Corona-Regeln am Arbeitsplatz: Was droht Arbeitnehmern bei einem Verstoß?

Corona-​​Regeln am Arbeits­platz – Foto: Adobe Stock/​ insta_​photos

Zum 1. Juli wurde die Corona-​​Arbeitsschutzverordnung auf­grund der sin­ken­den Inzi­den­zen ange­passt und die bis dahin gel­tende Homeoffice-​​Pflicht auf­ge­ho­ben. Damit dür­fen die Arbeit­neh­me­rIn­nen nun wie­der an ihren Arbeits­platz zurück­keh­ren. Bestimmte Maß­nah­men zum Schutz vor einer Corona-​​Infektion müs­sen jedoch auch wei­ter­hin ein­ge­hal­ten wer­den. So muss ein betrieb­li­ches Hygie­ne­kon­zept erstellt und umge­setzt wer­den, bei unver­meid­ba­rem Kon­takt gilt die Mas­ken­pflicht und in geschlos­se­nen Arbeits– und Pau­sen­räu­men ist die Anzahl der Beschäf­tig­ten zu begren­zen.

Nun könnte sich den an den Arbeits­platz zurück­keh­ren­den Arbeit­neh­me­rIn­nen die Frage stel­len, ob sie sich an diese Corona-​​Regeln hal­ten müs­sen und was ihnen im Falle eines Ver­sto­ßes droht.

Muss ich ins Büro zurück­keh­ren, wenn der Arbeit­ge­ber dies anord­net?

Wäh­rend der ver­gan­ge­nen Monate, in denen die Homeoffice-​​Pflicht bestand, haben einige Arbeit­neh­me­rIn­nen das Arbei­ten von zuhause aus lie­ben gelernt und wol­len womög­lich gar nicht mehr an den Arbeits­platz zurück­keh­ren. Sie fra­gen sich nun, ob sie der Anwei­sung des Arbeits­ge­bers, ab jetzt wie­der im Büro zu arbei­ten, Folge leis­ten müs­sen.

Seit Auf­he­bung der Homeoffice-​​Pflicht haben Arbeit­neh­me­rIn­nen kei­nen Anspruch mehr dar­auf, von zuhause aus arbei­ten zu dür­fen. Daher müs­sen sie auf Anwei­sung des Arbeit­ge­bers wie­der an den Arbeits­platz zurück­keh­ren. Befol­gen sie diese Anord­nung hin­ge­gen nicht, droht eine Abmah­nung oder unter Umstän­den sogar eine frist­lose Kün­di­gung wegen Arbeits­ver­wei­ge­rung.

Nach einer Ent­schei­dung des Arbeits­ge­richts Kiel ist eine frist­lose Kün­di­gung wirk­sam, wenn sich ein Arbeit­neh­mer beharr­lich wei­gert, auf Anwei­sung des Arbeit­ge­bers an den Arbeits­platz zurück­zu­keh­ren. Dem stehe auch nicht ent­ge­gen, dass der Arbeit­neh­mer aus Angst vor einer Anste­ckung mit dem Coro­na­vi­rus wei­ter­hin im Home­of­fice blei­ben wollte. (AG Kiel, Urteil vom 11.03.2021, Az.: 6 Ca 1912 c/​20)

Die Arbeit­ge­ber müs­sen grund­sätz­lich wöchent­lich Corona-​​Schnelltests anbie­ten, gilt nun für Arbeit­neh­me­rIn­nen eine Test­pflicht?

Nein, eine Test­pflicht für Arbeit­neh­me­rIn­nen besteht nicht. Es han­delt sich ledig­lich um eine „Test-​​Angebotspflicht“. Das heißt, dass der Arbeit­ge­ber ver­pflich­tend Tests zur Ver­fü­gung stel­len, der Arbeit­neh­mer die­ses Ange­bot jedoch nicht wahr­neh­men muss.

Abwei­chen­des gilt unter Umstän­den, wenn der Arbeit­ge­ber eine inner­be­trieb­li­che Test­pflicht ein­führt. Dabei muss jedoch im Ein­zel­fall geprüft wer­den, ob eine sol­che Anord­nung im Hin­blick auf das Infek­ti­ons­ge­sche­hen gerecht­fer­tigt ist.

Muss ich am Arbeits­platz eine Maske tra­gen und die Corona-​​Hygieneregeln ein­hal­ten?

Nach der Corona-​​Arbeitsschutzverordnung ist der Arbeit­ge­ber dazu ver­pflich­tet, ein Hygie­ne­kon­zept aus­zu­ar­bei­ten und darin fest­zu­le­gen, wel­che Maß­nah­men zum Infek­ti­ons­schutz im Betrieb erfor­der­lich sind. Hierzu zählt bei­spiels­weise auch die Pflicht, einen Mund-​​Nasen-​​Schutz zu tra­gen, wenn der erfor­der­li­che Sicher­heits­ab­stand nicht ein­ge­hal­ten wer­den kann. Diese Hygie­ne­maß­nah­men müs­sen von den Arbeit­neh­me­rIn­nen ein­ge­hal­ten wer­den. Hält sich ein Arbeit­neh­mer hin­ge­gen nicht an die Rege­lun­gen, kann der Arbeit­ge­ber, je nach Schwere des Ver­sto­ßes, mit einer Abmah­nung oder sogar mit einer frist­lo­sen Kün­di­gung rea­gie­ren.

So recht­fer­tigt das Anhus­ten eines Kol­le­gen nach einer Ent­schei­dung des Lan­des­ar­beits­ge­richts Düs­sel­dorf grund­sätz­lich eine frist­lose Kün­di­gung.(LAG Düs­sel­dorf, Urteil vom 27.04.2021 – 3 Sa 646/​20)

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