Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen vulgärer Beleidigung

Es gibt viel­fäl­tige Gründe ein Miet­ver­hält­nis zu been­den. So kann eine Kün­di­gung auch aus­ge­spro­chen wer­den, wenn ein Mie­ter einen ande­ren Mie­ter schwer belei­digt hat.

Der Ver­mie­ter kann das Miet­ver­hält­nis wegen Belei­di­gung kün­di­gen Foto: Adobe Stock/​ Manuel Schön­feld

Kün­di­gung wegen Belei­di­gung – Vor­aus­set­zun­gen

Ein Ver­mie­ter kann das Miet­ver­hält­nis kün­di­gen, auch wenn nicht er selbst, son­dern ein ande­rer Mie­ter belei­digt wurde, wenn

  • Die Belei­di­gung in beson­de­rer Weise, das Ehr­ge­fühl und die Würde des Ande­ren ver­letzt
  • Kein adäqua­ter Anlass die Belei­di­gung recht­fer­tigt
  • Durch die Belei­di­gung der Haus­frie­den sowie das Ver­trau­ens­ver­hält­nis nach­hal­tig gestört ist

Zum Sach­ver­halt

Im vor­lie­gen­den Fall hatte eine Mie­te­rin eines Mehr­par­tei­en­hau­ses einen ande­ren Mie­ter auf­ge­for­dert, den Urin sei­ner Hunde im Haus­flur zu besei­ti­gen. Der ange­spro­chene Mie­ter bezeich­nete die Frau dar­auf­hin als „Fotze“. Diese vul­gäre Belei­di­gung steht laut dem AG Neu­rup­pin in kei­nem Ver­hält­nis zu der vor­ge­brach­ten Auf­for­de­rung. Es bestä­tigte des­halb die frist­lose Kün­di­gung wegen die­ser Belei­di­gung durch den Ver­mie­ter als recht­mä­ßig.

Der Mie­ter habe durch sein Ver­hal­ten den Haus­frie­den der­art nach­hal­tig gestört, dass den Ver­mie­tern die Fort­set­zung des Miet­ver­hält­nis­ses nicht zumut­bar ist (§§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB). Auch dass der Kün­di­gung keine Abmah­nung gemäß § 543 Abs. 3 BGB vor­aus­ging, steht der Ent­schei­dung des Gerichts nicht ent­ge­gen. Denn: Bei schwer­wie­gen­den Belei­di­gun­gen kann auch eine Abmah­nung das nach­hal­tig gestörte Ver­trau­ens­ver­hält­nis nicht wie­der­her­stel­len. Zudem hat der Mie­ter mit die­ser Äuße­rung die Mie­te­rin in ihrer Eigen­schaft als Frau her­ab­ge­wür­digt. Auch ein momen­ta­ner Kon­troll­ver­lust ent­schul­digt nicht einen der­art schwe­ren Angriff auf das Ehr– und Selbst­wert­ge­fühl eines Ande­ren.

Son­der­fall: Wech­sel­sei­tige Belei­di­gun­gen

Anders liegt der Fall, wenn sich die Betei­lig­ten gegen­sei­tig belei­di­gen oder wenn der Belei­di­gende durch sei­nen Gegen­über pro­vo­ziert wor­den ist. Dabei ist auch die soziale Her­kunft des Belei­di­gers zu berück­sich­ti­gen und ob der Betrof­fene die Belei­di­gung ernst nimmt.

Sie haben Fra­gen zum Thema Miet­recht? Dann kon­tak­tie­ren Sie uns per E-​​Mail (info@​gc-​kanzlei.​de) oder tele­fo­nisch 06131 – 950090. Unsere Anwälte hel­fen Ihnen gerne wei­ter.

Hin­ter­lasse einen Kom­men­tar

Deine E-​​Mail-​​Adresse wird nicht ver­öf­fent­licht. Erfor­der­li­che Fel­der sind mit * mar­kiert.