Zum 1. Januar 2022 ist die Kaufrechtsreform in Kraft getreten, die v.a. die Rechte von Verbrauchern stärkt. Welche Änderungen nun gelten, haben wir hier für Sie zusammengefasst:
Die meisten Änderungen betreffen die sogenannten Verbrauchsgüterkaufverträge i.S.d. § 474 Abs. 1 S. 1 BGB, also Verträge zwischen Händlern und Verbrauchern über den Kauf von beweglichen Sachen bzw. digitalen Produkten. Dabei kommt das neue Recht zur Anwendung für Verträge, die vom 1. Januar 2022 an geschlossen werden. Für Verträge, die noch im alten Jahr abgeschlossen wurden, gilt das alte Kaufrecht.
Seit dem 1.1.2022 gilt das „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen“. Im Fokus steht hier die Verpflichtung der Anbieter zu Software-Aktualisierungen und Sicherheitsupdates.
Der Verkäufer muss für alle Aktualisierungen sorgen, die die Funktionsfähigkeit und die IT-Sicherheit der Kaufsache gewährleisten. Zudem muss er über anstehende Updates informieren. Allerdings ist er nicht dazu verpflichtet, verbesserte Versionen der digitalen Elemente zur Verfügung zu stellen.
Bei Dauerverträgen gilt die Aktualisierungspflicht für die gesamte Vertragslaufzeit, ansonsten für einen Zeitraum, den Verbraucher vernünftigerweise erwarten können.
Stellt der Verkäufer keine Updates bereit und informiert er die Käufer nicht, liegt ein Sachmangel vor.
Fristsetzung bei Rücktritt, Minderung und Schadensersatz
Ein ausdrückliches Nacherfüllungsverlangen ist nicht mehr erforderlich. Allein die Mitteilung des Verbrauchers an den Käufer, dass ein Mangel vorliegt, setzt die Frist zur Nacherfüllung in Gang.
Ablaufhemmung bei der Verjährung
Gewährleistungsansprüche verjähren nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach erstmaligem Auftreten des Mangels. Bei einem Mangel, der sich innerhalb der regulären Gewährleistungsfrist gezeigt hat, tritt die Verjährung erst vier Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat.
Verlängerung der Beweislastumkehr
Tauchte innerhalb von sechs Monaten nach dem Kauf der Ware ein Mangel auf, ging man nach altem Recht davon aus, dass dieser Mangel schon bei Erwerb der Ware bestanden hat. Diese Frist wurde nun auf zwölf Monate verlängert. Verkäufer tragen nun also im ersten Jahr nach Übergabe der Ware die Beweislast, dass die Kaufsache mangelfrei war.
Wer hat auf Parkplätzen und in Parkhäusern eigentlich Vorfahrt? Gilt hier rechts vor links? Und wie ist die Rechtslage im Falle eines Unfalls? Das erfahren Sie hier:
Sowohl auf öffentlichen als auch auf Supermarkt-Parkplätzen, die frei zugänglich sind, gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO). Das bedeutet jedoch nicht, dass dort auch zwangsläufig die Vorfahrtsregel rechts vor links Anwendung findet. Vielmehr kommt es darauf an, ob die Fahrspuren deutlich als Straßen markiert und erkennbar sind.
Besteht der Parkplatz hingegen nur aus einer großen Fläche mit Parkbuchten und dienen die Fahrspuren lediglich der Parkplatzsuche und dem Rangieren, können sich Autofahrer nicht auf die Vorfahrtsregel rechts vor links berufen. Stattdessen müssen sie gegenseitig aufeinander Rücksicht nehmen und wenn nötig mit Handzeichen verständigen.
Kommt es zu einem Unfall auf einem Parkplatz, wird die Haftung meist zwischen den Betroffenen aufgeteilt.
Bei der Frage nach der Vorfahrt in einem Parkhaus gilt grundsätzlich das Gleiche. Nach einer Entscheidung des OLG gilt in einem Parkhaus nur dann die Vorfahrtsregel rechts vor links, wenn die Fahrspuren Straßencharakter haben und nicht nur der Parkplatzsuche dienen. In letzterem Falle gilt statt rechts vor links das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Kommt es in einem Parkhaus zu einem Unfall, wird dann die Haftung zwischen den Unfallbeteiligten geteilt.
