Zahlungspflicht von Arbeitnehmer für Leasingraten eines Dienstrades bleibt bei längerer Krankheit bestehen

Müs­sen Arbeit­neh­mer Lea­sing­ra­ten für ihr Dienst­rad wei­ter­hin zah­len, wenn sie eine län­gere Arbeits­un­fä­hig­keit erlei­den und des­halb Kran­ken­geld bezie­hen?

Wenn sie das Dienst­rad in ihrem Besitz haben und wei­ter nut­zen kön­nen, dann bleibt ihre Zah­lungs­pflicht beste­hen, ent­schied das ArbG Aachen.

 

Sach­ver­halt

Ein Arbeit­neh­mer klagte gegen seine Arbeit­ge­be­rin vor dem Arbeits­ge­richt. Auf­grund einer län­ge­ren Arbeits­un­fä­hig­keit bezog der Arbeit­neh­mer Kran­ken­geld, wes­halb die Lea­sing­ra­ten für zwei im Besitz des Arbeit­neh­mers befind­li­chen geleas­ten Dienst­rä­der, im Rah­men des „JobRad-​​Modells“ nicht von ihrem monat­li­chen Brut­to­ar­beits­lohn abge­zo­gen wer­den konn­ten. Die ange­fal­le­nen Lea­sing­ra­ten zog die Arbeit­ge­be­rin vom Fol­ge­lohn ab. Der Arbeit­neh­mer hielt dies für unrecht­mä­ßig und klagte hier­ge­gen vor dem Arbeits­ge­richt.

 

ArbG Aachen: Zah­lungs­pflicht bleibt auch bei Kran­ken­geld­be­zug beste­hen

Das Arbeits­ge­richt gab der Beklag­ten recht. Der Arbeit­neh­mer habe trotz Kran­ken­geld­be­zug die Zah­lungs­pflicht für die Lea­sing­ra­ten der zwei in sei­nem Besitz befind­li­chen Dienst­rä­dern. Auch wäh­rend der Zeit sei­ner Arbeits­un­fä­hig­keit habe er die Dienst­rä­der nut­zen kön­nen. Der Arbeit­neh­mer habe sich im Rah­men der indi­vi­du­el­len Ver­trags­ge­stal­tung dazu ver­pflich­tet die Dienst­rä­der über das „JobRad-​​Modells“ selbst über sein Ein­kom­men zu finan­zie­ren.