Abmahnung wegen Nutzung von Google Fonts

DSGVO Abmah­nung Foto: Adobe Stock – Sinus­wele

Zur­zeit rollt eine Abmahn­welle auf Webseiten-​​Betreiber zu. Es geht dabei um die (ver­meint­li­che) daten­schutz­rechts­wid­rige Ein­bin­dung von Google Fonts auf der eige­nen Web­seite. Ver­wie­sen wird auf ein Urteil des LG Mün­chen vom Januar 2022. Vor allem zwei Kanz­leien ver­schi­cken in die­sem Zusam­men­hang Abmahn­schrei­ben und for­dern meist Beträge von 170 Euro: die Kanz­lei RAAG (für den Man­dan­ten Wang YU) und die Kanz­lei Kilian Lenard (für den Man­dan­ten Herr Mar­tin Ismail IG Daten­schutz).

Vie­les spricht dafür, dass es die Abmahn­an­wälte auf das schnelle Geld abge­se­hen haben. Hier­für gibt es aber natür­lich keine Garan­tie. Wenn auch Sie eine Abmah­nung im Zusam­men­hang mit der Ver­wen­dung von Google Fonts erhal­ten haben, kon­tak­tie­ren Sie uns!

Zum Hin­ter­grund: Was ist Google Fonts?

Google Fonts ist ein von Google kos­ten­los bereit­ge­stell­tes Werk­zeug zur Erwei­te­rung des Schrift­ar­ten­spek­trums für Web­sei­ten. Stan­dard­mä­ßig wird dabei die Schrift­art nicht auf den Ser­ver des Betrei­bers der Web­site her­un­ter­ge­la­den, son­dern beim Auf­ruf der Web­site unmit­tel­bar von Google bereit­ge­stellt. Hier­für über­mit­telt der Betrei­ber der Web­site die IP-​​Adresse des Besu­chers an Google. Da die IP-​​Adresse zu den per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten zählt, ist dies nicht ohne Wei­te­res zuläs­sig – und wegen der Ver­füg­bar­keit ande­rer tech­ni­scher Lösun­gen nicht erfor­der­lich.
Es ist näm­lich auch mög­lich, die Schrif­ten her­un­ter­zu­la­den und lokal auf dem eige­nen Ser­ver zu spei­chern. In die­sem Fall wer­den keine Daten an Google-​​Server wei­ter­ge­lei­tet und Sie sind auf der siche­ren Seite.

Urteil des LG Mün­chen (Az.: 3 O 17493/​20)

Das LG Mün­chen hatte ein Unter­neh­men dazu ver­ur­teilt, dem Klä­ger 100 Euro imma­te­ri­el­len Scha­den­er­satz zu zah­len, da die­ses Google Fonts remote auf ihrer Web­seite ein­ge­bun­den hatte. Die IP-​​Adresse des Klä­gers war nach­weis­lich an Google wei­ter­ge­lei­tet wor­den, ohne dass der Klä­ger sein Ein­ver­ständ­nis gege­ben hatte. Das LG Mün­chen sah darin eine Ver­let­zung der Per­sön­lich­keits­rechte nach § 823 Abs. 1 BGB.
Seit­her haben Abmah­nun­gen deut­lich zuge­nom­men und besagte Abmahn­kanz­leien nut­zen das Urteil, um Scha­dens­er­satz zu for­dern.

Was tun, wenn Sie eine Abmah­nung erhal­ten haben?

Sie haben eine Abmah­nung erhal­ten und sind unsi­cher, wie Sie vor­ge­hen sol­len? Blei­ben Sie ruhig und zah­len Sie nicht vor­ei­lig die gefor­der­ten Beträge. Wir hel­fen Ihnen gerne wei­ter und bie­ten Ihnen die außer­ge­richt­li­che Ver­tei­di­gung gegen eine sol­che Google Fonts Abmah­nung zu einem Pau­schal­preis von 100 € zzgl. MwSt. an!
Kon­tak­tie­ren Sie uns für ein unver­bind­li­ches Erst­ge­spräch und eine erste Ein­schät­zung der Rechts­lage tele­fo­nisch (06131 – 950090) oder per E-​​Mail info@​gc-​kanzlei.​de.