Kündigung erhalten? – Alles Wissenswerte zur Kündigungsschutzklage

Kün­di­gungs­schutz­klage Foto: stock​.adobe​.com/​S​t​o​c​k​f​o​t​os-MG

Erhält man als Arbeit­neh­mer eine Kün­di­gung, ist man im ers­ten Moment meist scho­ckiert und rat­los. Habe ich mei­nen Arbeits­platz nun end­gül­tig ver­lo­ren oder kann ich mich gegen die Kün­di­gung mit einer Kün­di­gungs­schutz­klage zur Wehr set­zen? Diese Fra­gen klä­ren wir im Fol­gen­den:

Die Kün­di­gungs­schutz­klage

Ist die vom Arbeit­ge­ber aus­ge­spro­chene Kün­di­gung unwirk­sam oder beste­hen Zwei­fel an deren Wirk­sam­keit, kann eine Kün­di­gungs­schutz­klage sinn­voll sein. Mit einer sol­chen Klage möchte man gericht­lich fest­stel­len las­sen, ob die Kün­di­gung unwirk­sam ist oder Bestand hat. Klagt der Arbeit­neh­mer erfolg­reich, behält er sei­nen Arbeits­platz.

Wann ist eine Kün­di­gung unwirk­sam?

Es gibt zahl­rei­che Gründe, aus denen eine Kün­di­gung unwirk­sam ist. Das ist bei­spiels­weise dann der Fall, wenn

  1. sie ledig­lich münd­lich und nicht schrift­lich erklärt wurde (§ 623 BGB).
  2. die Kün­di­gungs­frist nicht ein­ge­hal­ten wurde (§ 624 BGB).
  3. das Unter­neh­men über einen Betriebs­rat ver­fügt, die­ser vor der Kün­di­gung jedoch nicht ange­hört wurde (§ 102 I BetrVG).
  4. der Arbeit­ge­ber einer Schwan­ge­ren gekün­digt hat (§ 17 I MuSchG).

Zudem gibt es Fälle, in denen Zwei­fel an der Wirk­sam­keit der Kün­di­gung beste­hen. Auch dann kann eine Kün­di­gungs­schutz­klage sinn­voll sein. Sol­che Zwei­fel kom­men bei­spiels­weise dann in Betracht, wenn

  1. der Arbeit­ge­ber eine außer­or­dent­li­che Kün­di­gung aus­ge­spro­chen hat und diese damit begrün­det, dass der Arbeit­neh­mer einen schwe­ren Pflicht­ver­stoß began­gen habe. Die­sen Vor­wurf kann er jedoch nicht begrün­den.
  2. im Falle einer betriebs­be­ding­ten Kün­di­gung keine ord­nungs­ge­mäße Sozi­al­aus­wahl durch­ge­führt wurde.
  3. der Arbeit­neh­mer ver­hal­tens­be­dingt gekün­digt wurde, im Vor­aus jedoch keine Abmah­nung aus­ge­spro­chen wurde.

Ob die Kün­di­gung im Ein­zel­fall wirk­sam oder unwirk­sam ist und ob es sich lohnt, eine Kün­di­gungs­schutz­klage zu erhe­ben, ist meist auf Anhieb nicht zu erken­nen. Daher emp­fiehlt es sich, recht­li­chen Rat ein­zu­ho­len, bevor man eine Kün­di­gung ohne Klage schlicht hin­nimmt.

Kla­ge­frist bei Kün­di­gungs­schutz­klage beach­ten

Zieht man die Erhe­bung einer Kün­di­gungs­schutz­klage in Betracht, ist eine Kla­ge­frist von drei Wochen ein­zu­hal­ten. Erhebt der Arbeit­neh­mer nicht inner­halb die­ser Frist Klage, gilt die Kün­di­gung als wirk­sam. Die Frist beginnt bei Zugang der Kün­di­gung.

Kos­ten der ers­ten Instanz

Bevor Sie eine Kün­di­gungs­schutz­klage erhe­ben, beden­ken Sie, dass in der ers­ten Instanz die Rechts­an­walts­kos­ten von jeder Par­tei selbst getra­gen wer­den müs­sen. Das gilt unab­hän­gig davon, wer den Rechts­streit gewinnt. Der Arbeit­neh­mer soll nicht das Risiko tra­gen, auch die Anwalts­kos­ten des Arbeit­ge­bers zu über­neh­men, falls er den arbeits­ge­richt­li­chen Pro­zess ver­liert.

Die Höhe der Rechts­an­walts­kos­ten ergibt sich dabei aus dem Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz (RVG) oder aus einer expli­zi­ten Ver­ein­ba­rung mit dem Rechts­an­walt.
Ver­fügt der Arbeit­neh­mer hin­ge­gen über eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung, über­nimmt diese häu­fig die Rech­t­an­walts­kos­ten. Unter Umstän­den kann man auch Pro­zess­kos­ten­hilfe bean­tra­gen.

Anspruch auf Abfin­dung

Ob ein Arbeit­neh­mer nach einer Kün­di­gung Anspruch auf Erhalt einer Abfin­dung hat, erfah­ren Sie hier: https://​www​.gc​-kanz​lei​.de/​a​b​f​i​n​d​u​n​g​-​n​a​c​h​-​k​u​e​n​d​i​gung/.

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