OLG München, Urteil vom 27.5.2020, Az.: 10 U 6767/19
Sie haben Fragen rund um das Thema Verkehrsrecht? Dann kontaktieren Sie uns per E-Mail info@gc-kanzlei.de oder telefonisch unter 06131 / 95009 – 0.
Das Jahresende 2021 nähert sich mit schnellen Schritten und viele Unternehmer sollten sich spätestens jetzt mit unbezahlten Rechnungen ihrer Kunden befassen. Denn: Für viele Forderungen endet am 31. Dezember die Verjährungsfrist. Glück gehabt, wenn man Schuldner ist, aber großes Pech für die Gläubiger. Hier müssen Sie als Gläubiger schnell handeln, damit Sie noch Ihre Ansprüche durchsetzen können. Alles Wissenswerte über die Verjährung von Ansprüchen erfahren Sie hier:
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre – beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem eine Forderung fällig geworden ist.
Gemeint sind alle offenen Forderungen, die in 2018 fällig wurden. Für die Fristberechnung ist dabei nicht das Datum der Rechnungsstelle entscheidend, sondern der Zeitpunkt, zu dem der Anspruch entstanden ist. Das bedeutet: Forderungen aus dem Jahre 2018, die der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren unterliegen, verjähren zum 31.12.2021.
Sie gilt u.a. für Forderungen aus
Indem man verjährungshemmende Maßnahmen einsetzt, also ein gerichtliches Mahnverfahren einleitet oder Klage erhebt.
Haben Sie Ihre offenen Forderungen im Blick? Droht einigen die Verjährung? Dann handeln Sie schnell und kontaktieren Sie uns! Wir können Ihnen helfen, die Verjährungsfrist zu hemmen, indem wir ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten und einen Mahnbescheid erwirken. Denn beachten Sie: Ein außergerichtliches Mahnverfahren kann den Ablauf der Verjährungsfrist nicht verhindern.
Schicken Sie uns einfach Ihre Rechnung nebst Mahnungsnachweis und Adresse des Schuldners an info@gc-kanzlei.de und wir erledigen den Rest!
Sie erhalten von uns natürlich eine Mandatsbestätigung und wir halten Sie über alle Schritte auf dem Laufenden.
Am 1. Dezember 2020 ist das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz in Kraft getreten, wodurch u.a. die E-Mobilität gefördert werden soll. Wohnungseigentümer und Mieter haben daher nun einen Anspruch auf eine Ladestation für Elektrofahrzeuge an ihrem Stellplatz.
Bisher wurde die Anschaffung einer Ladestation (oder Wallbox) als bauliche Veränderung angesehen. Das heißt, alle Eigentümer mussten zustimmen, bevor eine solche Ladestelle eingebaut werden durfte. Seit dem 1. Dezember 2020 hat jeder Wohnungseigentümer oder Mieter von Wohnungseigentum das Recht, einen solchen Einbau zu verlangen. Die WEG kann nur noch über die Art der Ausführung der Baumaßnahme bestimmen (also über das „Wie“ und nicht über das „Ob“).
Bitte beachten Sie: Sie haben zwar einen gesetzlichen Anspruch auf die Anbringung einer Ladestation, doch keinesfalls dürfen Sie diese Maßnahme durchführen, ohne Ihre Miteigentümer zu informieren. Die Baumaßnahme braucht auf jeden Fall einen vorherigen Beschluss der Eigentümerversammlung!
Hinweis für Mieter: Wenn Sie als Mieter von Ihrem Anspruch Gebrauch machen möchten, muss der Vermieter Ihnen vorher die Erlaubnis erteilen, soweit im Mietvertrag die Ausführung bestimmter baulicher Maßnahmen nicht bereits ausdrücklich gestattet ist. Hier findet nur das Mietrecht (§ 554 BGB) Anwendung und nicht das WEG. Der Beschlussantrag muss also über den vermietenden Eigentümer bei der Eigentümerversammlung gestellt werden. Bis zur Gestattung des Antrags kann der Vermieter die Erlaubnis zum Einbau der Wallbox zurückhalten.
