Vormiete übersteigt die ortsübliche Vergleichsmiete – Vor-Vormiete kann als Richtwert dienen

Dür­fen Ver­mie­ter die Miete bei einer Neu­ver­mie­tung ste­tig anhe­ben? Gilt dies auch, wenn die Vor­miete bereits weit über der orts­üb­li­chen Ver­gleichs­miete war? Der BGH ent­schied, dass bei einer zu hohen Vor­miete die Vor-​​Vormiete als Richt­wert her­an­zu­zie­hen ist.

Sach­ver­halt

Ein Mie­ter ver­klagte seine Ver­mie­te­rin, weil er nicht mehr als 296 Euro Net­to­miete für eine 40m2 große Ber­li­ner Woh­nung zah­len wollte. Bei einer orts­üb­li­chen Ver­gleichs­miete von 6,65 Euro pro m2, setzte die Ver­mie­te­rin 2017 Miet­kos­ten von 460 Euro an, d.h. 11,98 Euro pro m2. Bereits der Vor­mie­ter zahlte im Jahr 2015 ins­ge­samt 10,99 Euro pro m2, d.h. bereits 422,00 Euro, was weit über der orts­üb­li­chen Miete lag. Der Vor-​​Vormieter zahlte 2014 mit 10 Euro pro m2, weni­ger als der Vor­mie­ter d.h. 380,00 Euro.

Das AG gab dem Klä­ger recht. Der BGH revi­dierte das Urteil zum Teil. §556e Abs.1 S.1 BGB gewähre der Ver­mie­te­rin das Recht die Miete bis zur Höhe der Vor­miete zu ver­ein­ba­ren, wenn diese gemäß § 556d Abs.1 BGB die zuläs­sige Miete über­steige. Der BGH nahm die Vor-​​Vormiete mit 380,00 Euro als Richt­wert, da die Vor-​​Vormiete im Jahr 2014 ver­ein­bart wurde als es noch keine Miet­preis­bremse Rege­lun­gen gab.

 

BGH: Bestands­schutz­re­ge­lung schützt Ver­mie­ter vor auf­ge­zwun­ge­ner Miet­re­du­zie­rung

Grund­sätz­lich habe der Ver­mie­ter das Recht die Vor­miete als Richt­wert für die Miet­höhe des Beklag­ten zu neh­men, jedoch sei im vor­lie­gen­den Fall die Vor-​​Vormiete in Höhe von 380,00 Euro zugrunde zu legen, so die Ent­schei­dung des BGH.

Gemäß § 556e Abs.1 BGB sei als Miet­höhe die­je­nige anzu­set­zen, zu deren Zah­lung der Vor­mie­ter recht­lich ver­pflich­tet war. Nach dem Geset­zes­wort­laut sei dies die Vor­miete, d.h. die zuletzt geschul­dete Miete. Der BGH ent­schied jedoch, dass gemäß § 556g Abs.1 BGB die Vor­miete auf die zuläs­sige Höhe der Vor-​​Vormiete her­ab­zu­set­zen ist, da die Vor­miete die orts­üb­li­che Miete weit über­steige. Der Ver­mie­ter dürfe hier­bei auf die Bestands­schutz­re­ge­lung des § 556e Abs.1 BGB ver­trauen, die ihn davor schütze bei einer Neu­ver­mie­tung nach § 556d BGB die Miete redu­zie­ren zu müs­sen. Der Gesetz­ge­ber ver­folge mit dem § 556d BGB nicht den Zweck fest­ge­setzte Mie­tent­gelte her­ab­zu­set­zen, son­dern zu ver­hin­dern, dass Mie­ten bei Neu­ver­mie­tun­gen ste­tig ange­ho­ben wer­den.