Erleich­terte Haf­tung bei Schock­schä­den

Hin­ter­grund

Wenn einer Per­son bei einem Ver­kehrs­un­fall ein kör­per­li­cher Scha­den ent­steht, steht ihr in den meis­ten Fäl­len Schmer­zens­geld zu. Glei­ches gilt, wenn eine Per­son durch einen Unfall, in dem sie selbst ver­wi­ckelt, war psy­chi­sche Ver­let­zun­gen davon­trägt. Anders schaut es hin­ge­gen aus, wenn die Per­son nicht selbst das Opfer eines Unfalls oder einer Ver­let­zung ist, sich gleich­wohl aber mit dem Gesche­hen psy­chisch kon­fron­tiert sieht. Kon­kret han­delt es sich bei soge­nann­ten Schock­schä­den um psy­chi­sche Erkran­kun­gen, die durch Schock aus­ge­löst wer­den.

 

Zum Fall

Die Toch­ter eines Vaters wurde im Alter von 5 Jah­ren von einem Frem­den sexu­ell miss­han­delt. Wäh­rend den Ermitt­lun­gen und des Gerichts­ver­fah­rens konnte sich der Vater mit dem Schick­sal sei­ner Toch­ter aus­ein­an­der­set­zen, wor­auf­hin ihm eine Anpas­sungs­stö­rung (ICD-​​10 F4 3 – 2) dia­gnos­ti­ziert wurde. Dar­auf­hin war er für mehr als ein Jahr arbeits­un­fä­hig gewe­sen.

Bis­lang wur­den an die Gel­tend­ma­chung eines Anspruchs durch Schock­schä­den hohe Anfor­de­run­gen gesetzt. Es muss­ten zwei Bedin­gun­gen gleich­zei­tig erfüllt sein. Zum einen musste der Betrof­fe­ner die psy­chi­sche Erkran­kung infolge des Schick­sal des Ange­hö­ri­gen dar­le­gen und bewei­sen, zum ande­ren wurde für den Schock­scha­den immer ein außer­ge­wöhn­lich hohes Aus­maß der psy­chi­schen Beein­träch­ti­gung gefor­dert. Das bedeu­tet, dass die Fol­gen schwer­wie­gen­der sein müs­sen, als bei einer ähn­li­chen Schre­ckens­nach­richt übli­cher­weise zu erwar­ten gewe­sen wäre.

Der BGH hat in sei­ner Ent­schei­dung über den oben geschil­der­ten Fall die Anfor­de­rung an Ansprü­che aus Schock­schä­den her­ab­ge­setzt, indem er die letz­tere Bedin­gung besei­tigte. Ist eine psy­chi­sche Beein­träch­ti­gung patho­lo­gisch fass­bar (d.h. kann sie dia­gnos­ti­ziert wer­den), ist die Gesund­heits­ver­let­zung, unab­hän­gig vom Schwer­grad der psy­chi­schen Beein­träch­ti­gung, zu beja­hen.

Bedeu­tung des Falls für die Pra­xis

Durch das jüngste Urteil des BGHs wur­den die Rechte der­je­nige gestärkt, die auf­grund von Schock­schä­den psy­chi­sche Beein­träch­ti­gun­gen erlit­ten. Damit kommt es zu einer gerech­ten Gleich­stel­lung zwi­schen phy­si­schen und psy­chi­schen Schä­den. Aller­dings muss wei­ter­hin die psy­chi­sche Beein­träch­ti­gung bewie­sen wer­den, andern­falls drohe dem Schä­di­ger eine ufer­lose Haf­tung.

Den­noch soll­ten sich die Geschä­dig­ten bei der Summe des Schmer­zens­gel­des nicht allzu große Hoff­nun­gen machen. Als ein Mann seine Ehe­frau bei einem Motor­rad­un­fall ver­lor und auf­grund des­sen unter star­ken Depres­sio­nen litt, sprach das Gericht ihm ein Schmer­zens­geld in Höhe von 4.000€ zu. Das ist meist ein schwa­ches Trost­pflas­ter.

Pau­schal­rei­sende kön­nen Geld zurück­for­dern

Zwar bestimmt Corona unse­ren All­tag heut­zu­tage weit weni­ger als noch vor zwei oder drei Jah­ren; die Aus­wir­kun­gen sind den­noch bei vie­len sehr prä­sent. Mitt­ler­weile sind auch die Rechts­fra­gen rund um die The­ma­tik Corona längst in Deutsch­land und Europa ange­kom­men. Unter ande­rem auch die Frage, ob Pau­schal­rei­sende nach einer abge­sag­ten oder abge­bro­che­nen Urlaubs­reise ihr Geld zurück­for­dern kön­nen.

Zum Hin­ter­grund:

Als zwei Rei­sende Mitte bis Ende März 2020 eine Reise antre­ten woll­ten, also zu einem Zeit­punkt, als Corona bereits ein Thema war, es in Europa aber noch keine recht­li­chen Beschrän­kun­gen im All­tag gab, ahn­ten sie nicht, dass der Urlaub frü­her als geplant zu Ende sein würde. Die zwei Rei­sen­den aus Deutsch­land buch­ten eine Pau­schal­reise auf einer Kana­ri­schen Insel. Zwei Tage nach ihrer Ankunft wur­den dort im Zuge der Bekämp­fung der Corona-​​Pandemie unter ande­rem die Strände und Hotel­pools gesperrt, Aus­gangs­sper­ren ver­hängt und das Ani­ma­ti­ons­pro­gramm ein­ge­stellt. Die Rei­sen­den durf­ten sich fortan nur noch im Zim­mer auf­hal­ten. Wei­tere fünf Tagen spä­ter muss­ten sie die Insel ver­las­sen. Nach ins­ge­samt einer Woche ging es dann deut­lich kür­zer als geplant wie­der zurück nach Hause.

