Was tun bei Hitze am Arbeits­platz?

Was tun bei Hitze am Arbeits­platz? stock​.adobe​.com/​M​onika Wis­niew­ska

In vie­len Som­mer­mo­na­ten herr­schen hoch­som­mer­li­che Tem­pe­ra­tu­ren über 30 Grad. Unter die­sen Bedin­gun­gen ist das Arbei­ten äußerst beschwer­lich, Leis­tungs­fä­hig­keit und Kon­zen­tra­tion las­sen nach. Nun stellt sich vie­len Arbeit­neh­mern die Frage, ob sie die Hitze schlicht aus­hal­ten müs­sen, ob der Arbeit­ge­ber Maß­nah­men ergrei­fen muss, um die Tem­pe­ra­tu­ren zu sen­ken, oder ob sie sogar einen Anspruch auf hit­ze­frei haben. Die Ant­wor­ten auf diese Fra­gen erfah­ren Sie hier:

Wel­che Tem­pe­ra­tu­ren sind am Arbeits­platz zuläs­sig?

Nach der Arbeits­stät­ten­ver­ord­nung (ArbStättV) muss am Arbeits­platz eine „gesund­heit­lich zuträgliche Raum­tem­pe­ra­tur“ herr­schen. Danach soll die Tem­pe­ra­tur in den Arbeits­räu­men 26 Grad nicht über­schrei­ten.

Es wird emp­foh­len, dass der Arbeit­ge­ber bereits dann Maß­nah­men zur Tem­pe­ra­tur­sen­kung ergreift, wenn die Tem­pe­ra­tur über 26 Grad steigt. Dies ist jedoch keine Pflicht, vor­aus­ge­setzt, das Büro ist mit geeig­ne­ten „Son­nen­schutz­sys­te­men“, wie Jalou­sien, aus­ge­stat­tet.

Tätig wer­den muss der Arbeit­ge­ber erst ab einer Tem­pe­ra­tur von 30 Grad. Dann muss er Maß­nah­men ergrei­fen, um die Belas­tun­gen der Arbeit­neh­mer zu redu­zie­ren. In sol­chen Fäl­len kann man zum Bei­spiel Wär­me­quel­len wie Kopie­rer aus den Arbeits­räu­men ent­fer­nen, die Beklei­dungs­re­ge­lun­gen lockern oder in den frü­hen Mor­gen­stun­den aus­rei­chend lüf­ten. Als wei­tere Maß­nahme kommt in Betracht, Gleit­zeit­re­ge­lun­gen aus­zu­deh­nen, um die Arbeits­zeit zu ver­la­gern.

Zusätz­lich dazu wird bei einer Tem­pe­ra­tur von mehr als 26 Grad emp­foh­len, den Arbeit­neh­mern Getränke zur Ver­fü­gung zu stel­len. Klet­tert das Ther­mo­me­ter auf über 30 Grad besteht dazu eine Pflicht.

Bei einem Tem­pe­ra­tur­an­stieg auf über 35 Grad, ist das Büro als Arbeits­raum nicht mehr geeig­net.

Haben Arbeit­neh­mer einen Anspruch auf Hit­ze­frei?

Dass bestimmte Räume ab einer Tem­pe­ra­tur von über 35 Grad nicht mehr genutzt wer­den kön­nen, bedeu­tet jedoch nicht, dass Arbeit­neh­mer ein­fach nach Hause gehen dür­fen. Denn einen gesetz­li­chen Anspruch auf Hit­ze­frei gibt es nicht.

In sol­chen Fäl­len ist der Arbeit­ge­ber jedoch ver­pflich­tet, tech­ni­sche Maß­nah­men wie Luft­du­schen oder Ent­wär­mungs­pha­sen zu ermög­li­chen. Das wird jedoch in vie­len Unter­neh­men nicht mög­lich sein. Dann bleibt dem Arbeit­ge­ber nichts ande­res übrig, als seine Arbeit­neh­mer nach Hause zu schi­cken.

Tipps bei Hitze am Arbeits­platz

  • Ganz wich­tig: viel trin­ken! Denn der Kör­per ver­liert bei hohen Tem­pe­ra­tu­ren durch Schwit­zen viel Flüs­sig­keit.
  • Luft­durch­läs­sige und leichte Klei­dung tra­gen.
  • Eine schnelle Abküh­lung für zwi­schen­durch kann durch die Küh­lung der Hand­ge­lenke mit kal­ten Was­ser erreicht wer­den.
  • Nicht jeder ver­trägt Hitze gleich gut. Daher gilt es, auf die Signale des Kör­pers zu ach­ten und bei Unwohl­sein Pau­sen ein­zu­le­gen und kühle Berei­che auf­zu­su­chen.
  • Ver­fügt das Büro über eine Kli­ma­an­lage, gilt es zu beach­ten, dass der Unter­schied zwi­schen Raum– und Außen­tem­pe­ra­tur nicht zu groß sein darf. Sonst dro­hen Kreis­lauf­be­schwer­den.

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Arbei­ten im Home­of­fice: Wer haf­tet für Schä­den?

Arbei­ten im Home­of­fice – wer kommt bei Schä­den auf? Adobe Stock/​ And­rey Popov

Auf­grund der Corona-​​Pandemie hat sich das Arbeits­mo­dell gewan­delt und immer mehr Arbeit­neh­mer arbei­ten im Home­of­fice. Vie­len stellt sich daher die Frage: Wer haf­tet eigent­lich für Schä­den, die wäh­rend der Arbeits­zeit zu Hause ent­ste­hen?

In der Firma ist die Sache ein­fach: Der Arbeit­ge­ber stellt die tech­ni­schen Hilfs­mit­tel, sorgt für die IT-​​Sicherheit und den Daten­schutz. Mit der Ver­la­ge­rung der Arbeit ins Home­of­fice wird jedoch ein Teil der Ver­ant­wor­tung in die Hände des Arbeit­neh­mers gelegt.

Wer haf­tet bei Ver­let­zun­gen, die wäh­rend der Arbeits­zeit ent­ste­hen?

+++Geset­zes­än­de­rung tritt in Kraft+++

Prin­zi­pi­ell gilt: Der Arbeit­neh­mer ist im Home­of­fice genauso ver­si­chert wie auf sei­ner Arbeits­stätte. Stürzt er bei­spiels­weise zu Hause die Treppe hin­un­ter und ver­letzt sich, weil er im Kel­ler die unter­bro­chene Inter­net­ver­bin­dung prü­fen will, die er für die dienst­li­che Tätig­keit benö­tigt, ist die­ser Unfall ver­si­chert. Stürzt er hin­ge­gen auf dem Weg in die Küche, weil er sich ein Glas Was­ser holen möchte, wurde bis dato der Ver­si­che­rungs­schutz regel­mä­ßig ver­neint. Nah­rungs­auf­nahme zählte als eigen­wirt­schaft­li­che Tätig­keit. Dies hat sich nun durch das Betriebs­rä­te­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz geän­dert! In der Geset­zes­be­grün­dung heißt es dazu: „Diese Unter­schei­dung lässt sich vor dem Hin­ter­grund der zuneh­men­den Bedeu­tung mobi­ler Arbeits­for­men nicht auf­recht­er­hal­ten. Im Home­of­fice besteht nun im sel­ben Umfang Ver­si­che­rungs­schutz wie bei Aus­übung der Tätig­keit auf der Unter­neh­mens­stätte.