Der Wohnungseigentümer und Antragsteller hat alle anfallenden Kosten zu tragen, wie Einbau und Wartung der Ladestation sowie die Verlegung von Leitungen. Die Wohnungseigentümer können darüber hinaus aber eine abweichende Verteilung der Kosten und Nutzungen beschließen, sofern noch andere Wohnungseigentümer von der Ladestation profitieren wollen.
Die KfW fördert jede private Ladestation für Elektrofahrzeuge in Wohngebäuden mit einem pauschalen Zuschuss von 900 Euro je Ladepunkt. Anträge können seit dem 24.11.2020 gestellt werden. Bitte beachten Sie die Förderungsvoraussetzungen.
Probleme können insbesondere bei vermietetem Wohnungseigentum auftreten, wenn sich der Vermieter z.B. nicht um eine für den Mieter günstige Beschlussfassung kümmert. Dann müsste der Mieter die Erlaubnis einklagen. Problematisch wird es auch, wenn einzelne Eigentümer nachträglich in die Nutzung einer bereits erbauten Ladestation einsteigen wollen. Dann müsste ein „angemessener Ausgleich“ stattfinden. Doch wie genau dieser aussehen soll, ist auslegungsbedürftig und stark einzelfallabhängig.
Sie sind Wohnungseigentümer oder Mieter von Wohnungseigentum und möchten an Ihrem Stellplatz eine Ladestation einbauen? Kontaktieren Sie uns gerne bei Fragen zu diesem Thema, telefonisch (06131 / 95009 – 0) oder per E-Mail info@gc-kanzlei.de.
Quelle: Juristische Zentrale ADAC e.V.
Zum 1. September ist in Österreich ein umfangreiches Maßnahmenpaket gegen Raser in Kraft getreten. Es gelten nun härtere Sanktionen für extreme Geschwindigkeitsüberschreitungen.
Raser in Österreich erwarten nun höhere Geldbußen für zu schnelles Fahren. Wer mehr als 30 km/h zu schnell fährt (innerorts und außerorts), muss künftig mit einer Geldbuße in Höhe von mindestens 150 Euro rechnen. In besonders schweren Fällen oder bei Wiederholungstätern ist eine Strafe von bis zu 5.000 Euro möglich.
Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 40 km/h innerorts und 50 km/h außerorts steigt die Geldstrafe auf 300 bis 5.000 Euro.
Hinweis: Die Höhe der jeweiligen Geldstrafe ergibt sich nicht wie in Deutschland aus einem einheitlichen Bußgeldkatalog. Stattdessen liegt diese Entscheidung im Ermessen der Behörde.
Hinweis: Wurden Sie in in Österreich geblitzt, sollten Sie die Geldstrafe in jedem Falle bezahlen. Denn die Sanktion kann bereits ab einem Betrag von 25 Euro auch in Deutschland zwangsweise vollstreckt werden.
Wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um mehr als 40 km/h bzw. außerorts um mehr als 50 km/h überschritten, wird der Führerschein künftig für die Dauer von mindestens einem Monat entzogen.
Wer wiederholt höhere Geschwindigkeitsüberschreitungen begeht, muss den Führerschein nun für mindestens drei Monate abgeben.
Raser, die innerorts mehr als 80 km/h oder außerorts mehr als 90 km/h zu schnell fahren, werden mit einem Führerscheinentzug von sechs Monaten und einer Nachschulung sanktioniert.
Hinweis: Für deutsche Autofahrer wirken sich diese Maßnahmen zum Führerscheinentzug in der Regel nur auf die Fahrerlaubnis in Österreich aus.
Die Teilnahme an einem unerlaubten Straßenrennen gilt als besonders gefährliches Delikt. Bei Verstößen drohen der Entzug des Führerscheins für mindestens sechs Monate und eine Nachschulung. Wiederholungstäter müssen zusätzlich ein ärztliches Gutachten vorlegen und an einer verkehrspsychologischen Untersuchung teilnehmen.