Die Rei­sen­den ver­lang­ten nun eine Rei­se­preis­min­de­rung von 70% vom Rei­se­ver­an­stal­ter. Als Begrün­dung gaben sie die nach weni­gen Tagen nach Ankunft ver­häng­ten Ein­schrän­kun­gen und der dar­aus resul­tie­ren­den vor­zei­ti­gen Rück­kehr nach Deutsch­land an. Der Rei­se­ver­an­stal­ter hin­ge­gen ver­wei­gerte die gefor­derte Preis­min­de­rung. Er gab an, dass er nicht für die Corona-​​Maßnahmen der spa­ni­schen Regie­rung ver­ant­wort­lich sei. Es habe sich um die Ver­wirk­li­chung eines „all­ge­mei­nen Lebens­ri­si­kos“ gehan­delt, für das er nicht ein­ste­hen müsse.

Der Streit lan­dete zunächst beim Land­ge­richt Mün­chen und anschlie­ßend beim Euro­päi­schen Gerichts­hof (EuGH).

Ent­schei­dung des EuGHs

Die Luxem­bur­ger Rich­ter ent­schie­den zuguns­ten der Rei­sen­den und neh­men die Rei­se­ver­an­stal­ter nun in die Pflicht. Corona-​​Maßnahmen wäh­rend einer Pau­schal­reise recht­fer­ti­gen in bestimm­ten Fäl­len eine Preis­min­de­rung. Bei Nichter­brin­gung oder man­gel­haf­ter Erbrin­gung der ver­trags­ge­mä­ßen Leis­tung haf­tet der Rei­se­ver­an­stal­ter ver­schul­dens­un­ab­hän­gig, sofern der Rei­sende das Pro­blem nicht selbst ver­ur­sacht hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Rei­sende auch im Hei­mat­land von inlän­di­schen Corona-​​Maßnahmen betrof­fen wäre.

Das Land­ge­richt Mün­chen muss nun klä­ren, ob die Sper­rung des Hotel­pools, der feh­lende Zugang zu Strän­den, sowie das Ent­fal­len des Ani­ma­ti­ons­pro­gramms von der ver­trag­li­chen Leis­tungs­zu­sage abweicht.

 

Sie haben Fra­gen zu die­sem Thema? Dann kon­tak­tie­ren Sie uns gerne per E-​​Mail (info@​gc-​kanzlei.​de) oder tele­fo­nisch (06131 – 950090).

 

 

 

 

 

 

Rei­se­rück­tritt wegen außer­ge­wöhn­li­cher Umstände

Rei­se­rück­tritt wegen außer­ge­wöhn­li­cher Umstände Foto: Adobe Stock – Daniela H.

Nicht erst zu Zei­ten von Corona hat­ten Nach­rich­ten aus Kri­sen­ge­bie­ten Aus­wir­kun­gen auf die geplante Urlaubs­reise. Doch wel­che Rechte hat man als Betrof­fe­ner, wenn am Urlaubs­ort oder auf dem Weg dort­hin außer­ge­wöhn­li­che Umstände die Erho­lung ver­hin­dern?

Was sind außer­ge­wöhn­li­che Umstände?

Außer­ge­wöhn­li­che Umstände lie­gen vor, wenn sie nicht der Kon­trolle von Rei­sen­den und Rei­se­ver­an­stal­tern unter­lie­gen und die Fol­gen sich auch nicht hät­ten ver­mei­den las­sen, wenn alle zumut­ba­ren Vor­keh­run­gen getrof­fen wor­den wären. Frü­her sprach man auch von „höhe­rer Gewalt“.

Dazu zäh­len u.a.:

  • Natur­ka­ta­stro­phen wie Vul­kan­aus­brü­che, Erd­be­ben, Wald­brände, etc. im oder in unmit­tel­ba­rer Nähe des Rei­se­ge­biets
  • Kriege und flä­chen­de­ckende poli­ti­sche Unru­hen
  • Schwere Aus­brü­che gefähr­li­cher Krank­hei­ten

Beach­ten Sie: Per­sön­li­che Ein­schät­zun­gen des Rei­sen­den, wie bspw. Angst, spie­len keine Rolle. Eine all­ge­meine Ter­ror­ge­fahr reicht nicht aus, um einen Rei­se­ver­trag ohne Kos­ten zu kün­di­gen. Eine Rei­se­war­nung des Aus­wär­ti­gen Amts ist im Falle eines Rechts­streits ein wich­ti­ges Indiz, hat jedoch keine abso­lut bin­dende Wir­kung – es kommt wie so oft auf den Ein­zel­fall an.

Was geschieht bei Rück­tritt vor Rei­se­be­ginn?