Eine wei­tere Ände­rung betrifft die Wege, die Beschäf­tigte zurück­le­gen, um ihre Kin­der in eine externe Betreu­ung zu brin­gen. Bis­her waren Beschäf­tigte im Home­of­fice auf Wegen, um Kin­der in die Betreu­ung zu geben, bis­lang nicht ver­si­chert. Das hat sich nun geän­dert: Brin­gen Beschäf­tigte ihr Kind, das mit ihnen in einem gemein­sa­men Haus­halt lebt, aus dem Home­of­fice zu einer exter­nen Betreu­ung, ste­hen sie auf dem direk­ten Hin– und Rück­weg unter Ver­si­che­rungs­schutz.

+++Urteil des Bun­des­so­zi­al­ge­richt+++

In sei­nem aktu­el­len Urteil vom 8.12.2021 hat das Bun­des­so­zi­al­ge­richt (BSG) nun ent­schie­den, dass auch schon vor Arbeits­be­ginn im Home­of­fice der Unfall­schutz greift (Az: B 24/​21 R). Dem­nach fällt auch der Weg in der eige­nen Woh­nung zum erst­ma­li­gen Arbeits­be­ginn unter den Schutz der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung. Maß­geb­lich ist hier­für die „Hand­lungs­ten­denz“ zur beruf­li­chen Arbeits­auf­nahme.

Zum Hin­ter­grund

Der Klä­ger war auf dem Weg vom Schlaf­zim­mer zum häus­li­chen Arbeits­zim­mer, das eine Etage tie­fer liegt, die Treppe her­un­ter­ge­stürzt und hatte sich einen Brust­wir­bel gebro­chen. Seine Berufs­ge­nos­sen­schaft hatte den Ver­si­che­rungs­schutz abge­lehnt, da sie darin kei­nen Wege­un­fall gese­hen habe. Dem hat das BSG nun wider­spro­chen und dem Klä­ger den Anspruch auf Leis­tun­gen der Unfall­ver­si­che­rung zuer­kannt.

Wer haf­tet bei Schä­den an Arbeits­ge­rä­ten?

Beschä­digt der Arbeit­neh­mer ein­ge­setzte Arbeits­ge­räte, wie Lap­top, Dienst­handy o.ä., haf­tet er ledig­lich bei Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit. Bei mitt­le­rer Fahr­läs­sig­keit kann er antei­lig haf­ten, bei leich­ter Fahr­läs­sig­keit trägt der Arbeit­ge­ber den Scha­den in vol­ler Höhe. Wei­ter­hin kommt es auch auf die Art der Tätig­keit an. Geht zum Bei­spiel der Lap­top wäh­rend einer beruf­li­chen Recher­che kaputt, haf­tet der Arbeit­neh­mer gar nicht (solange das Gerät sta­bil auf­ge­stellt war). Surft er hin­ge­gen pri­vat im Inter­net, muss er – zumin­dest antei­lig – für den Scha­den auf­kom­men. Die soge­nannte Haf­tungs­pri­vi­le­gie­rung, durch die Arbeit­neh­mer weni­ger streng haf­ten, greift in die­sem Fall nicht.
Das­selbe gilt, wenn sich der Arbeit­neh­mer einen Com­pu­ter­vi­rus auf den PC lädt. Geschieht dies bei Aus­übung sei­ner beruf­li­chen Tätig­keit, haf­tet der Arbeit­ge­ber. Ist er aus pri­va­ten Grün­den im Inter­net, wird er selbst in Haf­tung genom­men, da er die schä­di­gende Hand­lung bei Voll­zug einer eigen­wirt­schaft­li­chen Tätig­keit vor­ge­nom­men hat. Er kann sich nicht auf die Haf­tungs­pri­vi­le­gien beru­fen.

Daten­schutz beim Arbei­ten im Home­of­fice

Arbeit­neh­mer müs­sen die­sel­ben Daten­schutz­be­stim­mun­gen, die im Betrieb gel­ten, auch zu Hause ein­hal­ten. Das heißt, sie sind ver­pflich­tet, Arbeits­platz und Arbeits­mit­tel wie Lap­top, Com­pu­ter und Dienst­handy vor dem Zugriff von Drit­ten zu schüt­zen. Es muss also gewähr­leis­tet sein, dass der Part­ner oder die Part­ne­rin sowie die Kin­der nicht am Com­pu­ter her­um­spie­len oder mit ande­ren sen­si­blen Daten in Berüh­rung kom­men kön­nen. Sollte es kei­nen sepa­ra­ten abschließ­ba­ren Arbeits­raum geben, muss man den Com­pu­ter zumin­dest mit einem siche­ren Pass­wort sper­ren.

Drei nütz­li­che Tipps, wie Sie auch im Home­of­fice den Daten­schutz ein­hal­ten:

  1. Las­sen Sie Unter­la­gen nicht offen lie­gen. Ver­trau­li­che Doku­mente müs­sen so auf­be­wahrt wer­den, dass Dritte sie nicht ein­se­hen kön­nen.
  2. Schred­dern statt Alt­pa­pier. Doku­mente mit per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten oder ver­trau­li­chen Infor­ma­tio­nen dür­fen nicht ein­fach im Papier­müll ent­sorgt, son­dern soll­ten bes­ten­falls geschred­dert wer­den. Hat man im Home­of­fice kei­nen Akten­ver­nich­ter zur Ver­fü­gung, ent­sorgt man die Doku­mente am bes­ten im Büro.
  3. Inter­net­zu­gang sichern. Arbei­ten Sie nur über ein ver­schlüs­sel­tes WLAN. Der Arbeit­ge­ber sollte zudem eine gesi­cherte Ver­bin­dung zu den Ser­vern gewähr­leis­ten (VPN-​​Verbindung o.ä.).

Haf­tung im Ernst­fall

Wer­den Daten bekannt oder gehen ver­lo­ren, haf­tet im Außen­ver­hält­nis bzw. gegen­über Drit­ten der Arbeit­ge­ber. Im Innen­ver­hält­nis kann er jedoch den oder die verantwortliche(n) Mitarbeiter/​in in Regress neh­men, sofern diese® grob fahr­läs­sig oder sogar vor­sätz­lich gehan­delt hat.
Je nach Schwere des Ver­sto­ßes ist eine Abmah­nung mög­lich. In sehr schwe­ren Fäl­len, wenn z.B. Daten vor­sätz­lich wei­ter­ge­ge­ben wur­den, kann der Arbeit­ge­ber dem Arbeit­neh­mer auch frist­los kün­di­gen.

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Nie­der­lage für Boo​king​.com – BGH kippt Best­preis­klau­sel

Hotel – Foto: Adobe Stock/​ Pho­to­bank

Viele kön­nen es kaum erwar­ten, end­lich wie­der die Kof­fer zu packen und in den Urlaub zu fah­ren. Wer glaubt, dass Buchung­spor­tale wie Boo​king​.com, HRS oder Expe­dia immer die bes­ten Ange­bote bereit­hal­ten, irrt. Denn diese dür­fen nun ihren Part­ner­ho­tels keine Preis­vor­ga­ben mehr machen und ihnen ver­bie­ten, Zim­mer auf der eige­nen Home­page bil­li­ger anzu­bie­ten. Eine sol­che soge­nannte „enge Best­preis­klau­sel“ beein­träch­tige den Wett­be­werb ent­schied der Kar­tell­se­nat des BGH am 18. Mai 2021 (Az. KVR 54/​20).