Ende des Jahres 2021 wird voraussichtlich eine weitere Sanktion eingeführt, um in besonders gefährlichen Fällen und bei rücksichtslosen Wiederholungstätern effektiv reagieren zu können. Dazu sollen die Fahrzeuge der Raser in Österreich beschlagnahmt werden. Ein solcher gefährlicher Fall liegt u.a vor bei
Bei Fragen können Sie gerne unseren Fachanwalt für Verkehrsrecht Florian Schmitt kontaktieren! Einfach per E-Mail an info@gc-kanzlei.de oder per Telefon 06131 / 95009 – 0.
Viele wollen auch auf dem Fahrrad nicht darauf verzichten, Musik zu hören oder zu telefonieren. Radfahren mit Kopfhörern ist im Straßenverkehr daher gang und gäbe. Doch ist das überhaupt erlaubt?
Hier gilt wie so oft: Es kommt darauf an. Nach der Straßenverkehrsordnung muss jeder Verkehrsteilnehmer sicherstellen, dass während der Fahrt weder Sicht noch Gehör beeinträchtigt werden. Voraussetzung ist demnach, dass Fahrradfahrer trotz Kopfhörern wichtige Verkehrsgeräusche, wie Autohupen, klingelnde Radfahrer oder Martinshörner uneingeschränkt wahrnehmen können.
Es ist also erlaubt, während dem Radfahren mit Kopfhörern Musik zu hören, solange diese nicht zu laut ist und das Gehör keinen Schaden nimmt. Wer hingegen zu laute Musik hört, riskiert ein Verwarngeld in Höhe von 10 Euro.
Dementsprechend ist es auch erlaubt, während der Fahrt zu telefonieren. Bedingung hierfür ist jedoch auch, dass man die Umgebungsgeräusche ohne Probleme wahrnehmen kann und durch das Telefonat nicht vom Verkehrsgeschehen abgelenkt wird.
An dieser Stelle weisen wir darauf hin, dass man das Handy beim Radfahren nicht in der Hand halten darf. Im Falle eines Verstoßes droht ein Bußgeld in Höhe von 55 Euro.
Sie haben Fragen rund um das Thema Verkehrsrecht? Dann kontaktieren Sie uns per E-Mail (info@gc-kanzlei.de) oder telefonisch unter der 06131 – 950090. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht hilft Ihnen gerne weiter.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) München hat entschieden, dass die Einführung von Kurzarbeit für Arbeitnehmer mit gleichen Aufgaben gegen einen dauerhaften Wegfall des Beschäftigungsbedarfs sprechen würde.
Hintergrund dieser Entscheidung war, dass viele Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer aufgrund der Covid-19-Pandemie nicht mehr vollbeschäftigen konnten, weshalb es zu einer massenhaften Einführung von Kurzarbeit gekommen ist. Zusätzlich dazu haben manche Arbeitgeber mit dem Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen auf die Pandemie reagiert.
Letztere sind jedoch nur dann zulässig, wenn der Arbeitgeber beim Ausspruch der Kündigung von einem dauerhaften Wegfall des Beschäftigungsbedarfes ausgeht.
Die Frage, welche sich das LAG München zu stellen hatte, war, ob ein Arbeitgeber, der für einige Arbeitnehmer Kurzarbeit einführt, anderen Arbeitnehmern mit gleichen Aufgaben betriebsbedingt kündigen kann. Zu beachten ist nämlich in diesem Zusammenhang, dass nach dem Sozialgesetzbuch III Kurzarbeit nur dann eingeführt bzw. bewilligt werden kann, wenn der Arbeitgeber nur von einem vorübergehenden Arbeitsausfall ausgeht.
Daher hat das LAG München in der Einführung von Kurzarbeit ein Indiz gegen den langfristigen Wegfall des Beschäftigungsbedarfs gesehen. Dieses Indiz wäre sodann in einem Prozess vom Arbeitgeber zu widerlegen.
LAG München, Urteil vom 05.05.2021, Az.: 5 Sa 938/20
Die Ferienzeit steht an und nicht wenige reisen mit Wohnwagen oder kleinem Anhänger für die Fahrräder in den Urlaub. Vielen Fahrern fehlt jedoch die Übung, mit den neuen Fahrzeugmaßen und dem zusätzlichen Gewicht umzugehen – es kommt zu Unfällen. Und die Frage stellt sich: Wer haftet eigentlich bei einem Unfall mit Anhänger? Die Versicherung des Zugfahrzeugs oder die des Anhängers?