  • Vor Rei­se­be­ginn kön­nen Sie prin­zi­pi­ell jeder­zeit vom Ver­trag zurück­tre­ten. Lie­gen dabei außer­ge­wöhn­li­che Umstände vor, ver­liert der Rei­se­ver­an­stal­ter sei­nen Anspruch auf ange­mes­sene Ent­schä­di­gung (§ 651 h Abs. 3 BGB).
  • Auch der Rei­se­ver­an­stal­ter kann beim Vor­lie­gen außer­ge­wöhn­li­cher Umstände vor Rei­se­be­ginn zurück­tre­ten. Dann muss er inner­halb von 14 Tagen den Rei­se­preis ohne Abzüge erstat­ten.
  • Ein Rei­se­ver­an­stal­ter kann sei­nen Anspruch auf Ent­schä­di­gung schon vor Antritt der Fahrt ver­lie­ren, wenn laut Pro­gnose, unzu­mut­bare Risi­ken für die Durch­füh­rung der Reise beste­hen.

Aktu­elle Ent­schei­dung des BGH zum Rei­se­rück­tritt (Urteil vom 13.10.2022 – X ZR 1/​22)

Im vor­lie­gen­den Fall hat der BGH zuguns­ten einer Tou­ris­tin ent­schie­den, die im März 2020 über den damals gesperr­ten Flug­ha­fen Mai­land nach Sizi­lien hätte flie­gen sol­len. Zwar hatte ihr das Rei­se­un­ter­neh­men 10 % des Kauf­prei­ses frei­wil­lig zurück­ge­zahlt, doch klagte die Frau auf Erstat­tung des Gesamt­prei­ses nach § 651BGB. Das AG Frank­furt, das LG Frank­furt und nun auch der BGH ent­schie­den zuguns­ten der Klä­ge­rin.

Die Klä­ge­rin hatte für ca. 2500 Euro eine Bus­tour mit Hotel­über­nach­tung auf Sizi­lien gebucht. Am 18. Februar 2020 wurde ihr mit­ge­teilt, dass die für den 11. März 2020 geplante Reise mit Zwi­schen­stopp in Mai­land erfol­gen sollte. Zu die­sem Zeit­punkt hatte das Robert-​​Koch-​​Institut Mai­land zum Risi­ko­ge­biet erklärt, wes­halb die Klä­ge­rin am 8. März von der Reise zurück­trat, kurz bevor auch der Rei­se­ver­an­stal­ter die Tour absagte (und die Flug­ge­sell­schaft die Ver­bin­dung bereits gestri­chen hatte).

Zur Begrün­dung

Die Klä­ge­rin sei wirk­sam vom Ver­trag zurück­ge­tre­ten, zudem habe die Ver­an­stal­te­rin auf­grund der außer­ge­wöhn­li­chen Umstände kei­nen Anspruch auf Ent­schä­di­gung. Der BGH folgte der Argu­men­ta­tion des Land­ge­richts, dass eine erheb­li­che Beein­träch­ti­gung im Sinne von § 651 h Abs.3 BGB keine sichere Gesund­heits­ge­fahr vor­aus­setze, son­dern allein schon die Pro­gnose unzu­mut­ba­rer Risi­ken aus­rei­chend sei. Eine sol­che Lage bestand mit hin­rei­chen­der Sicher­heit schon vor dem Rück­tritt der Klä­ge­rin, da es nicht nur die War­nung des Robert-​​Koch-​​Instituts gab, son­dern auch die Flug­ge­sell­schaft den Flug bereits annul­liert hatte.

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Abmah­nung wegen Nut­zung von Google Fonts

DSGVO Abmah­nung Foto: Adobe Stock – Sinus­wele

Zur­zeit rollt eine Abmahn­welle auf Webseiten-​​Betreiber zu. Es geht dabei um die (ver­meint­li­che) daten­schutz­rechts­wid­rige Ein­bin­dung von Google Fonts auf der eige­nen Web­seite. Ver­wie­sen wird auf ein Urteil des LG Mün­chen vom Januar 2022. Vor allem zwei Kanz­leien ver­schi­cken in die­sem Zusam­men­hang Abmahn­schrei­ben und for­dern meist Beträge von 170 Euro: die Kanz­lei RAAG (für den Man­dan­ten Wang YU) und die Kanz­lei Kilian Lenard (für den Man­dan­ten Herr Mar­tin Ismail IG Daten­schutz).

Vie­les spricht dafür, dass es die Abmahn­an­wälte auf das schnelle Geld abge­se­hen haben. Hier­für gibt es aber natür­lich keine Garan­tie. Wenn auch Sie eine Abmah­nung im Zusam­men­hang mit der Ver­wen­dung von Google Fonts erhal­ten haben, kon­tak­tie­ren Sie uns!

Zum Hin­ter­grund: Was ist Google Fonts?