Enge“ und „weite“ Klau­seln nun unter­sagt

Eng“ bedeu­tet, dass Hotels auf ande­ren Platt­for­men oder Off­line (Tele­fon oder Rezep­tion) güns­ti­gere Preise anbie­ten durf­ten. Es war aber nicht erlaubt, dafür im Inter­net zu wer­ben. „Weite“ Klau­seln, die alle güns­ti­ge­ren Ange­bote ver­bie­ten, sind schon seit 2015 vom Bun­des­kar­tell­amt unter­sagt wor­den. Das Ober­lan­des­ge­richt Düs­sel­dorf kippte die­ses Ver­bot 2019, nun ist es wie­der­her­ge­stellt.

Mit der soge­nann­ten „engen“ Klau­sel wollte das Por­tal „Tritt­brett­fah­rer“ ver­hin­dern, die sich auf der Platt­form nur über Hotel­an­ge­bote infor­mie­ren und dann auf der hotel­ei­ge­nen Web­seite zu nied­ri­ge­ren Prei­sen buchen. Dann erhält das Por­tal näm­lich keine Ver­mitt­lungs­pro­vi­sion.

Die Karls­ru­her Richter/​innen argu­men­tier­ten, dass Boo​king​.com seine Markt­stel­lung nach Abschaf­fung der „wei­ten“ Best­preis­klau­sel sogar stei­gern konnte, sodass das Pro­blem von Tritt­brett­fah­rern ver­nach­läs­sig­bar sei. Zudem sei für die Durch­füh­rung des Platt­form­ver­trags zwi­schen Boo­king und den Hotel­un­ter­neh­men eine Best­preis­klau­sel objek­tiv nicht not­wen­dig, da der Zweck des Ver­trags in der Ver­mitt­lung von Hotel­zim­mern bestehe. Dafür sei eine Best­preis­klau­sel nicht uner­läss­lich.

Kar­tell­amt steht hin­ter Ent­schei­dung des BGH

Das Bon­ner Kar­tell­amt begrüßt des Urteil des BGH, da die Klau­seln den Wett­be­werb ein­schrän­ken und zu höhe­ren Prei­sen für den Ver­brau­cher füh­ren könn­ten. In ande­ren euro­päi­schen Län­dern sind Best­preis­klau­seln sogar gesetz­lich ver­bo­ten.

Kün­di­gung wegen Qua­ran­täne ist sit­ten­wid­rig

Das Arbeits­ge­richt Köln hat ent­schie­den, dass ein Arbeit­neh­mer nicht auf­grund einer behörd­lich ange­ord­ne­ten Qua­ran­täne gekün­digt wer­den darf. Eine Kün­di­gung wegen Qua­ran­täne sei sit­ten­wid­rig.

Kün­di­gung wegen Qua­ran­täne – der kon­krete Sach­ver­halt

Der betrof­fene Arbeit­neh­mer war als Dach­de­cker in einem klei­nen Betrieb beschäf­tigt. Nach­dem er im Okto­ber 2020 nähe­ren Kon­takt zu einer posi­tiv auf Covid-​​19 getes­te­ten Per­son hatte, wurde vom zustän­di­gen Gesund­heits­amt eine häus­li­che Qua­ran­täne ange­ord­net. Dar­über infor­mierte der Arbeit­neh­mer sei­nen Arbeit­ge­ber. Die­ser bezwei­felte jedoch, dass es eine sol­che Qua­ran­tä­nean­ord­nung tat­säch­lich gege­ben hatte. Viel­mehr ver­mu­tete er, dass sich der Arbeit­neh­mer ein paar freie Tage „erschlei­chen“ wollte.

Keine Kün­di­gung wäh­rend Qua­ran­täne Foto: stock​.adobe​.com/​S​t​o​c​k​f​o​t​os-MG

Auf­grund des­sen ver­langte der Arbeit­ge­ber von sei­nem Arbeit­neh­mer eine schrift­li­che Bestä­ti­gung des Gesund­heits­am­tes über die ange­ord­nete Qua­ran­täne. Obwohl der Arbeit­neh­mer eine sol­che Bestä­ti­gung umge­hend ange­for­dert hatte, ließ die Beschei­ni­gung auf sich war­ten. Auch nach meh­re­ren Tagen hat der Arbeit­ge­ber kei­nen Nach­weis erhal­ten. Daher sah er sich in sei­nem Ver­dacht bestä­tigt und kün­digte kur­zer­hand das Arbeits­ver­hält­nis.

Kün­di­gungs­schutz­klage des Arbeit­neh­mers

Dar­auf­hin erhob der Arbeit­neh­mer Kün­di­gungs­schutz­klage vor dem Arbeits­ge­richt Köln. Zunächst stellte das Gericht klar, dass das Kün­di­gungs­schutz­ge­setz im kon­kre­ten Fall nicht anwend­bar ist, weil der Betrieb nicht die not­wen­di­gen Vor­aus­set­zun­gen – min­des­tens zehn Arbeit­neh­mer – erfüllt. Das wie­derum bedeu­tet, dass für eine Kün­di­gung nicht die stren­gen Bedin­gun­gen des Kün­di­gungs­schutz­ge­set­zes erfüllt sein müs­sen. Der Arbeit­ge­ber muss daher kei­nen Grund für die frist­ge­rechte Kün­di­gung dar­le­gen.

Schutz des Arbeit­neh­mers vor will­kür­li­cher Kün­di­gung

Doch auch, wenn das Kün­di­gungs­schutz­ge­setz hier keine Anwen­dung fin­det, muss der Arbeit­neh­mer vor einer will­kür­li­chen Kün­di­gung geschützt wer­den und der Arbeit­ge­ber muss ein „Min­dest­maß an sozia­ler Rück­sicht­nahme“ beach­ten.

Aus die­sem Grund beur­teilte das Arbeits­ge­richt die Kün­di­gung im vor­lie­gen­den Fall als sit­ten– und treu­wid­rig. Schließ­lich sei der Arbeit­neh­mer nur aus dem Grund nicht bei der Arbeit erschie­nen, dass er sich an die Qua­ran­tä­nean­ord­nung hal­ten wollte. Außer­dem hatte er kei­ner­lei Ein­fluss dar­auf, dass die schrift­li­che Bestä­ti­gung der behörd­li­chen Anord­nung län­gere Zeit auf sich war­ten ließ. Dies resul­tierte ledig­lich aus der Über­las­tung der Gesund­heits­äm­ter.

Zu Las­ten des Arbeit­ge­bers hat des Gerichts zudem berück­sich­tigt, dass er den Arbeit­neh­mer aus­drück­lich dazu auf­ge­for­dert hatte, gegen die Qua­ran­tä­ne­an­wei­sung zu ver­sto­ßen und im Betrieb zu erschei­nen. Denn dadurch habe er den Arbeit­neh­mer unter Druck gesetzt, sich ent­we­der der behörd­li­chen Anord­nung zu wider­set­zen oder sei­nen Arbeits­platz zu ver­lie­ren.

Hin­weis: Das Arbeits­ge­richt hat in die­sem Zusam­men­hang jedoch klar­ge­stellt, dass allein aus dem Umstand einer behörd­lich ange­ord­ne­ten Qua­ran­täne keinSon­der­kün­di­gungs­schutz“ resul­tiert. Liegt also ein recht­mä­ßi­ger Kün­di­gungs­grund vor, kann eine Kün­di­gung auch wäh­rend einer beste­hen­den Qua­ran­täne aus­ge­spro­chen wer­den.

ArbG Köln, Urteil vom 15.04.2021 – 8 Ca 7334/​20

Mehr zum Thema Arbeits­recht erfah­ren Sie hier.

