Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen vulgärer Beleidigung

Es gibt vielfältige Gründe ein Mietverhältnis zu beenden. So kann eine Kündigung auch ausgesprochen werden, wenn ein Mieter einen anderen Mieter schwer beleidigt hat.

Der Vermieter kann das Mietverhältnis wegen Beleidigung kündigen Foto: Adobe Stock/ Manuel Schönfeld

Kündigung wegen Beleidigung – Voraussetzungen

Ein Vermieter kann das Mietverhältnis kündigen, auch wenn nicht er selbst, sondern ein anderer Mieter beleidigt wurde, wenn

  • Die Beleidigung in besonderer Weise, das Ehrgefühl und die Würde des Anderen verletzt
  • Kein adäquater Anlass die Beleidigung rechtfertigt
  • Durch die Beleidigung der Hausfrieden sowie das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört ist

Zum Sachverhalt

Im vorliegenden Fall hatte eine Mieterin eines Mehrparteienhauses einen anderen Mieter aufgefordert, den Urin seiner Hunde im Hausflur zu beseitigen. Der angesprochene Mieter bezeichnete die Frau daraufhin als „Fotze“. Diese vulgäre Beleidigung steht laut dem AG Neuruppin in keinem Verhältnis zu der vorgebrachten Aufforderung. Es bestätigte deshalb die fristlose Kündigung wegen dieser Beleidigung durch den Vermieter als rechtmäßig.

Der Mieter habe durch sein Verhalten den Hausfrieden derart nachhaltig gestört, dass den Vermietern die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zumutbar ist (§§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 2 BGB). Auch dass der Kündigung keine Abmahnung gemäß § 543 Abs. 3 BGB vorausging, steht der Entscheidung des Gerichts nicht entgegen. Denn: Bei schwerwiegenden Beleidigungen kann auch eine Abmahnung das nachhaltig gestörte Vertrauensverhältnis nicht wiederherstellen. Zudem hat der Mieter mit dieser Äußerung die Mieterin in ihrer Eigenschaft als Frau herabgewürdigt. Auch ein momentaner Kontrollverlust entschuldigt nicht einen derart schweren Angriff auf das Ehr- und Selbstwertgefühl eines Anderen.

Sonderfall: Wechselseitige Beleidigungen

Anders liegt der Fall, wenn sich die Beteiligten gegenseitig beleidigen oder wenn der Beleidigende durch seinen Gegenüber provoziert worden ist. Dabei ist auch die soziale Herkunft des Beleidigers zu berücksichtigen und ob der Betroffene die Beleidigung ernst nimmt.

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