Google Fonts ist ein von Google kos­ten­los bereit­ge­stell­tes Werk­zeug zur Erwei­te­rung des Schrift­ar­ten­spek­trums für Web­sei­ten. Stan­dard­mä­ßig wird dabei die Schrift­art nicht auf den Ser­ver des Betrei­bers der Web­site her­un­ter­ge­la­den, son­dern beim Auf­ruf der Web­site unmit­tel­bar von Google bereit­ge­stellt. Hier­für über­mit­telt der Betrei­ber der Web­site die IP-​​Adresse des Besu­chers an Google. Da die IP-​​Adresse zu den per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten zählt, ist dies nicht ohne Wei­te­res zuläs­sig – und wegen der Ver­füg­bar­keit ande­rer tech­ni­scher Lösun­gen nicht erfor­der­lich.
Es ist näm­lich auch mög­lich, die Schrif­ten her­un­ter­zu­la­den und lokal auf dem eige­nen Ser­ver zu spei­chern. In die­sem Fall wer­den keine Daten an Google-​​Server wei­ter­ge­lei­tet und Sie sind auf der siche­ren Seite.

Urteil des LG Mün­chen (Az.: 3 O 17493/​20)

Das LG Mün­chen hatte ein Unter­neh­men dazu ver­ur­teilt, dem Klä­ger 100 Euro imma­te­ri­el­len Scha­den­er­satz zu zah­len, da die­ses Google Fonts remote auf ihrer Web­seite ein­ge­bun­den hatte. Die IP-​​Adresse des Klä­gers war nach­weis­lich an Google wei­ter­ge­lei­tet wor­den, ohne dass der Klä­ger sein Ein­ver­ständ­nis gege­ben hatte. Das LG Mün­chen sah darin eine Ver­let­zung der Per­sön­lich­keits­rechte nach § 823 Abs. 1 BGB.
Seit­her haben Abmah­nun­gen deut­lich zuge­nom­men und besagte Abmahn­kanz­leien nut­zen das Urteil, um Scha­dens­er­satz zu for­dern.

Was tun, wenn Sie eine Abmah­nung erhal­ten haben?

Sie haben eine Abmah­nung erhal­ten und sind unsi­cher, wie Sie vor­ge­hen sol­len? Blei­ben Sie ruhig und zah­len Sie nicht vor­ei­lig die gefor­der­ten Beträge. Wir hel­fen Ihnen gerne wei­ter und bie­ten Ihnen die außer­ge­richt­li­che Ver­tei­di­gung gegen eine sol­che Google Fonts Abmah­nung zu einem Pau­schal­preis von 100 € zzgl. MwSt. an!
Kon­tak­tie­ren Sie uns für ein unver­bind­li­ches Erst­ge­spräch und eine erste Ein­schät­zung der Rechts­lage tele­fo­nisch (06131 – 950090) oder per E-​​Mail info@​gc-​kanzlei.​de.

BGH-​​Urteil zu Kun­den­be­wer­tun­gen auf eBay – Auch har­sche, über­zo­gene Kri­tik ist erlaubt

Bewer­tun­gen auf Ebay Foto: Adobe Stock – Daniel Kra­son

Kun­den­be­wer­tun­gen im Inter­net sind ein ent­schei­den­des Kri­te­rium beim Pro­dukt­kauft. Umso ärger­li­cher ist es für den Ver­käu­fer, wenn ein Kunde eine nega­tive Bewer­tung hin­ter­lässt. Der BGH hat nun ent­schie­den, ab wann eine Bewer­tung als Schmäh­kri­tik aus­zu­le­gen ist und damit die eBay-​​AGBs ver­letzt.

Der Sach­ver­halt

Im vor­lie­gen­den Fall erwarb ein Käu­fer über eBay vier Gelenk­bolz­schel­len für 19,26 Euro. 4,90 Euro betru­gen davon die Ver­sand­kos­ten. Nach Erhalt der Ware hin­ter­ließ der Käu­fer fol­gende Bewer­tung auf dem Pro­fil der Ver­käu­fe­rin: „Ware gut, Ver­sand­kos­ten Wucher!!“.

In den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen von eBay heißt es zum Thema Bewer­tun­gen: „Nut­zer sind ver­pflich­tet, in den abge­ge­be­nen Bewer­tun­gen aus­schließ­lich wahr­heits­ge­mäße Anga­ben zu machen. Die von Nut­zern abge­ge­be­nen Bewer­tun­gen müs­sen sach­lich gehal­ten sein und dür­fen keine Schmäh­kri­tik ent­hal­ten.“

Die Ent­schei­dun­gen der ers­ten und zwei­ten Instanz – Schmäh­kri­tik oder nach­ver­trag­li­che Ver­let­zung der Neben­pflicht?

Die Ver­käu­fe­rin hielt die Bewer­tung „Ver­sand­kos­ten, Wucher!!“ für unzu­läs­sig und klagte vor dem AG Wei­den auf Löschung der Bewer­tung. Das AG lehnte die  Klage ab, da es sich laut Auf­fas­sung der Amts­rich­ter nicht um eine Schmäh­kri­tik, son­dern um ein Wert­ur­teil mit einem Sach­be­zug han­dele.

Das LG Wei­den ver­trat in zwei­ter Instanz eine andere Auf­fas­sung: Die Beru­fungs­rich­ter sahen in der Bewer­tung eine Ver­let­zung einer nach­ver­trag­li­chen Neben­pflicht gem. § 280 Abs. 1, § 242 Abs. 2 BGB. Die Bewer­tung stelle eine „über­spitzte Beur­tei­lung ohne sach­li­chen Bezug“ dar, da für einen objek­ti­ven Leser nicht erkenn­bar sei, warum die Ver­sand­kos­ten als „Wucher“ bezeich­net wür­den. Die nega­tive Bewer­tung könne sich auf die Mög­lich­keit der Ver­käu­fe­rin aus­wir­ken, künf­tig Geschäfte über eBay abzu­schlie­ßen.

