Corona-Krise: Was wird aus meinem Sommerurlaub?

Som­mer, Sonne, Strand und Meer. Die Vor­freude auf den Som­mer­ur­laub ist bereits groß, doch ist es ange­sichts der Corona-​​Pandemie über­haupt mög­lich, in den Urlaub zu fah­ren? Und wenn nicht, wie erhält man bereits gezahlte Rei­se­kos­ten zurück?

Rei­se­war­nung des Aus­wär­ti­gen Amts

Bis zum 14. Juni 2020 galt eine welt­weite Rei­se­war­nung des Aus­wär­ti­gen Amts (AA) für alle nicht not­wen­di­gen, tou­ris­ti­schen Rei­sen. Und auch wei­ter­hin ist der Reise– und Luft­ver­kehr enorm ein­ge­schränkt ist und in vie­len Län­dern beste­hen Qua­ran­tä­ne­vor­schrif­ten und Ein­rei­se­be­schrän­kun­gen.

Diese Rei­se­war­nung wurde ab dem 15. Juni für die Mit­glieds­staa­ten der EU, für die sog. Schengen-​​assoziierten Staa­ten (z.B. Schweiz, Island, Nor­we­gen) und für Groß­bri­tan­nien auf­ge­ho­ben. Vor Rei­se­an­tritt soll­ten sich die Urlau­ber anhand der vom AA zur Ver­fü­gung gestell­ten Rei­se­hin­weise über beste­hende Beschrän­kun­gen infor­mie­ren.

Auf­grund wie­der stei­gen­der Infek­ti­ons­zah­len in vie­len Län­dern und Städ­ten hat das Aus­wär­tige Amt erneut Rei­se­war­nun­gen aus­ge­spro­chen. Das gilt bei­spiels­weise für Spa­nien, Tsche­chien oder Paris.

Kann ich mei­nen Urlaub stor­nie­ren?

Die kos­ten­lose Stor­nie­rung einer gebuch­ten Reise ist immer dann mög­lich, wenn am Urlaubs­ort „außer­ge­wöhn­li­che und unver­meid­bare Umstände“ auf­tre­ten, durch die die Reise an sich und die Beför­de­rung der Urlau­ber beein­träch­tigt wird. Als Rei­sen­der kön­nen Sie also den gebuch­ten Urlaub stor­nie­ren, wenn im Urlaubs­ort bei­spiels­weise Qua­ran­tä­ne­maß­nah­men beste­hen oder der Rück­flug nicht gewähr­leis­tet wer­den kann.

Besteht eine Rei­se­war­nung des AA, kann das Vor­lie­gen sol­cher außer­ge­wöhn­li­chen und unver­meid­ba­ren Umstände in der Regel ange­nom­men wer­den.

Wurde die Rei­se­war­nung hin­ge­gen bereits auf­ge­ho­ben, kommt es auf den Ein­zel­fall an. So beste­hen in vie­len Län­dern bei­spiels­weise immer noch Qua­ran­tä­ne­maß­nah­men oder zumin­dest erheb­li­che Ein­schrän­kun­gen des öffent­li­chen Lebens.

Kann der Rei­se­ver­an­stal­ter die Reise stor­nie­ren?

Kann eine Reise auf­grund der Corona-​​Krise nicht statt­fin­den, kann auch der Rei­se­ver­an­stal­ter den Urlaub stor­nie­ren und muss alle bereits geleis­te­ten Zah­lun­gen (egal, ob kom­plet­ter Rei­se­preis oder Anzah­lung) zurück­zah­len. Ob die Reise statt­fin­den kann oder nicht, rich­tet sich dabei vor allem nach den Warn­hin­wei­sen des AA.

Bekomme ich mein Geld zurück?

Viele Rei­se­ver­an­stal­ter bie­ten den Rei­sen­den nun statt der Rück­zah­lung der geleis­te­ten Zah­lun­gen Rei­se­gut­scheine an. Dabei wird viel­fach auf die sog. Gut­schein­lö­sung Bezug genom­men. Aller­dings wurde diese Gut­schein­lö­sung für abge­sagte Rei­sen von der EU-​​Kommission abge­lehnt. Wird nun vom Rei­se­ver­an­stal­ter ein Gut­schein ange­bo­ten, muss die­ser also nicht ange­nom­men wer­den! Rei­sende haben ein Recht auf die Rück­zah­lung des gezahl­ten Rei­se­prei­ses.

Plant man jedoch, den Urlaub in jedem Fall beim glei­chen Rei­se­ver­an­stal­ter wahr­zu­neh­men, nur eben zu einem spä­te­ren Zeit­punkt, ist die Annahme eines Rei­se­gut­scheins eine Option. Dabei sollte man beach­ten, dass der Gut­schein im Falle einer Insol­venz des Rei­se­un­ter­neh­mens ver­fal­len würde und damit auch das Geld weg wäre.

Hin­weis: Die erwähn­ten Rege­lun­gen zur Stor­nie­rung der gebuch­ten Rei­sen bezie­hen sich auf die Stor­nie­rung von Pau­schal­rei­sen651 h Abs. 3, 4 BGB). Diese Grund­sätze gel­ten aber grund­sätz­lich auch bei einer Indi­vi­du­al­reise. Kann ein Hotel seine Leis­tung auf­grund der Rei­se­war­nun­gen oder auf­grund von behörd­li­chen Schlie­ßun­gen nicht erbrin­gen, muss es die vom Urlau­ber bereits geleis­te­ten Zah­lun­gen zurück­ge­wäh­ren. Bei der direk­ten Buchung eines Hotels im Aus­land fin­det das natio­nale Recht des Urlaubs­or­tes Anwen­dung.

Wie sieht es mit stor­nier­ten Flü­gen aus?

Auch viele geplante und bereits gebuchte Flüge muss­ten nun gestri­chen und stor­niert wer­den. Nach der EU-​​Fluggastrechtverordnung haben die Flug­gäste in die­sem Fall einen Anspruch auf die kom­plette Erstat­tung des gezahl­ten Flug­prei­ses. Soll­ten die Air­lines statt­des­sen einen Gut­schein anbie­ten, muss auch die­ser nicht ange­nom­men wer­den.
Hin­weis: Die EU-​​Fluggastrechtverordnung fin­det Anwen­dung auf Flüge, die inner­halb der EU star­ten, oder für Air­lines, die ihren Sitz in der EU haben.

Wir bera­ten Sie gerne!

Ihre Reise wurde stor­niert, aber der Rei­se­ver­an­stal­ter wei­gert sich, die Rei­se­kos­ten zu erstat­ten? Oder besteht das Rei­se­un­ter­neh­men dar­auf, dass aus­schließ­lich Rei­se­gut­scheine aus­ge­stellt wer­den? Haben Sie einen Som­mer­ur­laub gebucht und sind nun unsi­cher, ob und wann Sie die Reise stor­nie­ren sol­len? Mel­den Sie sich bei uns! Wir bera­ten Sie gerne rund um das Thema Urlaub und Rei­se­s­tor­nie­run­gen wäh­rend der Corona-​​Krise.

 

Hin­ter­lasse einen Kom­men­tar

Deine E-​​Mail-​​Adresse wird nicht ver­öf­fent­licht. Erfor­der­li­che Fel­der sind mit * mar­kiert.