Seit letztem Jahr hat hier der Gesetzgeber eine eindeutige Regelung getroffen: Zuständig ist in der Regel die Versicherung der Zugmaschine. Wer mit seinem Fahrzeug einen Anhänger zieht und einen Unfall verursacht, muss sich somit an die Versicherung des Fahrzeugs wenden. Nur in Ausnahmefällen greift noch die Versicherung des Anhängers, und zwar, wenn die „überwiegende Unfallursache beim Anhänger liegt“. Zum Beispiel wenn ein Reifen geplatzt ist.
In den vergangenen Jahren war es oft nicht eindeutig, welche Versicherung bei einem Unfall mit Anhänger haften muss. Nach einem Urteil des BGH mussten sich die Versicherungen die Kosten oft teilen.
Schöner Nebeneffekt: Durch die Neuregelung haben viele Versicherungen die Prämien für Anhänger gesenkt.
Sie haben Fragen zum zu diesem Thema? Dann kontaktieren Sie uns per E-Mail (info@gc-kanzlei.de) oder telefonisch unter der 01631 – 950090. Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht hilft Ihnen gerne weiter.
Ob mit Freunden, der Familie oder auch im Beruf, die meisten nutzen mittlerweile WhatsApp, um mit anderen in Kontakt zu bleiben. Warum also nicht auch per WhatsApp kündigen? Doch ist eine solche Kündigung überhaupt wirksam? Was gilt es zu beachten, wenn man vom Arbeitgeber per WhatsApp gekündigt wurde? Und hat man seine Arbeitsstelle verloren, wenn man selbst über den Messenger gekündigt hat? Die Antworten auf diese Fragen finden Sie im Folgenden:
Nach § 623 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bedarf eine Kündigung, um wirksam zu sein, der Schriftform. Demnach ist eine mündliche Kündigung, ob persönlich oder per Telefon, unwirksam.
Das dient zum einen der Rechtssicherheit. So muss nicht erst mithilfe von Zeugen bewiesen werden, dass die Kündigung tatsächlich ausgesprochen wurde, was wiederum zu rechtlichen Problemen führen kann, wenn die Kündigung hinter verschlossenen Türen ausgesprochen wurde. Zum anderen dient die Regelungen dem Schutz der Arbeitnehmer vor einer unüberlegten Kündigung im Affekt.
Zudem ist nach § 623 BGB auch eine Kündigung in elektronischer Form unwirksam. Danach ist auch eine E-Mail oder WhatsApp-Nachricht kein gültiges Kündigungsschreiben.
Zu beachten gilt außerdem, dass die Schriftform im Sinne des § 623 BGB eine eigenhändige Unterschrift des Ausstellers voraussetzt. Dies verdeutlicht nochmals, dass die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses per WhatsApp oder E-Mail nicht rechtswirksam möglich ist.
Möchte sich der Arbeitnehmer per Kündigungsschutzklage gegen eine Kündigung zur Wehr setzen, muss er dabei eine Frist von drei Wochen einhalten. Diese Frist beginnt jedoch erst mit Zugang des schriftlichen Kündigungsschreibens. Erhält der Arbeitnehmer also zunächst eine „Kündigung“ per WhatsApp und erst einige Wochen später eine schriftliche und unterschriebene Kündigungserklärung, beginnt die Frist für die Einlegung der Kündigungsschutzklage erst mit deren Zugang beim Gekündigten.
Alles Wissenswerte zur Kündigungsschutzklage erfahren Sie hier: Kündigung erhalten? – Alles Wissenswerte zur Kündigungsschutzklage (gc-kanzlei.de)
Nichtsdestotrotz sollten Betroffene bei Erhalt einer Kündigung per WhatsApp oder E-Mail zeitnah reagieren. So ist eine solche Kündigungserklärung zwar rechtlich unwirksam, doch der Arbeitgeber hat dadurch unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dass er das Arbeitsverhältnis beenden möchte. Bevor sich nun ein Konflikt mit dem Arbeitgeber zuspitzt, sollte das Gespräch mit diesem gesucht oder Kündigungsschutzklage erhoben werden.