Ent­schei­dung BGH: Keine Schmäh­kri­tik

Gegen die­ses Urteil ging wie­derum der Käu­fer in Revi­sion, über die der BGH wie folgt ent­schie­den hat: Die Ver­käu­fe­rin hat kei­nen Anspruch auf Ent­fer­nung der Bewer­tung (Urteil vom 28.09.2022 Az.: VIII ZR 319/​20).

Zur Begrün­dung

Die AGBs von eBay ent­hiel­ten keine stren­ge­ren ver­trag­li­chen Beschrän­kun­gen für die Zuläs­sig­keit von Wert­ur­tei­len in Bewer­tungs­kom­men­ta­ren. Es fehle an der Defi­ni­tion, was „sach­lich“ hei­ßen soll.
Zudem sei der Begriff der Schmäh­kri­tik eng aus­zu­le­gen, da ihm gegen­über das Grund­recht auf Mei­nungs­frei­heit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG) über­wiege. Eine über­zo­gene oder unge­rechte Kri­tik sei für sich genom­men noch keine Schmä­hung. Erst wenn man nicht mehr die Sache, son­dern die Dif­fa­mie­rung der Per­son im Vor­der­grund stehe, sei von einer Schmäh­kri­tik aus­zu­ge­hen. Dies ist mit der Bewer­tung „Ver­sand­kos­ten, Wucher!!“ nicht der Fall, da sich der Käu­fer – wenn auch mög­li­cher­weise über­zo­gen – mit einem Teil­be­reich der gewerb­li­chen Leis­tung aus­ein­an­der­setzt. Die Zuläs­sig­keit eines Wert­ur­teils hänge nicht davon ab, ob es begrün­det sei. Die Grenze zur Schmäh­kri­tik sei daher nicht über­schrit­ten wor­den.

Fazit: Kun­den­be­wer­tun­gen auf eBay

Solange es sich um reine Mei­nungs­äu­ße­run­gen han­delt, sind schlechte Bewer­tun­gen auf eBay oder in ande­ren Online-​​Shops erlaubt. Erst wenn die Dif­fa­mie­rung einer Per­son im Vor­der­grund steht, kann sich die betrof­fene Per­son dage­gen weh­ren. Oder wenn die Bewer­tun­gen unwahre Tat­sa­chen­be­haup­tun­gen ent­hal­ten.

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Foto: Adobe Stock_​contrastwerkstatt

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  • Kennt­nisse im Umgang mit der elek­tro­ni­schen Daten­ver­ar­bei­tung, MS-​​Office Pro­gramm sowie einer Rechts­an­walts­soft­ware (z.B. Advo­ware) sind von Vor­teil
  • Sehr gute Deutsch­kennt­nisse in Wort und Schrift

Ihre Vor­teile

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  • Mög­lich­keit zum Arbei­ten aus dem Home­of­fice
  • Eigen­stän­di­ger Ver­ant­wor­tungs­be­reich
  • Unter­stüt­zung bei Fort– und Wei­ter­bil­dun­gen
  • Bonus für Betriebs­zu­ge­hö­rig­keit
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Ihre aus­sa­ge­kräf­ti­gen Bewer­bungs­un­ter­la­gen sen­den Sie bitte unter Angabe des nächst­mög­li­chen Ein­tritts­ter­mins per E-​​Mail an:
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Ihr Kon­takt bei Rück­fra­gen

Gräf & Cen­torbi Rechts­an­walts­ge­sell­schaft mbH
Frau Petra Roll
Chris­tofs­straße 5
55116 Mainz

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Daten­wei­ter­gabe zwi­schen Arbeit­ge­bern

Frau sieht sich Bewerbungen an
Daten­wei­ter­gabe zwi­schen Arbeit­ge­bern Foto: Adobe Stock – Mariia Kor­neeva

Eine mög­li­che Situa­tion in der Arbeits­welt: Sie tre­ten eine neue Stelle an und erfah­ren vom neuen Arbeit­ge­ber, dass er sich mit dem alten über Sie aus­ge­tauscht hat. Ist dies recht­lich erlaubt? Unter gewis­sen Vor­aus­set­zun­gen ist die Daten­wei­ter­gabe zwi­schen Arbeit­ge­bern gestat­tet. Das LAG Rheinland-​​Pfalz hat hierzu am 5. Juli 2022 ent­schie­den (Urt. v. 05.07.2022, Az. 6 Sa 54/​22).

Zum Sach­ver­halt

Die Arbeit­neh­me­rin schied aus dem bis­he­ri­gen Arbeits­ver­hält­nis aus. Der ehe­ma­lige Arbeit­ge­ber kon­tak­tierte dar­auf­hin den neuen, um ihn von ver­schie­de­nen Pflicht­ver­let­zun­gen der Arbeit­neh­me­rin zu unter­rich­ten. So habe diese unwahre Anga­ben im Lebens­lauf getä­tigt und sei wie­der­holt unent­schul­digt der Arbeit fern­ge­blie­ben. Ziel der Kon­takt­auf­nahme sei der Schutz des neuen Arbeit­ge­bers und sei­ner Kun­den gewe­sen. Gegen die getä­tig­ten Äuße­run­gen wollte die Arbeit­neh­me­rin einen Unter­las­sungs­an­spruch gel­tend machen.