10 Irr­tü­mer rund um das Arbeits­ver­hält­nis

10 Irr­tü­mer rund um das Arbeits­ver­hält­nis Foto: stock​.adobe​.com/​m​e​t​a​m​o​r​works

Im Arbeits­recht gibt es zahl­rei­che Irr­tü­mer, die sich bis heute hart­nä­ckig hal­ten. Wir klä­ren im Fol­gen­den zehn die­ser Irr­tü­mer auf und erläu­tern die wahre Rechts­lage.

1. Wenn ich gekün­digt werde, habe ich ein Recht auf eine Abfin­dung.

Falsch. Als Arbeit­neh­mer hat man grund­sätz­lich kei­nen gesetz­li­chen Anspruch auf den Erhalt einer Abfin­dung. Es gibt jedoch Aus­nah­me­fälle, in denen der Arbeit­neh­mer ein Recht auf eine Abfin­dung hat. Das ist bei­spiels­weise der Fall, wenn sich Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer dem­ent­spre­chend eini­gen oder ein ent­spre­chen­der gericht­li­cher Ver­gleich geschlos­sen wurde. Zudem besteht die Mög­lich­keit, dass es eine Rege­lung zur Abfin­dung im Tarif­ver­trag oder der Betriebs­ver­ein­ba­rung gibt.

Wei­tere Infor­ma­tio­nen zum Thema Abfin­dung fin­den Sie hier: anwalt​.de/​a​b​f​i​ndung

2. Vor einer Kün­di­gung bedarf es immer einer Abmah­nung.

Falsch. Bei beson­ders schwer­wie­gen­den Ver­stö­ßen des Arbeit­neh­mers bedarf es für eine Kün­di­gung kei­ner vor­he­ri­gen Abmah­nung. Dies kommt jedoch stets auf den Ein­zel­fall und die kon­krete Ver­feh­lung an. Eine Kün­di­gung kann ohne vor­he­rige Abmah­nung bei­spiels­weise bei Dieb­stahl am Arbeits­platz gerecht­fer­tigt sein.

Zudem gilt es zu beach­ten, dass eine Abmah­nung immer dann aus­ge­spro­chen wird, wenn sich der Arbeit­neh­mer ver­trags­wid­rig ver­hal­ten hat. Einer Abmah­nung bedarf es somit grund­sätz­lich vor einer ver­hal­tens­be­ding­ten Kün­di­gung.

3. Eine münd­li­che Kün­di­gung ist wirk­sam.

Falsch. Um ein Arbeits­ver­hält­nis wirk­sam zu been­den, bedarf es der Schrift­form. Eine münd­li­che Kün­di­gung ist daher nicht gül­tig.

4. Rest­ur­laub darf man mit ins neue Jahr neh­men.

Nach dem Bun­des­ur­laubs­ge­setz (BUrlG) müs­sen Arbeit­neh­mer ihren Urlaub grund­sätz­lich im lau­fen­den Kalen­der­jahr neh­men. Rest­ur­laub kann jedoch in Aus­nah­me­fäl­len ins neue Jahr mit­ge­nom­men wer­den, „wenn drin­gende betrieb­li­che oder in der Per­son des Arbeit­neh­mers lie­gende Gründe dies recht­fer­ti­gen“. Das ist bei­spiels­weise dann der Fall, wenn der Arbeit­neh­mer sei­nen Urlaub wegen Krank­heit oder Eltern­zeit nicht nut­zen konnte. Oder wenn ein Groß­auf­trag des Betriebs ver­hin­dert hat, dass er Urlaub neh­men konnte. In einem sol­chen Fall darf man den Rest­ur­laub bis Ende März neh­men.

5. Beginnt man ein Arbeits­ver­hält­nis ohne Pro­be­zeit, hat man sofort den vol­len Kün­di­gungs­schutz.

Falsch. Der all­ge­meine Kün­di­gungs­schutz nach dem Kün­di­gungs­schutz­ge­setz (KSchG) besteht erst dann, wenn das Arbeits­ver­hält­nis bereits mehr als sechs Monate besteht. Erst nach Ablauf die­ser sechs Monate bedarf es eines bestimm­ten Kün­di­gungs­grun­des für die Wirk­sam­keit einer Kün­di­gung. Somit gilt der all­ge­meine Kün­di­gungs­schutz erst nach sechs Mona­ten, egal ob eine Pro­be­zeit besteht oder nicht.

6. Ein Arbeits­ver­trag bedarf der Schrift­form.

Falsch. Ein Arbeits­ver­trag kann auch münd­lich wirk­sam geschlos­sen wer­den. Aus­rei­chend ist auch schlüs­si­ges Ver­hal­ten von Arbeit­neh­mer und Arbeit­ge­ber, also bei­spiel­weise, dass der Arbeit­neh­mer seine Arbeit still­schwei­gend auf­nimmt.

7. Arbeit­neh­mer haben nach einer gewis­sen Zeit Anspruch auf eine Lohn­er­hö­hung.

Falsch. Arbeit­neh­mer haben kei­nen gesetz­li­chen Anspruch auf Gehalts­er­hö­hun­gen. Eine Aus­nahme besteht ledig­lich dann, wenn Ent­spre­chen­des im Tarif­ver­trag gere­gelt ist und die Gewerk­schaf­ten eine Tarif­er­hö­hung erstrei­ten bzw. ver­ein­ba­ren.

8. Ist der Arbeit­neh­mer krank­ge­schrie­ben, darf er nicht gekün­digt wer­den.

Falsch. Der Arbeit­ge­ber darf jeder­zeit eine Kün­di­gung aus­spre­chen.

9. Ein Arbeit­neh­mer darf nicht gekün­digt wer­den, weil er krank ist.

Allein wegen einer ein­ma­li­gen Krank­schrei­bung darf ein Arbeit­neh­mer nicht gekün­digt wer­den. Eine Kün­di­gung ist erst dann gerecht­fer­tigt, wenn fest­steht, dass der Arbeit­neh­mer seine Tätig­keit auf­grund der Erkran­kung nicht mehr aus­üben kann. Zudem kann eine Kün­di­gung gerecht­fer­tigt sein, wenn der Arbeit­neh­mer sehr häu­fig kurz krank­ge­schrie­ben ist oder lang andau­ernde Erkran­kun­gen vor­lie­gen.

10. Arbeit­neh­mer haben einen gesetz­li­chen Anspruch auf Urlaubs– und Weih­nachts­geld.

Falsch. Ein gesetz­li­cher Anspruch auf Urlaubs– oder Weih­nachts­geld besteht nicht. Ein sol­cher Anspruch kann sich jedoch aus einer ent­spre­chen­den Rege­lung im Arbeits­ver­trag, Tarif­ver­trag oder in der Betriebs­ver­ein­ba­rung erge­ben. Zudem besteht die Mög­lich­keit, dass ein sol­cher Anspruch auf­grund betrieb­li­cher Übung besteht. Das ist der Fall, wenn der Arbeit­ge­ber die Son­der­zu­wen­dung über einen bestimm­ten Zeit­raum (min­des­tens drei Jahre) ohne Frei­wil­lig­keits­vor­be­halt gezahlt hat.

Haben Sie wei­tere Fra­gen zum Thema Arbeits­recht? Dann kon­tak­tie­ren Sie uns (info@​gc-​kanzlei.​de). Wir prü­fen für Sie die Rechts­lage. 

