Digitaler Nachlass: Wer erbt meine Daten?
Immer mehr Menschen sind online. Sei es mit Profilen in den sozialen Netzwerken wie Facebook, Instagram oder Xing, mit Konten bei Amazon, Otto, Zalando oder natürlich der privaten E-Mail-Adresse. Doch was passiert mit diesen Zugängen und Daten (digitaler Nachlass) im Falle eines Ablebens?
Digitaler Nachlass muss geregelt werden
Dieser sogenannte digitale Nachlass ist laut BGH wie das Erbe von Gegenständen zu behandeln. Das heißt, kraft Gesetzes erben die benannten oder die gesetzlichen Erben auch den digitalen Nachlass mit allen Rechten und Pflichten. Sie können demnach über alle persönlichen Daten des Verstorbenen in E-Mail-Diensten und über seine Konten in sozialen Netzwerken verfügen, sofern sie Zugriff darauf haben. Sprich: Wer zu Lebzeiten seinen digitalen Nachlass regelt, entlastet seine Erben! Legen Sie dazu am besten eine Liste mit allen Konten und Passwörtern an. Wenn Sie sichergehen möchten, dass diese Informationen in keine falschen Hände geraten, bewahren Sie die Liste in einem Safe oder Bankschließfach auf, oder das Testament beim Nachlassgericht.
Doch was kann ich als Erbe tun, wenn der Erblasser keine Passwortliste hinterlassen hat?
Nachlassregelungen in sozialen Netzwerken
Hier können Nutzer einen Nachlasskontakt für die Regelung des digitalen Erbes eintragen. Wurde dies vom Erblasser nicht zu Lebzeiten geregelt, können Angehörige durch Vorlage einer Sterbeurkunde veranlassen, dass das Konto in einen Gedenkzustand versetzt oder gelöscht wird.
Entscheidung des BGH
Laut einer BGH-Entscheidung (Beschl. v. 27.08.2020, Az. III ZB30/20) muss Facebook den Erben sogar direkten Zugriff auf das Konto des Erblassers gewähren. Im vorliegenden Fall hatten die Eltern eines verstorbenen Mädchens geklagt. Sie begehrten den Zugriff auf das Facebook-Profil ihrer Tochter, um mögliche Hinweise auf einen Suizid zu finden. Facebook hatte das Konto nach dem Tod des Mädchens in einen Gedenkzustand versetzt, so dass ein Zugang zum Profil nicht mehr möglich war. Das 14.000-seitige pdf-Dokument, das Facebook den Eltern aushändigte und das sämtliche Facebook-Daten der Tochter enthielt, sah der BGH nicht als ausreichend an. Die Erben müssten sich auf dieselbe Art und Weise im Benutzerkonto „bewegen“ können wie die Erblasserin selbst. Nur die aktive Nutzung ist ihnen untersagt.
Hier können Nutzer ebenfalls die Löschung des Accounts beantragen. Hierfür benötigen Sie: Sterbeurkunde, Identitätsnachweis desjenigen, der die Löschung beantragt, und ein notariell beglaubigtes Dokument (z.B. ein Erbschein), aus dem hervorgeht, dass Sie rechtmäßiger Erbe sind.
Instagram, WhatsApp, Amazon & Co.
Weder WhatsApp, Amazon, eBay, oder Snapchat bieten eine explizite Vorsorgeregelung. Um Zugang zum Konto des Erblassers zu erhalten, müssen Sie diese Dienste schriftlich kontaktieren und einen Nachweis über den Tod des Inhabers erbringen.
Bei Instagram gibt es ein eigenes Formular, das der Erbe ausfüllen kann, damit das Konto des Verstorbenen in den Gedenkzustand versetzt oder gelöscht wird. Als Nachweis ist hierfür eine Sterbeurkunde oder eine Todesanzeige nötig.
Sie haben Fragen rund um den digitalen Nachlass? Dann kontaktieren Sie uns per E-Mail (info@gc-kanzlei.de) oder telefonisch unter der 06131-950090! Unsere Anwälte helfen Ihnen gerne weiter.