Die Ent­schei­dung

Das AG Kai­sers­lau­tern gab der Arbeit­neh­me­rin Recht und auch das LAG wies die Beru­fung der Beklag­ten zurück und schloss sich dem Urteil der Vor­in­stanz an: Der Arbeit­neh­me­rin steht ein Anspruch auf Unter­las­sung zu.

Zu den Grün­den

Das LAG stellte fest, dass die Wei­ter­gabe von per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten einen Ein­griff in das Per­sön­lich­keits­recht der Arbeit­neh­me­rin dar­stelle. Die­ser Schutz erstre­cke sich auch auf Daten, die der Arbeit­ge­ber in zuläs­si­ger Weise erlangt habe. Es seien nur sol­che Aus­künfte berech­tigt, die sich auf Leis­tung und Ver­hal­ten des Arbeit­neh­mers wäh­rend des Arbeits­ver­hält­nis­ses bezie­hen.
Die feh­ler­haf­ten Anga­ben im Lebens­lauf betref­fen nicht das Ver­hal­ten wäh­rend des Arbeits­ver­hält­nis­ses, son­dern die Phase der Anbah­nung des Arbeits­ver­hält­nis­ses. Wei­ter­hin sei das unent­schul­digte Feh­len der Arbeit­neh­me­rin erst nach einer Abmah­nung rele­vant. In die­sem Fall liege jedoch keine vor. Ein schutz­wür­di­ges Inter­esse sei dem­nach nicht gege­ben. Zwar könne der Arbeit­ge­ber andere Arbeit­ge­ber bei der „Wah­rung ihrer Belange […] unter­stüt­zen“. Doch der Umstand, dass der beklagte Arbeit­ge­ber den neuen bereits am ers­ten Arbeits­tag der Arbeit­neh­me­rin kon­tak­tiert hatte, spre­che sogar dafür, dass der ehe­ma­lige Arbeit­ge­ber der ehe­ma­li­gen Arbeit­neh­me­rin scha­den wollte.

Fazit: Daten­wei­ter­gabe zwi­schen Arbeit­ge­bern grund­sätz­lich erlaubt

Arbeit­ge­ber sind grund­sätz­lich dazu berech­tigt, ande­ren Arbeit­ge­bern Aus­künfte über Arbeit­neh­mer zu ertei­len und sich gegen­sei­tig vor Gefah­ren zu schüt­zen (ohne Ein­wil­li­gung des Arbeit­neh­mers). Aller­dings müs­sen die Aus­künfte die Leis­tung und das Ver­hal­ten des Arbeit­neh­mers wäh­rend der Arbeit betref­fen.

 

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Home­of­fice im Aus­land – Wel­che Vor­aus­set­zun­gen müs­sen erfüllt sein

Mobi­les Arbei­ten im Aus­land Foto: Adobe Stock – Yev­henii

Durch Corona hat das Arbei­ten im Home­of­fice einen immen­sen Auf­schwung erfah­ren und viele Arbeit­neh­mer möch­ten nun nicht mehr nur von Zuhause arbei­ten, son­dern am bes­ten am Strand oder mit Blick auf die Berge. Doch ist Home­of­fice im Aus­land zuläs­sig? Und wenn ja, wel­che Bedin­gun­gen müs­sen erfüllt sein?

Im Fol­gen­den gehen wir von dem Fall aus, dass Arbeit­neh­mer für einen gewis­sen Zeit­raum ins Aus­land fah­ren und von dort arbei­ten. (Der Lebens­mit­tel­punkt bleibt in Deutsch­land und es liegt keine Ent­sen­dung von Sei­ten des Arbeit­ge­bers vor.)

Gibt es einen gesetz­li­chen Anspruch auf Home­of­fice im Aus­land?

In Deutsch­land gibt es gene­rell kei­nen gesetz­li­chen Anspruch auf Home­of­fice oder mobi­les Arbei­ten, son­dern es bedarf jeweils einer geson­der­ten Ver­ein­ba­rung mit dem Arbeit­ge­ber. Dies gilt erst recht für mobi­les Arbei­ten im Aus­land. Sollte Ihr Arbeit­ge­ber nicht wis­sen, dass Sie nicht in Ihren eige­nen vier Wän­den arbei­ten, son­dern in Ita­lien am Strand, ist dies ein Ver­stoß gegen den Arbeits­ver­trag.

Zusatz­ver­ein­ba­rung zum Arbeits­ver­trag

Der Arbeit­ge­ber muss in jedem Fall vor Beginn des Auslands-​​Homeoffice zustim­men und sollte eine Zusatz­ver­ein­ba­rung zum Arbeits­ver­trag auf­set­zen.

Wel­che Punkte sollte die Zusatz­ver­ein­ba­rung ent­hal­ten?

