Erhält man als Arbeitnehmer eine Kündigung, ist man im ersten Moment meist schockiert und ratlos. Habe ich meinen Arbeitsplatz nun endgültig verloren oder kann ich mich gegen die Kündigung zur Wehr setzen? Und wenn ja, wie? Diese Fragen sollen im Folgenden geklärt werden:
Die Kündigungsschutzklage
Ist die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung unwirksam oder bestehen Zweifel an deren Wirksamkeit, kann eine Kündigungsschutzklage sinnvoll sein. Mit einer solchen Klage wird das Ziel verfolgt, gerichtlich feststellen zu lassen, ob die Kündigung unwirksam ist oder ob das Arbeitsverhältnis wirksam beendet wurde. Hat die Klage des Arbeitnehmers Erfolg, behält er seinen Arbeitsplatz und muss weiter beschäftigt werden.
Wann ist eine Kündigung unwirksam?
Es gibt zahlreiche Gründe, aus denen eine Kündigung unwirksam ist. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn
- sie lediglich mündlich und nicht schriftlich erklärt wurde (§ 623 BGB).
- die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde (§ 624 BGB).
- das Unternehmen über einen Betriebsrat verfügt, dieser vor der Kündigung jedoch nicht angehört wurde (§ 102 I BetrVG).
- der Arbeitgeber einer Schwangeren gekündigt hat (§ 17 I MuSchG).
Zudem gibt es Fälle, in denen Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung bestehen. Auch dann kann eine Kündigungsschutzklage sinnvoll sein. Solche Zweifel kommen beispielsweise dann in Betracht, wenn
- der Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen hat und diese damit begründet, dass der Arbeitnehmer einen schweren Pflichtverstoß begangen habe, dieser Vorwurf hingegen nicht haltbar ist.
- im Falle einer betriebsbedingten Kündigung keine ordnungsgemäße Sozialauswahl durchgeführt wurde.
- der Arbeitnehmer verhaltensbedingt gekündigt wurde, im Voraus jedoch keine Abmahnung ausgesprochen wurde.
Ob die Kündigung im Einzelfall wirksam oder unwirksam ist und ob es sich lohnt, eine Kündigungsschutzklage zu erheben, ist meist auf Anhieb nicht zu erkennen. Daher empfiehlt es sich in der Regel, rechtlichen Rat einzuholen, bevor man eine Kündigung ohne Klage schlicht hinnimmt.
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Klagefrist bei Kündigungsschutzklage beachten
Wird die Erhebung einer Kündigungsschutzklage in Betracht gezogen, gilt es, die Klagefrist von drei Wochen zu beachten. Erhebt der Arbeitnehmer nicht innerhalb dieser Frist Klage, gilt die Kündigung als wirksam. Die Frist beginnt bei Zugang der Kündigung.
Kosten der ersten Instanz
Bevor eine Kündigungsschutzklage erhoben wird, sollte ebenfalls bedacht werden, dass in der ersten Instanz die Rechtsanwaltskosten von jeder Partei selbst getragen werden müssen. Das gilt unabhängig davon, wer den Rechtsstreit gewinnt. Vorteil und Zweck dieser Regelung liegt darin, dass der Arbeitnehmer nicht dem Risiko unterliegen soll, auch die Anwaltskosten des Arbeitgebers tragen zu müssen, falls er den arbeitsgerichtlichen Prozess verliert.
Die Höhe der Rechtsanwaltskosten ergibt sich dabei aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aus einer expliziten Vereinbarung mit dem Rechtsanwalt. Im ersten Fall werden die Kosten anhand des Streitwertes berechnet.
Verfügt der Arbeitnehmer hingegen über eine Rechtsschutzversicherung, übernimmt diese häufig die Rechtanwaltskosten. Unter Umständen kann auch Prozesskostenhilfe beantragt werden.
Anspruch auf Abfindung
Ob ein Arbeitnehmer nach einer Kündigung Anspruch auf Erhalt einer Abfindung hat, erfahren Sie hier: https://www.gc-kanzlei.de/abfindung-nach-kuendigung/
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2 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort
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