Abgasskandal: Anwaltliche Erstberatung bei VW-Vergleichsangebot

Im Diesel-​​Prozess ist zwi­schen Ver­brau­cher­zen­trale Bun­des­ver­band (vzbv) und VW ein Ver­gleich zustande gekom­men. Seit Ende März infor­miert Volks­wa­gen die Teil­neh­mer der Mus­ter­fest­stel­lungs­klage per Post, wer eine Ent­schä­di­gung bekommt und wer leer aus­geht.
Da das Ange­bot auf gro­ßes Inter­esse stößt, hat VW nun die Frist bis zum 30. April 2020 ver­län­gert. Anspruchs­be­rech­tigte kön­nen bis zu die­sem Datum ent­schei­den, ob sie das Ver­gleichs­an­ge­bot anneh­men oder nicht.

Anwalt­li­che Erst­be­ra­tung

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Beach­ten Sie aber: Der Ver­gleich muss im Anschluss zustande kom­men, ansons­ten über­nimmt VW keine Kos­ten. Zudem muss der anwalt­li­che Rat zwi­schen dem 20. März und dem 30. April 2020 ange­fal­len sein und sich auf den Abschluss des Ver­gleichs bezie­hen.

Vor­ge­hen

  • VW schreibt seit dem 20. März alle Ver­brau­cher an, die sich im Kla­ge­re­gis­ter ein­ge­tra­gen haben.
  • Auf einer Online-​​Plattform kön­nen Ver­brau­cher seit dem 20. März ihr indi­vi­du­el­les Ver­gleichs­an­ge­bot ein­se­hen.
  • Ver­brau­cher kön­nen das Ange­bot bei einem Anwalt ihrer Wahl prü­fen las­sen. Hier­für über­nimmt VW die Bera­tungs­ge­bühr. Aber nur, wenn der Ver­gleich im Anschluss zustande kommt (Ent­schei­dung bis 30. April).
  • Nimmt der Ver­brau­cher das Ange­bot an, erhält er eine Ver­gleichs­zah­lung. Lehnt er das Ange­bot ab, kann er indi­vi­du­ell wei­ter kla­gen.

Wei­tere Infor­ma­tio­nen erhal­ten Sie hier: https://​www​.adac​.de/​v​e​r​k​e​h​r​/​a​b​g​a​s​-​d​i​e​s​e​l​-​f​a​h​r​v​e​r​b​o​t​e​/​a​b​g​a​s​s​k​a​n​d​a​l​-​r​e​c​h​t​e​/​f​a​q​-​m​u​s​t​e​r​f​e​s​t​s​t​e​l​l​u​n​g​s​k​lage/

Hin­ter­grund

Am 18. Sep­tem­ber 2015 wurde öffent­lich bekannt­ge­macht, dass die Volks­wa­gen AG eine ille­gale Abschalt­ein­rich­tung in der Motor­steue­rung ihrer Diesel-​​Fahrzeuge ver­wen­dete, um die Abgas­werte zu beschö­ni­gen. Nach der Eini­gung zwi­schen Volks­wa­gen und Ver­brau­cher­schüt­zern erhal­ten rund 260.000 Käu­fer mani­pu­lier­ter Diesel-​​Fahrzeuge nun ein Ange­bot für eine Ent­schä­di­gung.

Aus­nah­men: Kein Ver­gleichs­an­ge­bot bekom­men Die­sel­be­sit­zer, die ihr Auto nach dem 31.12.2015 erwor­ben oder zum Zeit­punkt des Kaufs ihren Wohn­sitz nicht in Deutsch­land hat­ten.

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Flo­rian Schmitt
Rechts­an­walt, Fach­an­walt für Ver­kehrs­recht, ADAC Ver­trags­an­walt
06131 – 950090
florian.​schmitt@​gc-​kanzlei.​de

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