Was Sie zu coronabedingten Schadenspositionen wissen sollten – Erste Urteile zum Ausfallschaden und zu Mietwagenkosten

Infolge der Corona-​​Krise kam es zu erheb­li­chen Ein­schrän­kun­gen des öffent­li­chen Lebens. Frei­zeit­ein­rich­tun­gen und die Gas­tro­no­mie muss­ten schlie­ßen, es kam zu Kon­takt­be­schrän­kun­gen. Einige die­ser Ein­schrän­kun­gen betra­fen auch Auto­häu­ser, Zulas­sungs­stel­len und Werk­stät­ten, wodurch die Regu­lie­rung von Unfall­schä­den ver­zö­gert wurde.

Diese Ver­zö­ge­run­gen wie­derum führ­ten zu höhe­ren Kos­ten. In sol­chen Fäl­len stellt sich den Betrof­fe­nen die Frage, wer für diese coro­nabe­ding­ten Scha­dens­po­si­tio­nen auf­kom­men muss. Nicht sel­ten besteht dabei zwi­schen dem Geschä­dig­ten und der Ver­si­che­rung des Schä­di­gers Unei­nig­keit, sodass Gerichte ent­schei­den müs­sen.

Höhe­rer Nut­zungs­aus­fall­scha­den durch geschlos­sene Auto­häu­ser

Nach einer Ent­schei­dung des Amts­ge­richts Wolfs­burg gehen die Ver­zö­ge­run­gen, die infolge der Corona-​​Krise ent­ste­hen, zulas­ten des Schä­di­gers. Das Gericht stuft die Pan­de­mie zwar als höhere Gewalt ein. Es weist jedoch dar­auf hin, dass der Geschä­digte kei­ner­lei Ein­fluss auf die kon­kre­ten Umstände und diese daher nicht zu ver­tre­ten hatte.

Im kon­kre­ten Fall kam es zwi­schen dem Geschä­dig­ten und einem zwei­ten PKW zu einem Ver­kehrs­un­fall. Das Fahr­zeug des Geschä­dig­ten wurde dabei total beschä­digt, wes­halb sich die­ser einen Ersatz­wa­gen beschaf­fen musste. Der Unfall ereig­nete sich jedoch zu der Zeit, in der die Auto­häu­ser wegen der Corona-​​Krise auf­grund behörd­li­cher Anord­nung geschlos­sen waren. Auf­grund des­sen konnte der Geschä­digte keine poten­zi­el­len Ersatz­wa­gen besich­ti­gen oder Probe fah­ren. Statt­des­sen nahm er zur Über­brü­ckung für 34 Tage einen Miet­wa­gen in Anspruch. Die Haft­pflicht­ver­si­che­rung des Schä­di­gers stellte sich hin­ge­gen auf den Stand­punkt, dass eine Inan­spruch­nahme des Miet­wa­gens für 20 Tage aus­rei­chend gewe­sen wäre.

In die­sem Zusam­men­hang stellte das Gericht klar, dass der Geschä­digte in einem sol­chen Fall nicht gezwun­gen ist, das erst­beste Fahr­zeug als Ersatz zu akzep­tie­ren. Viel­mehr hat er das Recht, einen pas­sen­den Wagen zu suchen und aus­zu­wäh­len. Der dazu benö­tigte Zeit­raum von etwas mehr als einem Monat sei zudem in Anbe­tracht der Corona-​​Krise ange­mes­sen. Auch muss sich der Geschä­digte nicht auf einen Kauf eines Fahr­zeugs von einem pri­va­ten Ver­käu­fer ver­wei­sen las­sen. Denn dabei wird in der Regel die Gewähr­leis­tung aus­ge­schlos­sen.

AG Wolfs­burg, Urteil vom 12.10.2020, Az.: 23 C 48/​20 

Hin­weis: Höhere Gewalt

Die Ver­si­che­rung des Schä­di­gers hat sich im vor­lie­gen­den Fall dar­auf beru­fen, dass sich die Ersatz­wa­gen­be­schaf­fung auf­grund von höhe­rer Gewalt ver­zö­gert hatte. Unter höhe­rer Gewalt ist dabei ein außer­ge­wöhn­li­ches Ereig­nis zu ver­ste­hen, dass von den Par­teien weder vor­her­seh­bar noch beherrsch­bar oder abwend­bar war. Das ist bei der Corona-​​Pandemie der Fall.