Muss man als Arbeit­neh­mer auch wäh­rend der Frei­zeit für den Arbeit­ge­ber erreich­bar sein?

Muss man auch wäh­rend sei­ner Frei­zeit für den Arbeit­ge­ber erreich­bar sein? Foto: stock​.adobe​.com/​Reera

Im digi­ta­len Zeit­al­ter sind die meis­ten jeder­zeit erreich­bar. Daher ist es für Arbeit­ge­ber ein Leich­tes, ihre Arbeit­neh­mer per Smart­phone auch in deren Frei­zeit zu kon­tak­tie­ren. Doch ist das über­haupt zuläs­sig? Muss man als Arbeit­neh­mer stän­dig erreich­bar sein?  Das erfah­ren Sie hier:

Keine gesetz­li­che Grund­lage zur Erreich­bar­keit wäh­rend der Frei­zeit

Im Gesetz gibt es keine Rege­lung dazu, ob ein Arbeit­neh­mer stän­dig erreich­bar sein muss. Dem­nach besteht keine gesetz­li­che Pflicht des Arbeit­neh­mers, für den Arbeit­ge­ber auch nach Fei­er­abend oder im Urlaub zur Ver­fü­gung ste­hen zu müs­sen.

Dies darf der Arbeit­ge­ber auch nicht dadurch umge­hen, dass er den Arbeit­neh­mer durch eine Klau­sel im Arbeits­ver­trag zu per­ma­nen­ter Erreich­bar­keit ver­pflich­tet. Ent­hält der Arbeits­ver­trag trotz des­sen eine sol­che Rege­lung, ist diese grund­sätz­lich unwirk­sam.

Hin­weis: Nichts ande­res gilt, wenn der Arbeit­neh­mer über ein Dienst­handy ver­fügt. Die­ses darf nach Fei­er­abend oder im Urlaub auch aus­ge­schal­tet wer­den.

Wie sieht es im Home-​​Office aus?

Diese Grund­sätze gel­ten eben­falls, wenn der Arbeit­neh­mer im Home-​​Office arbei­tet. Auch hier besteht nicht die Pflicht, nach Fei­er­abend erreich­bar zu sein.

Aus­nah­men bestä­ti­gen die Regel

Hat ein Arbeit­neh­mer Bereit­schafts­dienst oder Ruf­be­reit­schaft, muss er wäh­rend die­ser Zeit stets erreich­bar sein.

Unter Bereit­schafts­dienst ist dabei zu ver­ste­hen, dass sich der Arbeit­neh­mer bereit­hal­ten muss, um kurz­fris­tig seine Arbeit auf­neh­men zu kön­nen, falls diese benö­tigt wird. Um den Arbeit­neh­mer dar­über infor­mie­ren zu kön­nen, dass seine Arbeits­kraft gebraucht wird, muss ihn der Arbeit­ge­ber errei­chen kön­nen.

Glei­ches gilt bei der Ruf­be­reit­schaft. Auch hier muss der Arbeit­neh­mer auf Abruf bereit sein, seine Arbeit auf­zu­neh­men. Der Unter­scheid zum Bereit­schafts­dienst besteht darin, dass der Arbeit­neh­mer dabei grund­sätz­lich frei bestim­men darf, wo er sich auf­hält.

Erreich­bar­keit im Urlaub

Auch im Urlaub müs­sen Arbeit­neh­mer grund­sätz­lich nicht für den Arbeit­ge­ber erreich­bar sein. Schließ­lich dient Urlaub der Erho­lung. Dazu gehört, dass der Arbeit­neh­mer seine Frei­zeit selbst gestal­ten und nach sei­nen Vor­stel­lun­gen nut­zen kann. Dies kann jedoch nicht gelin­gen, wenn der Arbeit­neh­mer stän­dig damit rech­nen muss, von sei­nem Arbeit­ge­ber kon­tak­tiert zu wer­den und dazu sicher­stel­len muss, auch erreich­bar zu sein.

Hier besteht nach einer Ent­schei­dung des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG) jedoch eine Aus­nahme: Der Arbeit­ge­ber darf den Arbeit­neh­mer auch im Urlaub kon­tak­tie­ren, wenn dazu eine „zwin­gende Not­wen­dig­keit“ besteht. Vor­aus­set­zung dazu ist jedoch, dass bei­spiels­weise die Exis­tenz des Arbeit­ge­bers bedroht ist und nur der jewei­lige Arbeit­neh­mer diese Bedro­hung abwen­den kann (Az. 9 AZR – 405/​99).

Wie kann man stän­dige Erreich­bar­keit ver­mei­den?

Möchte ein Arbeit­neh­mer in sei­ner Frei­zeit nicht vom Arbeit­ge­ber kon­tak­tiert wer­den, emp­fiehlt es sich, das Gespräch mit dem Arbeit­ge­ber zu suchen und klare Rege­lun­gen zu tref­fen. Ver­ein­ba­ren Sie kon­kret, wann Sie als Arbeit­neh­mer in der Regel erreich­bar ist und wann nicht bzw. was unter einen Not­fall fällt.

Das gilt ins­be­son­dere dann, wenn Sie als Arbeit­neh­mer bis­her stets erreich­bar waren und dies nun ändern möchte. Fin­den Sie mit Ihrem Arbeit­ge­ber eine Eini­gung, anstatt die stän­dige Erreich­bar­keit „schwei­gend“ zu been­den.

Was tun im Falle einer Abmah­nung?

Um eine Abmah­nung zu ver­mei­den, hel­fen zunächst klare Ver­ein­ba­run­gen zwi­schen Arbeit­neh­mer und Arbeit­ge­ber. Sollte es den­noch zu einer Abmah­nung kom­men, ist diese grund­sätz­lich unrecht­mä­ßig. Schließ­lich dient eine Abmah­nung dazu, den Arbeit­neh­mer auf des­sen ver­trags­wid­ri­ges Ver­hal­ten hin­zu­wei­sen und gleich­zei­tig auf­zu­for­dern, die­ses künf­tig zu unter­las­sen. Ein sol­ches ver­trags­wid­ri­ges Ver­hal­ten kann hier jedoch gerade nicht vor­lie­gen. Denn eine arbeits­ver­trag­li­che Klau­sel, die den Arbeit­neh­mer zu stän­di­ger Erreich­bar­keit ver­pflich­ten würde, wäre unwirk­sam. Daher kann der Arbeit­neh­mer in einem sol­chen Fall gegen die Abmah­nung vor­ge­hen.

Eine Aus­nahme gilt auch hier nach der Ent­schei­dung des BAG, wenn die zwin­gende Not­wen­dig­keit besteht, den Arbeit­neh­mer zu kon­tak­tie­ren.

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Bei Kurz­ar­beit Null kann Urlaubs­an­spruch gekürzt wer­den

Urlaubs­an­spruch bei Kurz­ar­beit Foto: stock​.adobe​.com/Gina San­ders

Auf­grund der Coro­na­krise sahen sich viele Arbeit­ge­ber gezwun­gen, Kurz­ar­beit anzu­mel­den. Daher haben zahl­rei­che Arbeit­neh­mer über einen gewis­sen Zeit­raum weni­ger bis gar nicht gear­bei­tet. Den Betrof­fe­nen stellt sich nun die Frage, ob die Kurz­ar­beit auch Aus­wir­kun­gen auf den Anspruch auf Jah­res­ur­laub hat. Bleibt der Anspruch in vol­ler Höhe beste­hen oder muss er gekürzt wer­den? Mit die­ser Frage hat sich nun das Lan­des­ar­beits­ge­richts (LAG) Düs­sel­dorf befasst:

Der kon­krete Fall

Die kla­gende Arbeit­neh­me­rin ist als Ver­kaufs­hilfe in Teil­zeit beschäf­tigt. Nach dem Arbeits­ver­trag ste­hen ihr pro Jahr 14 Urlaubs­tage zu. Ab April 2020 befand sich die Betrof­fene auf­grund der Coro­na­krise wie­der­holt in Kurz­ar­beit. Im Juni, Juli und Okto­ber bestand sogar durch­ge­hend Kurz­ar­beit Null, was bedeu­tet, dass die Arbeit­neh­me­rin über­haupt nicht arbei­tete. Im Laufe des Jah­res hat der Arbeit­ge­ber der Klä­ge­rin 11,5 Urlaubs­tage gewährt.

