Arbeitsrecht: Verfall von Urlaubsanspruch

Flaschenpost mit Aufschrift "out of office"
Ver­fall von Urlaubs­an­spruch Foto: Adobe Stock/​ Janina_​PLD

Viele Arbeit­neh­mer über­tra­gen nicht genom­mene Urlaubs­tage ins nächste Kalen­der­jahr. Doch ist dies über­haupt zuläs­sig und in wel­chen Fäl­len erlischt der Anspruch auf bezahl­ten Urlaub?

Urlaub ver­fällt nicht auto­ma­tisch

Laut Bun­des­ur­laubs­ge­setz (BUrlG) muss der Arbeit­neh­mer sei­nen Jah­res­ur­laub grund­sätz­lich im lau­fen­den Kalen­der­jahr neh­men (§ 7 Abs. 3 BUrlG). Aller­dings hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) hierzu 2019 ein Grund­satz­ur­teil erlas­sen (BAG, Urteil vom 19.2.2019, 9 AZR 541/​15): Der Urlaub ver­fällt nicht auto­ma­tisch. Der Arbeit­ge­ber muss auf den dro­hen­den Urlaubs­ver­fall hin­wei­sen.

Zum Sach­ver­halt

Ein Wis­sen­schaft­ler, der von 2001 bis 2013 beschäf­tigt war, ver­langte am Ende sei­nes Arbeits­ver­hält­nis­ses die Aus­zah­lung des von ihm nicht genom­me­nen Urlau­bes. Da er noch 51 Urlaubs­tage gut hatte, kam er auf einen Betrag von ca. 12.000 Euro. Einen Antrag auf Urlaub hatte der Wis­sen­schaft­ler wäh­rend sei­ner Beschäf­ti­gung nicht gestellt. Der Arbeit­ge­ber wollte der For­de­rung nicht nach­kom­men und so klagte der Wis­sen­schaft­ler.

Arbeit­ge­ber muss Arbeit­neh­mer auf Ver­fall von Urlaubs­an­spruch auf­merk­sam machen

Der Urlaub kann nur ver­fal­len, wenn der Arbeit­ge­ber den Arbeit­neh­mer zuvor kon­kret auf­ge­for­dert hat, den Urlaub zu neh­men, und ihn recht­zei­tig dar­auf hin­ge­wie­sen hat, dass der Urlaubs­an­spruch ande­ren­falls zum Jah­res­ende erlischt. Der Klä­ger bestritt, dass er dar­über per E-​​Mail infor­miert wor­den sei. Die Beweis­last liegt beim Arbeit­ge­ber.

Der Ver­fall von Urlaubs­an­spruch kann daher laut BAG nur noch ein­tre­ten, wenn der Arbeit­ge­ber die­ser Pflicht nach­ge­kom­men ist und

1. den Arbeit­neh­mer zuvor kon­kret auf­ge­for­dert hat, den Urlaub zu neh­men,

2. den Arbeit­neh­mer klar und recht­zei­tig dar­auf hin­ge­wie­sen hat, dass der Urlaub ande­ren­falls mit Ablauf des Urlaubs­jah­res oder Über­tra­gungs­zeit­raums erlischt.

Sie haben Fra­gen rund um das Thema Arbeits­recht? Dann kon­tak­tie­ren Sie uns per E-​​Mail (info@​gc-​kanzlei.​de) oder tele­fo­nisch 06131 – 950090. Unser Fach­an­walt für Arbeits­recht hilft Ihnen gerne wei­ter.

Hin­ter­lasse einen Kom­men­tar

Deine E-​​Mail-​​Adresse wird nicht ver­öf­fent­licht. Erfor­der­li­che Fel­der sind mit * mar­kiert.