Corona und seine Folgen in der Ehe

Neben den gesund­heit­li­chen Aus­wir­kun­gen einer Corona-​​Infektion auf den ein­zel­nen Men­schen kön­nen die ver­häng­ten Kon­takt­ver­bote und Aus­gangs­be­schrän­kun­gen zu einer kri­sen­haf­ten Stö­rung des Fami­li­en­le­bens füh­ren. Span­nun­gen sind bei einer über einen län­ge­ren Zeit­raum andau­ern­den räum­li­chen Nähe oft nicht zu ver­mei­den. Schlimms­ten­falls ent­la­den sich diese in Anwen­dung von psy­chi­scher oder sogar phy­si­scher Gewalt. Das fami­liäre Zusam­men­le­ben wird nach­hal­tig gestört, sodass man­che Ehe­part­ner in der Schei­dung den ein­zi­gen Weg aus die­ser Situa­tion sehen.

Vor­aus­set­zun­gen für eine Schei­dung

Das Gesetz sieht in der Regel vor, dass die Ehe­leute zunächst ein Jahr getrennt leben müs­sen, bevor ein Schei­dungs­an­trag gestellt wer­den kann (§ 1565 Abs. 1 BGB).
Es gibt aller­dings die Här­te­fall­klau­sel nach § 1565 Abs. 2 BGB, nach der die Ehe auch vor Ablauf die­ses Tren­nungs­jah­res geschie­den wer­den kann, „wenn die Fort­set­zung der Ehe für den Antrag­stel­ler aus Grün­den, die in der Per­son des ande­ren Ehe­gat­ten lie­gen, eine unzu­mut­bare Härte dar­stel­len würde“.
Gewalt in der Ehe wäre ein sol­cher Här­te­fall, wobei sowohl die psy­chi­sche als auch phy­si­sche Gewalt aus­rei­chen kann, was im kon­kre­ten Ein­zel­fall zu prü­fen wäre.
Aller­dings ist die Här­te­fall­klau­sel kein Eil­ver­fah­ren, son­dern ermög­licht nur, den Schei­dungs­an­trag vor Ablauf des Tren­nungs­jah­res stel­len zu kön­nen, die übli­chen Bear­bei­tungs­zei­ten bei den Gerich­ten blei­ben inso­weit beste­hen.

Hilfe bei Gewalt­an­wen­dung

Ist man Opfer einer aku­ten Gewalt­an­wen­dung gewor­den, sollte man zunächst die Poli­zei rufen. Diese kann unmit­tel­bar den Gewalt­tä­ter ent­fer­nen und ihn zeit­lich befris­tet der Woh­nung ver­wei­sen. Danach kann das Opfer auch im Eil­ver­fah­ren gericht­li­che Hilfe in Anspruch neh­men, zum Bei­spiel für

  • Schutz­an­ord­nun­gen wie dem Annä­he­rungs­ver­bot bis zu einem gewis­sen Radius,
  • der Zuwei­sung der Woh­nung,
  • Aus­set­zung oder Beschrän­kung des Umgangs­rechts
  • bis hin zu einem völ­li­gen Kon­takt­ver­bot.

Soll­ten Sie in einer sol­chen Situa­tion sein, rufen Sie uns an (06131 – 950090), wir hel­fen Ihnen. Wei­tere Hilfe erfah­ren Sie über www​.hil​fe​te​le​fon​.de

Las­sen Sie es nicht soweit kom­men, dass Gewalt ein Mit­tel für eine kurz­fris­tige Über­for­de­rung wird. Reden Sie mit­ein­an­der und suchen Sie gemein­sam nach Lösun­gen. Hören Sie mit Inter­esse und Zunei­gung zu, neh­men Sie Ängste des Partners/​ der Partnerin/​der Kin­der ernst, denn Sie befin­den sich in einer Aus­nah­me­si­tua­tion. Suchen Sie aktiv nach Lösun­gen, gemein­sam, sodass die Situa­tion heute nicht das zer­stört, was Sie eigent­lich schüt­zen woll­ten.

Wir wün­schen Ihnen alles Gute, blei­ben Sie gesund und schüt­zen Sie Ihre Fami­lie.

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