Streit um Urlaubs­an­spruch bei Kurz­ar­beit

Zum Ende des Jah­res wollte die Arbeit­neh­me­rin die ver­blei­ben­den 2,5 Arbeits­tage Urlaub in Anspruch neh­men. Der Arbeit­ge­ber lehnte dies jedoch ab und kürzte den Anspruch auf Jah­res­ur­laub, da die Betrof­fene auf­grund der Kurz­ar­beit Null meh­rere Monate nicht gear­bei­tet hatte. Für die­sen Zeit­raum sei kein Urlaubs­an­spruch ent­stan­den.

Die Klä­ge­rin hin­ge­gen ist der Ansicht, dass die Kurz­ar­beit kei­ner­lei Ein­fluss auf ihren Urlaubs­an­spruch habe. Dies begrün­dete sie damit, dass die Kurz­ar­beit Null schließ­lich nicht in ihrem Inter­esse erfolgt sei, son­dern auf Wunsch ihres Arbeit­ge­bers. Zudem sei dies keine Frei­zeit, da der Arbeit­ge­ber die Maß­nahme jeder­zeit kurz­fris­tig auf­he­ben könnte.

Die Ent­schei­dung des LAG Düs­sel­dorf

Das LAG Düs­sel­dorf gab jedoch dem Arbeit­ge­ber Recht und ent­schied, dass der Urlaubs­an­spruch antei­lig zu kür­zen sei. Begrün­dung: Die Arbeit­neh­me­rin habe in den Mona­ten der Kurz­ar­beit nicht gear­bei­tet und daher habe sie auch kei­nen Urlaubs­an­spruch erwor­ben. Dem­nach sei der Anspruch auf Jah­res­ur­laub für jeden Monat, in dem nicht gear­bei­tet wurde, antei­lig um 1/​12 zu kür­zen.

Nach Ansicht der Rich­te­rIn­nen liege der Zweck des Erho­lungs­ur­laubs darin, dass sich der Arbeit­neh­mer von sei­ner Tätig­keit erho­len muss. Dies setze den­knot­wen­di­ger­weise vor­aus, dass der Arbeit­neh­mer auch sei­ner Tätig­keit nach­geht.

Das Gericht hat zudem dar­auf hin­ge­wie­sen, dass wäh­rend der Kurz­ar­beit die Leis­tungs­pflich­ten von Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer auf­ge­ho­ben wer­den. Das bedeu­tet, dass Arbeit­neh­mer wäh­rend der die­ser Maß­nahme nicht arbei­ten müs­sen und der Arbeit­ge­ber im Gegen­zug nicht zu Lohn­zah­lun­gen ver­pflich­tet ist. Dies ent­spre­che prin­zi­pi­ell einer vor­über­ge­hen­den Teil­zeit­be­schäf­ti­gung. Dabei sei aner­kannt, den Erho­lungs­ur­laub antei­lig zu kür­zen.

LAG Düs­sel­dorf, Urteil vom 12.03.2021, Az.: 6 Sa 824/​20

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Urteil des EuGH – ist Ruf­be­reit­schaft Arbeits­zeit?

Auf Abruf bereit: Arbeits­zeit? Foto: stock​.adobe​.com/​d​u​s​a​n​p​e​t​k​ovic1

Ob Feu­er­wehr­leute, Ärzte oder Klemp­ner: Es gibt zahl­rei­che Berufe, in denen Arbeit­neh­mer auch außer­halb ihrer „nor­ma­len“ Arbeits­zei­ten auf Abruf ein­satz­be­reit sein müs­sen. Denn Brände, Ver­let­zun­gen und Rohr­brü­che hal­ten sich in der Regel nicht an die übli­chen Geschäfts­zei­ten. Daher sind diese Arbeit­neh­mer oft auch in ihrer Frei­zeit auf Abruf bereit – man spricht dabei von Ruf­be­reit­schaft. Pro­ble­ma­tisch daran ist, dass die Betrof­fe­nen dadurch in ihrer Frei­zeit­ge­stal­tung erheb­lich ein­ge­schränkt sind. Denn meist sind sie wäh­rend ihrer Ruf­be­reit­schaft dazu ver­pflich­tet, inner­halb kur­zer Zeit am Arbeits­platz zu erschei­nen. Trotz­dem galt die diese Zeit bis­her nach dem Arbeits­zeit­ge­setz nicht als Arbeits­zeit und wurde daher auch nicht ent­spre­chend ver­gü­tet.

Urteil des Euro­päi­schen Gerichts­hofs

Doch aus einer aktu­el­len Ent­schei­dung des Euro­päi­schen Gerichts­hofs (EuGH) geht her­vor, dass Ruf­be­reit­schaft auch als Arbeits­zeit gewer­tet wer­den kann. Vor­aus­set­zung dazu ist, dass der Arbeit­neh­mer erheb­lich in sei­ner Frei­zeit­ge­stal­tung und der Wahr­neh­mung eige­ner Inter­es­sen ein­ge­schränkt ist.

Nach Ansicht des EuGH liegt grund­sätz­lich Arbeits­zeit vor, wenn der Arbeit­neh­mer wäh­rend der Ruf­be­reit­schaft ver­pflich­tet ist, seine Arbeit inner­halb weni­ger Minu­ten auf­neh­men zu kön­nen. Denn in einem sol­chen Fall ist der Arbeit­neh­mer nicht in der Lage eine auch noch so kurze Frei­zeit­ak­ti­vi­tät zu pla­nen. Zu berück­sich­ti­gen ist wei­ter­hin, ob der Arbeit­neh­mer auf­grund der Ruf­be­reit­schaft ver­pflich­tet ist, zuhause zu blei­ben. Und ob er im Durch­schnitt oft Ein­sätze leis­ten muss.

Kann der Arbeit­neh­mer dem­ge­gen­über frei über seine Zeit ver­fü­gen und ist in sei­ner Frei­zeit­ge­stal­tung nicht son­der­lich ein­ge­schränkt, han­delt es sich bei der Ruf­be­reit­schaft um Ruhe­zeit. Das Gericht weist jedoch dar­auf hin, dass die natio­na­len Gerichte stets im Ein­zel­fall ent­schei­den müs­sen, ob nun Arbeits– oder Ruhe­zeit vor­liegt.

Ver­gü­tung der Ruf­be­reit­schaft

Letzt­lich stellte der EuGH klar, dass das euro­päi­sche Recht nicht regelt, wie die Ruf­be­reit­schaft zu ver­gü­ten ist. Dies hänge viel­mehr von natio­na­len Rege­lun­gen, Tarif­ver­trä­gen oder der Ent­schei­dung des Arbeit­ge­bers ab. Dem­nach sei es durch­aus mög­lich, die Ruf­be­reit­schaft als „Arbeits­zeit“ ein­zu­stu­fen. Man muss aber dif­fe­ren­zie­ren und Abstu­fun­gen tref­fen im Ver­gleich zu Zei­ten, in denen der Arbeit­neh­mer tat­säch­lich arbei­tet.

