Alle Jahre wieder – was Sie über die Verjährung von Forderungen wissen sollten

Ver­jäh­rung von For­de­run­gen Foto: Adobe Stock/​ Eigens

Das Jah­res­ende 2021 nähert sich mit schnel­len Schrit­ten und viele Unter­neh­mer soll­ten sich spä­tes­tens jetzt mit unbe­zahl­ten Rech­nun­gen ihrer Kun­den befas­sen. Denn: Für viele For­de­run­gen endet am 31. Dezem­ber die Ver­jäh­rungs­frist. Glück gehabt, wenn man Schuld­ner ist, aber gro­ßes Pech für die Gläu­bi­ger. Hier müs­sen Sie als Gläu­bi­ger schnell han­deln, damit Sie noch Ihre Ansprü­che durch­set­zen kön­nen. Alles Wis­sens­werte über die Ver­jäh­rung von Ansprü­chen erfah­ren Sie hier:

Wann beginnt die Ver­jäh­rungs­frist?

Die regel­mä­ßige Ver­jäh­rungs­frist beträgt drei Jahre – begin­nend mit dem Ende des Jah­res, in dem eine For­de­rung fäl­lig gewor­den ist.

Um wel­che offe­nen For­de­run­gen han­delt es sich?

Gemeint sind alle offe­nen For­de­run­gen, die in 2018 fäl­lig wur­den. Für die Frist­be­rech­nung ist dabei nicht das Datum der Rech­nungs­stelle ent­schei­dend, son­dern der Zeit­punkt, zu dem der Anspruch ent­stan­den ist. Das bedeu­tet: For­de­run­gen aus dem Jahre 2018, die der regel­mä­ßi­gen Ver­jäh­rung von drei Jah­ren unter­lie­gen, ver­jäh­ren zum 31.12.2021.

Für wel­che For­de­run­gen gilt die all­ge­meine Ver­jäh­rungs­frist?

Sie gilt u.a. für For­de­run­gen aus

  • Kauf­ver­trä­gen
  • Werk– und Dienst­leis­tungs­ver­trä­gen
  • Miet­ver­trä­gen
  • Bürg­schaf­ten

Wie kann man die Ver­jäh­rung ver­hin­dern?

Indem man ver­jäh­rungs­hem­mende Maß­nah­men ein­setzt, also ein gericht­li­ches Mahn­ver­fah­ren ein­lei­tet oder Klage erhebt.

Vor­aus­set­zun­gen für das gericht­li­che Mahn­ver­fah­ren:

  • Es han­delt sich um eine Geld­for­de­rung.
  • Der Schuld­ner befin­det sich mit der Zah­lung im Ver­zug, d.h. Sie haben ihn gemahnt oder die Mah­nung ist ent­behr­lich und die Zah­lungs­frist abge­lau­fen.
  • Sie ken­nen die Adresse des Schuld­ners.

Haben Sie Ihre offe­nen For­de­run­gen im Blick? Droht eini­gen die Ver­jäh­rung? Dann han­deln Sie schnell und kon­tak­tie­ren Sie uns! Wir kön­nen Ihnen hel­fen, die Ver­jäh­rungs­frist zu hem­men, indem wir ein gericht­li­ches Mahn­ver­fah­ren ein­lei­ten und einen Mahn­be­scheid erwir­ken. Denn beach­ten Sie: Ein außer­ge­richt­li­ches Mahn­ver­fah­ren kann den Ablauf der Ver­jäh­rungs­frist nicht ver­hin­dern.

Schi­cken Sie uns ein­fach Ihre Rech­nung nebst Mah­nungs­nach­weis und Adresse des Schuld­ners an info@​gc-​kanzlei.​de und wir erle­di­gen den Rest!
Sie erhal­ten von uns natür­lich eine Man­dats­be­stä­ti­gung und wir hal­ten Sie über alle Schritte auf dem Lau­fen­den.

 

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