Sie haben eine Kündigung per WhatsApp erhalten und wissen nicht, wie Sie sich verhalten sollen? Dann kontaktieren Sie uns per E-Mail info@gc-kanzlei.de oder telefonisch unter der 06131 / 95009 – 0.
Immer mehr Menschen sind online. Sei es mit Profilen in den sozialen Netzwerken wie Facebook, Instagram oder Xing, mit Konten bei Amazon, Otto, Zalando oder natürlich der privaten E-Mail-Adresse. Doch was passiert mit diesen Zugängen und Daten (digitaler Nachlass) im Falle eines Ablebens?
Dieser sogenannte digitale Nachlass ist laut BGH wie das Erbe von Gegenständen zu behandeln. Das heißt, kraft Gesetzes erben die benannten oder die gesetzlichen Erben auch den digitalen Nachlass mit allen Rechten und Pflichten. Sie können demnach über alle persönlichen Daten des Verstorbenen in E-Mail-Diensten und über seine Konten in sozialen Netzwerken verfügen, sofern sie Zugriff darauf haben. Sprich: Wer zu Lebzeiten seinen digitalen Nachlass regelt, entlastet seine Erben! Legen Sie dazu am besten eine Liste mit allen Konten und Passwörtern an. Wenn Sie sichergehen möchten, dass diese Informationen in keine falschen Hände geraten, bewahren Sie die Liste in einem Safe oder Bankschließfach auf, oder das Testament beim Nachlassgericht.
Doch was kann ich als Erbe tun, wenn der Erblasser keine Passwortliste hinterlassen hat?
Hier können Nutzer einen Nachlasskontakt für die Regelung des digitalen Erbes eintragen. Wurde dies vom Erblasser nicht zu Lebzeiten geregelt, können Angehörige durch Vorlage einer Sterbeurkunde veranlassen, dass das Konto in einen Gedenkzustand versetzt oder gelöscht wird.
Laut einer BGH-Entscheidung (Beschl. v. 27.08.2020, Az. III ZB30/20) muss Facebook den Erben sogar direkten Zugriff auf das Konto des Erblassers gewähren. Im vorliegenden Fall hatten die Eltern eines verstorbenen Mädchens geklagt. Sie begehrten den Zugriff auf das Facebook-Profil ihrer Tochter, um mögliche Hinweise auf einen Suizid zu finden. Facebook hatte das Konto nach dem Tod des Mädchens in einen Gedenkzustand versetzt, so dass ein Zugang zum Profil nicht mehr möglich war. Das 14.000-seitige pdf-Dokument, das Facebook den Eltern aushändigte und das sämtliche Facebook-Daten der Tochter enthielt, sah der BGH nicht als ausreichend an. Die Erben müssten sich auf dieselbe Art und Weise im Benutzerkonto „bewegen“ können wie die Erblasserin selbst. Nur die aktive Nutzung ist ihnen untersagt.
Hier können Nutzer ebenfalls die Löschung des Accounts beantragen. Hierfür benötigen Sie: Sterbeurkunde, Identitätsnachweis desjenigen, der die Löschung beantragt, und ein notariell beglaubigtes Dokument (z.B. ein Erbschein), aus dem hervorgeht, dass Sie rechtmäßiger Erbe sind.
Weder WhatsApp, Amazon, eBay, oder Snapchat bieten eine explizite Vorsorgeregelung. Um Zugang zum Konto des Erblassers zu erhalten, müssen Sie diese Dienste schriftlich kontaktieren und einen Nachweis über den Tod des Inhabers erbringen.
Bei Instagram gibt es ein eigenes Formular, das der Erbe ausfüllen kann, damit das Konto des Verstorbenen in den Gedenkzustand versetzt oder gelöscht wird. Als Nachweis ist hierfür eine Sterbeurkunde oder eine Todesanzeige nötig.
Sie haben Fragen rund um den digitalen Nachlass? Dann kontaktieren Sie uns per E-Mail (info@gc-kanzlei.de) oder telefonisch unter der 06131 – 950090! Unsere Anwälte helfen Ihnen gerne weiter.