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Fit­ness­stu­dios und Corona: Bei­trags­zah­lun­gen und Kün­di­gung

Mann und Frau auf Laufband im Fitnessstudio
Fit­ness­stu­dio – Foto: Adobe Stock/​ Kze­non

Durch die Corona-​​Pandemie erfah­ren die Men­schen in allen Berei­chen des Lebens Ein­schrän­kun­gen. Viele Sport­ein­rich­tun­gen wie Fit­ness­stu­dios muss­ten zeit­weise schlie­ßen. Viele Kun­den treibt daher die Frage um, ob sie ihren Ver­trag kün­di­gen oder sich die Bei­träge erstat­ten las­sen kön­nen. Wir geben einen Über­blick über die häu­figs­ten Fra­gen und die unter­schied­li­chen gericht­li­chen Ent­schei­dun­gen.

Darf ich mei­nen Fit­ness­stu­dio­ver­trag außer­or­dent­lich kün­di­gen?

Hier lau­tet die Ant­wort klar: Nein. Eine vor­über­ge­hende Schlie­ßung reicht für eine außer­or­dent­li­che Kün­di­gung nicht aus. Denn: Die Dienst­leis­tung kann zu einem spä­te­ren Zeit­punkt wie­der in Anspruch genom­men wer­den. Zudem liegt kein Ver­schul­den des Fit­ness­stu­dios vor. Gene­rell gibt es bei behörd­lich ver­füg­ten Schlie­ßun­gen kein Son­der­kün­di­gungs­recht.

Kann ich den Ver­trag nor­mal kün­di­gen?

Ja, der Ver­trag kann frist­ge­recht gekün­digt wer­den. Die im Ver­trag ursprüng­lich fest­ge­leg­ten Fris­ten gel­ten unver­än­dert wei­ter. Sie kön­nen also frist­ge­recht kün­di­gen und nach Ver­trags­ende die Zah­lun­gen ein­stel­len.

Ver­län­gert sich der Ver­trag durch die coro­nabe­dingte Schlie­ßung?

Viele Fit­ness­stu­dios ver­län­gern den Ver­trag um die Zeit der Schlie­ßung. Diese ein­sei­tige Ver­trags­ver­län­ge­rung wird unter­schied­lich gehand­habt: Die Ver­brau­cher­zen­tra­len erach­ten eine sol­che Ver­trags­än­de­rung ohne die Zustim­mung der ande­ren Ver­trags­par­tei als unzu­läs­sig. Das AG Tor­gau (Az.: 2 C 382/​19) hin­ge­gen sieht in der Corona-​​Pandemie eine „Stö­rung der Geschäfts­grund­lage“ nach § 313 BGB. Der Para­graf besagt, dass ein Fest­hal­ten am Ver­trag unzu­mut­bar ist, wenn sich nach Ver­trags­schluss die Umstände, die zum Ver­trags­schluss geführt haben, schwer­wie­gend ändern. Vor die­sem Hin­ter­grund sei es den Kun­den aber zumut­bar, am Ver­trag fest­zu­hal­ten und eine Ver­län­ge­rung um die Monate der Schlie­ßung zu akzep­tie­ren.

Kann ich meine Bei­trags­zah­lun­gen in den Mona­ten der Schlie­ßung ein­stel­len oder zurück­ver­lan­gen?

Prin­zi­pi­ell gilt: Wenn eine ver­ein­barte Leis­tung nicht ange­bo­ten wer­den kann, ent­fällt der Ent­gel­t­an­spruch. Juris­ten spre­chen von einer recht­li­chen Unmög­lich­keit. Für Kun­den ent­fällt damit die Pflicht, ihre Bei­träge zu zah­len (§§ 275 I, 3261 BGB).
Aller­dings wur­den die Fit­ness­stu­dios auf­grund einer behörd­li­chen Anord­nung geschlos­sen. Das LG Würz­burg (Az.: 1 HK1250/​20) hatte daher ent­schie­den, dass Kun­den kei­nen Anspruch auf Erstat­tung der Bei­träge haben.

Neu­este Recht­spre­chun­gen zu Fit­ness­stu­dios und Corona

Das Amts­ge­richt Papen­burg (Az. 3 C 337/​20) hat jedoch am 18.12.2020 zuguns­ten des Ver­brau­chers ent­schie­den. Geklagt hatte ein Mit­glied der Flamingo-​​Fitness GmbH, da es den Mit­glieds­bei­trag wäh­rend der coro­nabe­ding­ten Schlie­ßung zurück­er­stat­tet bekom­men wollte. Das AG Papen­burg gab ihm Recht. Der Kunde hat einen Anspruch gemäß §§ 346 I, 326 I u. 4, 275BGB auf Rück­er­stat­tung der im Schlie­ßungs­zeit­raum bei ihm abge­buch­ten Mit­glieds­bei­träge.
In sei­ner Ent­schei­dung stellt das AG Papen­burg klar, dass das Fit­ness­stu­dio den Rück­er­stat­tungs­an­spruch auch nicht nach § 313 BGB („Stö­rung der Geschäfts­grund­lage“, s.o.) ver­weh­ren kann. Es sei für das Fit­ness­stu­dio nicht unzu­mut­bar, das Risiko der coro­nabe­ding­ten Schlie­ßung zu tra­gen, zumal umfang­rei­che finan­zi­elle staat­li­che Hil­fen geschaf­fen wur­den, um Ein­bu­ßen aus­zu­glei­chen.

Das Amts­ge­richt Schö­ne­berg hat diese Auf­fas­sung bestä­tigt und eben­falls dem Fit­ness­stu­dio­mit­glied Recht gege­ben (Urteil vom 06.05.2021, Az. 13 C 99/​20).

Nun ist auch erst­mals ein Urteil in 2. Instanz ergan­gen, das den Anspruch auf Rück­er­stat­tung der Mit­glieds­bei­träge bestä­tigt. Das LG Osna­brück schließt sich der Ent­schei­dung des AG Papen­burg an und lehnt die durch das Fit­ness­stu­dio ein­ge­legte Beru­fung ab. Die­ses war der Ansicht, dass die ver­trag­lich geschul­dete Leis­tung, näm­lich das Zuver­fü­gung­stel­len des Stu­dios, jeder­zeit nach­ge­holt wer­den könne und ver­wies auf die auto­ma­ti­sche Ver­län­ge­rung der Ver­träge um die Dauer der Schließ­zeit. Das Land­ge­richt aber argu­men­tierte, dass es dem Fit­ness­stu­dio wäh­rend der Schlie­ßung unmög­lich war (§ 275 BGB), seine Leis­tung zu erbrin­gen. Diese Leis­tung könne auch nicht nach­ge­holt wer­den. Von daher stand dem Mit­glied ein Rück­er­stat­tungs­an­spruch gemäß § 326 Abs. 4 BGB zu. Gegen die auto­ma­ti­sche Ver­län­ge­rung der Ver­trags­lauf­zeit spre­che zudem eine feh­lende wirt­schaft­li­che Unzu­mut­bar­keit aus § 313 BGB.

Das Urteil des LG Osna­brück ist der­zeit noch nicht rechts­kräf­tig und zur Revi­sion zuge­las­sen.