Kommt es im Zusam­men­hang mit einem Ver­kehrs­un­fall zu Schä­den, die durch höhere Gewalt ver­ur­sacht wur­den, muss der Schä­di­ger diese nach § 7 Abs. 2 StVG (Stra­ßen­ver­kehrs­ge­setz) nicht erset­zen. Eben dies wandte die Ver­si­che­rung des Schä­di­gers im vor­lie­gen­den Fall ein. Das AG Wolfs­burg wies jedoch dar­auf hin, dass der Schä­di­ger zwar nicht für die Pan­de­mie an sich ver­ant­wort­lich sei, er habe es jedoch zu ver­tre­ten, dass der Unfall in den von der Corona-​​Krise betrof­fe­nen Zeit­raum fällt. Die Ersatz­pflicht der Ver­si­che­rung ent­fällt dem­nach nicht.

Ersatz­fahr­zeuge müs­sen nicht online aus­ge­sucht wer­den

In einem Fall, den das Amts­ge­richt Nürn­berg zu ent­schei­den hatte, erlitt das Fahr­zeug des Geschä­dig­ten einen Total­scha­den. Bis die Ver­si­che­rung des Schä­di­gers dem Geschä­dig­ten eine für eine Ersatz­wa­gen­be­schaf­fung aus­rei­chende Summe zukom­men ließ, waren die Auto­häu­ser auf­grund der Corona-​​Krise geschlos­sen. Die Ver­si­che­rung ver­wies den Geschä­dig­ten daher auf eine vir­tu­elle Besich­ti­gung poten­ti­el­ler Ersatz­fahr­zeuge. Der Geschä­digte war­tete hin­ge­gen ab, bis die Auto­häu­ser wie­der geöff­net hat­ten, wes­halb die Ver­si­che­rung die Zah­lung des kom­plet­ten Nut­zungs­aus­fall­scha­dens ver­wei­gerte.

Nach Ansicht des Gerichts ist ein Geschä­dig­ter jedoch nicht gezwun­gen, Fahr­zeuge ledig­lich online anzu­se­hen. Viel­mehr darf er abwar­ten, bis eine Besich­ti­gung im Auto­haus wie­der mög­lich ist. Zudem wies das Gericht dar­auf hin, dass es in Anbe­tracht der Corona-​​Krise durch­aus ange­mes­sen ist, wenn die Suche nach einem Ersatz­fahr­zeug län­ger dau­ert als vor der Pan­de­mie. (Im kon­kre­ten Fall hält das Gericht zusätz­li­che 10 Tage für ange­bracht).

AG Nürn­berg, Urteil vom 14.10.2020, Az.: 21 C 4507/​20

Miet­wa­gen wäh­rend der Corona-​​Krise

Muss das Auto des Geschä­dig­ten nach einem Ver­kehrs­un­fall in einer Werk­statt repa­riert wer­den, hat die­ser einen Anspruch auf einen Miet­wa­gen. Die dadurch ent­ste­hen­den Kos­ten über­nimmt die Ver­si­che­rung des Schä­di­gers. Nun kommt es immer wie­der zu Fäl­len, in denen die Ver­si­che­rung die Zah­lung der Miet­wa­gen­kos­ten ablehnt, weil der Geschä­digte den Miet­wa­gen nach Ansicht der Ver­si­che­rung über­haupt nicht gebraucht hat. Das wen­den Ver­si­che­rer unter ande­rem dann ein, wenn der Geschä­digte weni­ger als 20 km pro Tag gefah­ren ist. Denn dann ist der Betrof­fene nicht dar­auf ange­wie­sen, per­ma­nent ein Auto zur Ver­fü­gung zu haben, son­dern hätte auch bei­spiels­weise ein Taxi nut­zen kön­nen.

In die­sem Zusam­men­hang hat sich das Amts­ge­richt Nürn­berg mit einem Fall befasst, in dem der Geschä­digte einen Miet­wa­gen in Anspruch genom­men hat, doch auf­grund der Corona-​​Krise uner­war­tet weni­ger als 20 km pro Tag gefah­ren ist. Zum Zeit­punkt der Anmie­tung des Fahr­zeugs war nicht abseh­bar, dass die Pan­de­mie der­ar­tige Ein­schrän­kun­gen nach sich zie­hen würde. Ohne diese Ein­schrän­kun­gen wäre der Geschä­digte deut­lich mehr als 20 km pro Tag gefah­ren. Wäh­rend des Lock­downs ver­rin­gerte sich sein Fahr­be­darf hin­ge­gen wesent­lich.

Das AG Nürn­berg stellte jedoch klar, dass es zur Beur­tei­lung des Fahr­be­darfs maß­geb­lich auf den Zeit­punkt der Anmie­tung des Fahr­zeugs ankommt (soge­nannte „ex-ante“-Betrachtung). Dem­nach war die Ver­si­che­rung zum Ersatz der Miet­wa­gen­kos­ten ver­pflich­tet.

AG Nürn­berg, Urteil vom 19.10.2020, Az.: 12 C 4467/​20

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