  • Erreich­bar­keit
  • Zeit­li­che Befris­tung
  • Min­destru­he­zei­ten und Höchst­ar­beits­zei­ten
  • Rück­kehr­pflicht
  • steu­er­recht­li­che Aspekte
  • Daten­schutz

Doch beach­ten Sie: Zum gegen­wär­ti­gen Zeit­punkt sind die arbeits-​​, sozi­al­ver­si­che­rungs– und daten­schutz­recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen noch nicht aus­rei­chend unter den ein­zel­nen EU-​​Ländern bzw. welt­weit har­mo­ni­siert. Im Ein­zel­fall sind die genauen Risi­ken genau zu prü­fen.

Home­of­fice im Aus­land – Wei­tere rele­vante Punkte

Auf­ent­halts­recht und Arbeits­er­laub­nis

Für EU-​​Staatsbürger ist mobi­les Arbei­ten EU-​​weit auf­grund der gel­ten­den Frei­zü­gig­keit pro­blem­los mög­lich, sowohl was das Auf­ent­halts­recht als auch was die Arbeits­er­laub­nis betrifft. Für alle ande­ren Staa­ten müs­sen gege­be­nen­falls andere Rege­lun­gen beach­tet wer­den.

Sozi­al­ver­si­che­rungs­recht

Der Arbeit­neh­mer bleibt im deut­schen Sozi­al­ver­si­che­rungs­sys­tem, sofern drei Bedin­gun­gen erfüllt sind:

  1. Er arbei­tet regel­mä­ßig in Deutsch­land und im Aus­land im Home­of­fice.
  2. Sein Wohn­sitz liegt in Deutsch­land.
  3. Der Sitz des Arbeit­ge­bers liegt in Deutsch­land.

Wenn diese Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind, gibt es für eine Tätig­keit inner­halb der Euro­päi­schen Union die soge­nannte A1-​​Bescheinigung.

Daten­schutz

Für Mit­glieds­staa­ten der EU oder Ver­trags­staa­ten des EWR ent­hält die DSGVO keine zusätz­li­chen Anfor­de­run­gen, wenn per­so­nen­be­zo­gene Daten über­mit­telt wer­den. Wich­tig für Arbeit­ge­ber ist, dass der im Aus­land arbei­tende Arbeit­neh­mer sichere Über­tra­gungs­wege und eine gute Inter­net­ver­bin­dung nutzt, sobald die Daten das interne Netz­werk ver­las­sen.

Bei einer mobi­len Tätig­keit außer­halb der EU sollte der Arbeit­ge­ber unbe­dingt prü­fen, ob das Auf­ent­halts­land ein ver­gleich­ba­res Daten­schutz­ni­veau gewähr­leis­tet. Ansons­ten sind gege­be­nen­falls geeig­nete Garan­tien für Dritt­land­über­mitt­lun­gen im Sinne der Arti­kel 44ff. DSGVO sicher­zu­stel­len.

Steu­er­recht

Im Nor­mal­fall bleibt der Beschäf­tigte in Deutsch­land steu­er­pflich­tig, sofern er nicht län­ger als 183 Tage im Aus­land weilt und der Tätig­keits­ort inner­halb der EU liegt.

 

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Sen­si­ble Daten nicht weg­ge­schlos­sen – Kün­di­gung rech­tens?

Ver­stoß gegen sen­si­ble Daten? Foto: Adobe Stock – chitta­korn

In vie­len Beru­fen wird mit sen­si­blen Daten gear­bei­tet. Ver­schwie­gen­heit und Sorg­falts­pflicht haben hier oberste Prio­ri­tät und sind für viele Arbeit­neh­mer kein Fremd­wort. Doch was geschieht, wenn man sich nicht an die Arbeits­an­wei­sun­gen hält? Ist eine Kün­di­gung von Sei­ten des Arbeit­ge­bers in die­sem Falle rech­tens?

Ver­stoß gegen Arbeits­an­wei­sung zu sen­si­blen Daten

Vor­lie­gen­den Fall hatte 2022 das Säch­si­sche Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) zu ent­schei­den (Urteil v. 17.4.2022 – 9 Sa 250/​21):

Die Klä­ge­rin war als Kre­dit­sach­be­ar­bei­te­rin seit 2016 bei der Beklag­ten beschäf­tigt. Fol­gende Arbeits­an­wei­sung („Pro­ce­dure zur Infor­ma­ti­ons­si­cher­heit am Arbeits­platz und Clean Desk Policy“) lag ihr von Sei­ten der Arbeit­ge­be­rin vor: „Es ist dafür Sorge zu tra­gen, dass schüt­zens­werte und geheime Infor­ma­tio­nen – egal ob in Papier­form oder auf dem Bild­schirm – nicht durch Dritte ein­ge­se­hen wer­den kön­nen.“

Hier­ge­gen hatte die Klä­ge­rin wie­der­holt ver­sto­ßen und schon meh­rere Abmah­nun­gen erhal­ten. Im Novem­ber 2020 fand bei der Beklag­ten ein Umzug der Räum­lich­kei­ten statt. Die Klä­ge­rin konnte ihren Platz auf­grund von Krank­heit nicht räu­men, stimmte aber zu, dass ihr Grup­pen­lei­ter sowie ein Betriebs­rats­mit­glied sich um ihren Schreib­tisch küm­mern könn­ten. Dabei wurde fest­ge­stellt, dass die Klä­ge­rin sen­si­ble Kun­den­da­ten in ihrer unver­schlos­se­nen Schub­lade abge­legt hatte.