+++ Aktu­elle Recht­spre­chung des BGH+++

Betrei­ber von Fit­ness­stu­dios sind zur Rück­zah­lung von Mit­glieds­bei­trä­gen ver­pflich­tet, wel­che sie in der Zeit der coro­nabe­ding­ten Schlie­ßun­gen von Kun­den per Last­schrift ein­ge­zo­gen haben. Das hat der Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) in sei­nem aktu­el­len Urteil ent­schie­den (Urt. v. 04.05.2022, Az. XII ZR 64/​21). Zudem habe das Fit­ness­stu­dio kein Recht, die Wochen der Schlie­ßung an die Ver­trags­lauf­zeit anzu­hän­gen.

Gut­schein­lö­sung

Viele Fit­ness­stu­dios bie­ten ihren Kun­den auch Gut­scheine für die Zeit der Schlie­ßung an. Dies ist zuläs­sig, da der Gesetz­ge­ber ein Gesetz „zur Abmil­de­rung der Fol­gen der COVID-​​19-​​Pandemie im Ver­an­stal­tungs­ver­trags­recht“ erlas­sen hat, um u.a. die wirt­schaft­lich ver­hee­ren­den Fol­gen für viele Händler/​ Unter­neh­mer o.ä. etwas abzu­fan­gen. Dem­nach ist der Betrei­ber einer Sport­ein­rich­tung nach Art. 240 § 5 Abs. 2 EGBGB berech­tigt, anstelle einer Erstat­tung des Ent­gelts einen Gut­schein zu über­ge­ben. Der Inha­ber des Gut­scheins kann die Aus­zah­lung des Wer­tes nur ver­lan­gen, wenn

  • der Ver­weis auf einen Gut­schein für ihn ange­sichts sei­ner per­sön­li­chen Lebens­um­stände unzu­mut­bar ist oder
  • er den Gut­schein bis zum 31.12.2021 nicht ein­ge­löst hat.

Löst der Inha­ber den Gut­schein nicht ein, kann er also nach dem 31.12.2021 die Aus­zah­lung des Wer­tes des Gut­scheins von dem Stu­dio­be­trei­ber ver­lan­gen.

Sie haben Fra­gen rund um das Thema Bei­trags­zah­lun­gen und Kün­di­gung von Fit­ness­stu­dios wäh­rend der Corona-​​Pandemie? Dann kon­tak­tie­ren Sie uns per E-​​Mail info@​gc-​kanzlei.​de oder tele­fo­nisch 06131 950090

Wei­tere Infor­ma­tio­nen fin­den Sie auch in unse­rem Arti­kel: Kün­di­gung Fit­ness­stu­dio bei Krank­heit.

Rechts­miss­brauch – Wenn es dem Bewer­ber nur um die Ent­schä­di­gung geht

Wer sich nur auf eine Stelle bewirbt, um bei einer Absage eine Ent­schä­di­gung wegen Dis­kri­mi­nie­rung ein­zu­kla­gen, hat vor Gericht schlechte Kar­ten. Das zeigt fol­gen­des Urteil des Arbeits­ge­richts Bonn.

All­ge­mei­nes Gleich­be­hand­lungs­ge­setz

Wenn es dem Bewer­ber nur um eine Ent­schä­di­gung geht Foto: stock​.adobe​.com/​s​tudio v-​​zwoelf

Hat man als Arbeit­ge­ber eine offene Stelle zu beset­zen und bewer­ben sich auf diese Stelle meh­rere Inter­es­sen­ten, stellt sich dem Arbeit­ge­ber die Frage, nach wel­chen Kri­te­rien er den rich­ti­gen Bewer­ber aus­wäh­len soll. Nach dem All­ge­mei­nen Gleich­be­hand­lungs­ge­setz (AGG) darf er die Bewer­ber bei die­ser Aus­wahl nicht wegen ihrer „Rasse oder wegen der eth­ni­schen Her­kunft, des Geschlechts, der Reli­gion oder Welt­an­schau­ung, einer Behin­de­rung, des Alters oder der sexu­el­len Iden­ti­tät“ benach­tei­li­gen. Ver­stößt der Arbeit­ge­ber jedoch gegen diese Rege­lung des AGG, steht dem benach­tei­lig­ten Bewer­ber ein Anspruch auf Ent­schä­di­gung zu.

Nach einer Ent­schei­dung des Arbeits­ge­richts Bonn hat der Bewer­ber jedoch kei­nen sol­chen Anspruch, wenn er sich rechts­miss­bräuch­lich ver­hält. Das ist der Fall, wenn er sich nur auf die ent­spre­chende Stelle bewirbt, damit er eine Ent­schä­di­gung erhält.

Im fol­gen­den Fall ging es dem Bewer­ber nur um eine Ent­schä­di­gung

Der beklagte Arbeit­ge­ber hatte eine Stelle für einen Aus­bil­der im Bereich Kochen aus­ge­schrie­ben. Auf diese Stelle hat sich der Klä­ger bewor­ben. In sei­ner Bewer­bung wies er zum einen dar­auf hin, dass er bereits Rent­ner sei. Zum ande­ren for­derte darin er ein vom Arbeit­ge­ber gestell­tes Appar­te­ment in der Nähe des Betriebs.

Der Klä­ger wurde nicht zu einem Bewer­bungs­ge­spräch ein­ge­la­den, son­dern erhielt eine Absage für seine Bewer­bung. Dar­auf­hin erhob er Klage und for­derte eine Ent­schä­di­gung in Höhe von 11.084,58 Euro, weil er sich auf­grund sei­nes Alters dis­kri­mi­niert fühlte.

Die Ent­schei­dung des Arbeits­ge­richts Bonn

Das Arbeits­ge­richt wies die Klage des Rent­ners ab. Denn der Klä­ger habe kei­ner­lei Anhalts­punkte dafür dar­le­gen kön­nen, dass er wegen sei­nes Alters dis­kri­mi­niert wor­den sei.

Zudem erklärte das Gericht, dass sich der Klä­ger rechts­miss­bräuch­lich ver­hal­ten hatte. Er habe sich nicht bei dem Beklag­ten bewor­ben, um die aus­ge­schrie­bene Stelle tat­säch­lich zu erhal­ten. Sein Ziel war viel­mehr gewe­sen, eine Ent­schä­di­gung zu erhal­ten. Dies begrün­dete das Gericht damit, dass die Bewer­bung des Klä­gers viele Anhalts­punkte dafür ent­halte, dass er ledig­lich auf eine Ent­schä­di­gungs­zah­lung aus gewe­sen ist.

So hat der Klä­ger in sei­ner Bewer­bung keine Anga­ben zu etwai­gen Fer­tig­kei­ten gemacht, die ihn für die Stelle qua­li­fi­zie­ren. Über­haupt hat er kei­ner­lei Gründe genannt, die den Beklag­ten dazu hät­ten ver­an­las­sen kön­nen, ihn zum Vor­stel­lungs­ge­spräch ein­zu­la­den. Statt­des­sen erwähnt der Klä­ger expli­zit, dass er „Regel-​​Altersrentner“ sei und for­dert vom Beklag­ten, dass die­ser ihm ein Appar­te­ment in der Nähe des Betriebs stel­len müsse. Nach Ansicht des Gerichts habe der Klä­ger mit die­ser For­de­rung eine Absage pro­vo­zie­ren wol­len.

Arbeits­ge­richt Bonn, Urteil vom 23.10.2019, Az.: 5 Ca 1201/​19