Wer bekommt den Hund nach der Trennung?

Ein­lei­tung

Die Deut­schen schät­zen das Leben mit tie­ri­schen Mit­be­woh­nern. In fast jedem zwei­ten Haus­halt wird min­des­tens ein Haus­tier gehal­ten. Von den rund 35 Mil­lio­nen Heim­tie­ren sind Hunde mit 10,6 Mil­lio­nen die zweit­be­lieb­tes­ten. Doch wie ist die Rechts­lage, wenn nach der Tren­nung eines Paa­res beide Teile den Hund für sich behal­ten wol­len? Wer darf dann den Hund behal­ten?

Wenn sich Ehe­leute tren­nen, zieht für gewöhn­lich eine Par­tei aus. Was pas­siert in der Folge mit den Sachen, die sie sich gemein­sam ange­schafft haben? Haus­halts­ge­gen­stände, die man selbst gekauft hat, muss jeweils der andere Ehe­part­ner her­aus­ge­ben. Hat man die Gegen­stände aller­dings gemein­sam erwor­ben, dann müs­sen diese nach den „Grund­sät­zen der Bil­lig­keit“ (d.h. auf gerechte Art und Weise) ver­teilt wer­den. Diese Grund­sätze gel­ten auch für Haus­tiere. Das Amts­ge­richt Mar­burg (Beschluss vom 3.11.2023 – 74 F 809/​23) hat nun ent­schie­den, dass bei der Zuwei­sung eines Fami­li­en­hun­des nach der Tren­nung der Ehe­leute das Tier­wohl das aus­schlag­ge­bende Ent­schei­dungs­kri­te­rium dafür sei, bei wem der Hund letzt­lich blei­ben dürfe.

 

Sach­ver­halt

Im vor­lie­gen­den Fall zog die Ehe­frau nach elf­jäh­ri­ger Ehe aus dem Haus aus, nahm den in der Ehe ange­schaff­tem Hund ohne Abspra­che mit und teilte ihrem Mann auch ihre neue Adresse nicht mit. 500 Kilo­me­ter trenn­ten den Hund und sein Herr­chen seit­her. Der Mann bean­tragte dar­auf­hin die vor­läu­fige Zuwei­sung des Hun­des wäh­rend der Tren­nungs­zeit sowie die Her­aus­gabe des elf­jäh­ri­gen Vier­bei­ners. Er behaup­tete, die Haupt­be­zugs­per­son zu sein, da er in den letz­ten fünf Jah­ren wegen län­ge­rer Pha­sen der (krank­heits­be­ding­ten) Erwerbs­lo­sig­keit zum aller­größ­ten Teil ganz­tä­gig zu Hause gewe­sen sei. Er war der Ansicht, es ent­sprä­che dem Tier­wohl, wenn der Hund in sein frü­he­res Zuhause zurück­kehre.

Tier­wohl habe oberste Prio­ri­tät

Das Amts­ge­richt sprach dem Ehe­mann die Fell­schnauze zu. Zwar sei der Hund recht­lich gese­hen nicht als Sache im Sinne des § 90a BGB zu betrach­ten. Auf ihn seien den­noch die Bestim­mun­gen von § 1361a BGB über die Auf­tei­lung von Haus­halts­ge­gen­stän­den ent­spre­chend anzu­wen­den. Nach Ansicht der Rich­ter ergebe sich aus § 90a BGB unmiss­ver­ständ­lich das gesetz­ge­be­ri­sche Bekennt­nis zum ethisch fun­dier­ten Tier­schutz. Daher sei der Aspekt des Tier­wohls im Rah­men des § 1361a BGB das wesent­li­che Kri­te­rium dafür, wer den Hund behal­ten darf. Um dem Tier­wohl des Hun­des gerecht zu wer­den, sei es in ers­ter Linie rele­vant, wer die Haupt­be­zugs­per­son des Tie­res sei.

Sofern beide Part­ner glei­cher­ma­ßen für das Wohl des Hun­des rele­vant seien, sei in zwei­ter Instanz die gewohnte Umge­bung her­an­zu­zie­hen. Vor der Tren­nung lebte der Vier­bei­ner elf Jahre in dem Haus, das nun wei­ter­hin das Herr­chen bewohnt. Dort gebe es einen ein­ge­zäun­ten Gar­ten, den der Hund seit elf Jah­ren kenne und in dem er sich als „Herr­scher in sei­nem Revier“ füh­len könne. Er könne im Gar­ten etwa einen Kno­chen ver­ste­cken und die­sen nach eini­ger Zeit wie­der aus­gra­ben. Dadurch kon­trol­liere und bewa­che er sein Revier. Die freie und unbe­schränkte Nut­zung eines hun­desi­cher ein­ge­zäun­ten Gar­tens bedeute für den Hund ins­ge­samt einen ganz erheb­li­chen Zuwachs an Lebens­qua­li­tät, was in Anbe­tracht des Tier­wohls laut AG der aus­schlag­ge­bende Knack­punkt sei.

Das Gericht sprach dem Hund ein glück­li­ches Leben bei Frau­chen nicht ab. Es seien viel­mehr im Ergeb­nis die Gesamt­um­stände mit den zahl­rei­chen klei­nen Details gewe­sen, die am Ende den Aus­schlag zuguns­ten des Herr­chen gege­ben haben. Das Gericht unter­streicht in sei­ner Ent­schei­dung immer wie­der, dass das Wohl des Vier­bei­ners im Mit­tel­punkt der Ent­schei­dung stehe. Auch wenn es andere, eben­falls tier­freund­li­che Alter­na­ti­ven gebe, über­trä­fen diese nicht das Leben des Hun­des in sei­nem bis­her gewohn­ten Umfeld. Dort könne er die Tren­nung von Herr­chen und Frau­chen schließ­lich auch am bes­ten ver­ar­bei­ten.

 

Hin­weis:

  • 1361a BGB lau­tet wie folgt:

(1) Leben die Ehe­gat­ten getrennt, so kann jeder von ihnen die ihm gehö­ren­den Haus­halts­ge­gen­stände von dem ande­ren Ehe­gat­ten her­aus­ver­lan­gen. […]

(2) Haus­halts­ge­gen­stände, die den Ehe­gat­ten gemein­sam gehö­ren, wer­den zwi­schen ihnen nach den Grund­sät­zen der Bil­lig­keit ver­teilt.

(3) Kön­nen sich die Ehe­gat­ten nicht eini­gen, so ent­schei­det das zustän­dige Gericht. […]

(4) […]

 

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