Die Beklagte sprach dar­auf­hin die ordent­li­che Kün­di­gung aus. Die Arbeit­ge­be­rin klagte hier­ge­gen und bekam vor dem Arbeits­ge­richt Recht. In der Begrün­dung hieß es u.a. dass keine erheb­li­che Pflicht­ver­let­zung vor­liege. Auf die Beru­fung der Beklag­ten hin wies das LAG die Klage jedoch ab.

Erheb­li­cher Pflicht­ver­stoß

Das LAG führte fol­gende Gründe an:

Da die Klä­ge­rin vorab schon mehr­fach abge­mahnt wor­den war, han­dele es sich um eine erheb­li­che Pflicht­ver­let­zung gegen die Arbeits­an­wei­sung „Clean desk policy“. Die Klä­ge­rin hatte ent­ge­gen der Anwei­sung Unter­la­gen mit sen­si­blen Daten unver­schlos­sen zu einem Zeit­punkt im Schreib­tisch auf­be­wahrt, zu dem sie selbst nicht im Büro anwe­send war.

Wei­ter sind der Grup­pen­lei­ter und das Betriebs­rats­mit­glied als „Dritte“ anzu­se­hen, da sie nicht selbst im Rah­men ihrer Tätig­keit Zugriff auf die frag­li­chen Daten hat­ten.

Der Ver­stoß gegen diese Arbeits­an­wei­sung stelle auch keine Neben­pflicht­ver­let­zung dar, da Arbeits­an­wei­sun­gen zum Daten­schutz zur Haupt­leis­tungs­pflicht gehö­ren.

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Gibt es einen Anspruch auf Zustim­mung zum Mie­ter­wech­sel?

Gibt es einen Anspruch auf Zustim­mung zum Mie­ter­wech­sel? Foto: Adobe Stock/​ Kathrin39

Wohn­ge­mein­schaf­ten sind eine beliebte Form des Zusam­men­le­bens. Nicht nur Stu­den­ten, auch viele Berufs­tä­tige, Allein­er­zie­hende oder ältere Men­schen leben in WGs. Mie­ter­wech­sel sind hier keine Sel­ten­heit. Doch kön­nen Mie­ter, die eine WG bil­den, vom Ver­mie­ter die Zustim­mung zum Aus­tausch ein­zel­ner Mie­ter ver­lan­gen? Das hat nun der BGH ent­schie­den.

Zum Sach­ver­halt

Geklagt wurde gegen eine Ver­mie­te­rin, die eine Woh­nung an sechs Per­so­nen ver­mie­tete. Nach­dem sie zuvor schon zwei Mie­ter­wech­seln zuge­stimmt hatte, lehnte sie einen wei­te­ren Wech­sel von vier Mie­tern ab. Die vier Per­so­nen, die in das Miet­ver­hält­nis ein­tre­ten woll­ten, bewohn­ten die Woh­nung bereits als Unter­mie­ter anstelle der vier Klä­ger, die aus dem Ver­trag aus­schei­den woll­ten. Ihre Klage auf Zustim­mung zum Aus­tausch der Mie­ter hatte vor dem Amts­ge­richt Erfolg, das Land­ge­richt wies die Klage jedoch ab und auch der BGH wies die Revi­sion der Klä­ger zurück (BGH 27.4.22, VIII ZR 304/​21, Abruf-​​Nr. 229544).

Kein Anspruch auf Zustim­mung zum Mie­ter­wech­sel

Das Land­ge­richt sowie der BGH ver­nein­ten den Anspruch auf Zustim­mung zu einem Mie­ter­wech­sel aus fol­gen­den Grün­den:

Weder im Miet­ver­trag noch in den Nach­trä­gen hierzu sei ver­ein­bart wor­den, dass den Mie­tern ein Anspruch auf Zustim­mung zu einem künf­ti­gen Mie­ter­wech­sel zuste­hen soll oder eine sol­che Ein­wil­li­gung vorab erteilt werde. Zudem ergebe sich auch nicht aus Neben­pflich­ten gemäß § 241 Abs. 2 BGB oder aus Treu und Glau­ben (§ 242 BGB) ein sol­cher Anspruch. Da die Ver­mie­te­rin mit jeder Miet­par­tei einen sepa­ra­ten Miet­ver­trag geschlos­sen hat, ist die WG auch nicht als Form einer Außen-​​GbR anzu­se­hen.

Beach­ten Sie: Das Gesetz sieht kein Wech­sel­recht auf Mie­ter­seite vor, selbst bei Mie­ter­mehr­heit. Dafür ist der Mie­ter fle­xi­bel, was Unter­ver­mie­tung anbe­langt (§ 553 Abs. 1 BGB) oder hat gemäß §573 c Abs. 1 BGB eine kurze Kün­di­gungs­frist. Zwar sieht der BGH auch auf Ver­mie­ter­seite poten­zi­ell ein Inter­esse, dass sich Mie­ter in einer Wohn­ge­mein­schaft selb­stän­dig um Ersatz küm­mern. Doch kann ein sol­ches Inter­esse nicht ein­fach unter­stellt wer­den. Ein Wech­sel der ursprüng­lich aus­ge­wähl­ten Mie­ter stelle wei­ter­hin ein wirt­schaft­li­ches Risiko für den Ver­mie­ter dar.

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