Bei Kurzarbeit Null kann Urlaubsanspruch gekürzt werden

Urlaubs­an­spruch bei Kurz­ar­beit Foto: stock​.adobe​.com/Gina San­ders

Auf­grund der Coro­na­krise sahen sich viele Arbeit­ge­ber gezwun­gen, Kurz­ar­beit anzu­mel­den. Daher haben zahl­rei­che Arbeit­neh­mer über einen gewis­sen Zeit­raum weni­ger bis gar nicht gear­bei­tet. Den Betrof­fe­nen stellt sich nun die Frage, ob die Kurz­ar­beit auch Aus­wir­kun­gen auf den Anspruch auf Jah­res­ur­laub hat. Bleibt der Anspruch in vol­ler Höhe beste­hen oder muss er gekürzt wer­den? Mit die­ser Frage hat sich nun das Lan­des­ar­beits­ge­richts (LAG) Düs­sel­dorf befasst:

Der kon­krete Fall

Die kla­gende Arbeit­neh­me­rin ist als Ver­kaufs­hilfe in Teil­zeit beschäf­tigt. Nach dem Arbeits­ver­trag ste­hen ihr pro Jahr 14 Urlaubs­tage zu. Ab April 2020 befand sich die Betrof­fene auf­grund der Coro­na­krise wie­der­holt in Kurz­ar­beit. Im Juni, Juli und Okto­ber bestand sogar durch­ge­hend Kurz­ar­beit Null, was bedeu­tet, dass die Arbeit­neh­me­rin über­haupt nicht arbei­tete. Im Laufe des Jah­res hat der Arbeit­ge­ber der Klä­ge­rin 11,5 Urlaubs­tage gewährt.

Streit um Urlaubs­an­spruch bei Kurz­ar­beit

Zum Ende des Jah­res wollte die Arbeit­neh­me­rin die ver­blei­ben­den 2,5 Arbeits­tage Urlaub in Anspruch neh­men. Der Arbeit­ge­ber lehnte dies jedoch ab und kürzte den Anspruch auf Jah­res­ur­laub, da die Betrof­fene auf­grund der Kurz­ar­beit Null meh­rere Monate nicht gear­bei­tet hatte. Für die­sen Zeit­raum sei kein Urlaubs­an­spruch ent­stan­den.

Die Klä­ge­rin hin­ge­gen ist der Ansicht, dass die Kurz­ar­beit kei­ner­lei Ein­fluss auf ihren Urlaubs­an­spruch habe. Dies begrün­dete sie damit, dass die Kurz­ar­beit Null schließ­lich nicht in ihrem Inter­esse erfolgt sei, son­dern auf Wunsch ihres Arbeit­ge­bers. Zudem sei dies keine Frei­zeit, da der Arbeit­ge­ber die Maß­nahme jeder­zeit kurz­fris­tig auf­he­ben könnte.

Die Ent­schei­dung des LAG Düs­sel­dorf

Das LAG Düs­sel­dorf gab jedoch dem Arbeit­ge­ber Recht und ent­schied, dass der Urlaubs­an­spruch antei­lig zu kür­zen sei. Begrün­dung: Die Arbeit­neh­me­rin habe in den Mona­ten der Kurz­ar­beit nicht gear­bei­tet und daher habe sie auch kei­nen Urlaubs­an­spruch erwor­ben. Dem­nach sei der Anspruch auf Jah­res­ur­laub für jeden Monat, in dem nicht gear­bei­tet wurde, antei­lig um 1/​12 zu kür­zen.

Nach Ansicht der Rich­te­rIn­nen liege der Zweck des Erho­lungs­ur­laubs darin, dass sich der Arbeit­neh­mer von sei­ner Tätig­keit erho­len muss. Dies setze den­knot­wen­di­ger­weise vor­aus, dass der Arbeit­neh­mer auch sei­ner Tätig­keit nach­geht.

Das Gericht hat zudem dar­auf hin­ge­wie­sen, dass wäh­rend der Kurz­ar­beit die Leis­tungs­pflich­ten von Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer auf­ge­ho­ben wer­den. Das bedeu­tet, dass Arbeit­neh­mer wäh­rend der die­ser Maß­nahme nicht arbei­ten müs­sen und der Arbeit­ge­ber im Gegen­zug nicht zu Lohn­zah­lun­gen ver­pflich­tet ist. Dies ent­spre­che prin­zi­pi­ell einer vor­über­ge­hen­den Teil­zeit­be­schäf­ti­gung. Dabei sei aner­kannt, den Erho­lungs­ur­laub antei­lig zu kür­zen.

LAG Düs­sel­dorf, Urteil vom 12.03.2021, Az.: 6 Sa 824/​20

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