Gutschein als Weihnachtsgeschenk – das sollten Beschenkte wissen

Gut­scheine sind beliebte Weih­nachts­ge­schenke Foto: stock​.adobe​.com/​J​e​a​nette Dietl

Das hat er schon, das passt ihr nicht und das gefällt ein­fach nicht – die meis­ten haben bei den Weih­nachts­ge­schen­ken schon mal die fal­sche Wahl getrof­fen. Warum also nicht einen Gut­schein ver­schen­ken? Immer­hin ent­geht man so dem Risiko, mal wie­der das Fal­sche zu schen­ken. Doch wie lange ist so ein Gut­schein über­haupt gül­tig und kann er wei­ter­ver­schenkt wer­den? Ant­wor­ten auf diese und wei­tere Fra­gen rund um das Thema Geschenk­gut­scheine fin­den Sie im Fol­gen­den:

Wer kann einen Gut­schein ein­lö­sen?

Grund­sätz­lich kann der Gut­schein von dem­je­ni­gen ein­ge­löst wer­den, der ihn besitzt. Dabei ist also nicht von Belang, ob auf dem Gut­schein der Name des Beschenk­ten steht. Das Ein­tra­gen des Namens sorgt ledig­lich für eine per­sön­li­che Note beim Ver­schen­ken. Dem Aus­stel­ler des Gut­scheins ist hin­ge­gen meist egal, wer ihn ein­löst.

Dem­nach ist es auch pro­blem­los mög­lich, einen Geschenk­gut­schein wei­ter zu ver­schen­ken, und zwar auch dann, wenn der Name des ursprüng­lich Beschenk­ten dar­auf ein­ge­tra­gen wurde.

Hier sind jedoch auch Aus­nah­men denk­bar. Ist der Gut­schein an bestimmte indi­vi­du­elle Vor­aus­set­zun­gen geknüpft, kann er nicht belie­big wei­ter­ver­schenkt wer­den. Zu den­ken wäre hier bei­spiels­weise an gesund­heit­li­che Vor­aus­set­zun­gen für einen Tauch­kurs oder einen Fall­schirm­sprung.

Wie lange ist ein Gut­schein gül­tig?

Grund­sätz­lich ist ein Gut­schein drei Jahre gül­tig. Die Frist beginnt dabei am Ende des Jah­res, in dem der Geschenk­gut­schein gekauft wurde. Ein im August 2020 aus­ge­stell­ter Gut­schein ver­liert am 31. Dezem­ber 2023 seine Gül­tig­keit.

Es besteht jedoch auch die Mög­lich­keit, dass der Aus­stel­ler die Gül­tig­keit des Gut­scheins begrenzt. Oft fin­det sich im Klein­ge­druck­ten, den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen, eine Befris­tung der Gül­tig­keits­dauer. Dabei gilt es jedoch zu beach­ten, dass der Ver­brau­cher durch die Befris­tung nicht unan­ge­mes­sen benach­tei­ligt wer­den darf. Nach einer Ent­schei­dung des Ober­lan­des­ge­richts Mün­chen liegt eine sol­che Benach­tei­li­gung bei­spiels­weise dann vor, wenn der Geschenk­gut­schein für einen Online­ver­sand­händ­ler auf ein Jahr befris­tet ist (OLG Mün­chen, Urteil vom 17.01.2008, Az.: 293193/​07).

Kann man sich den Wert des Gut­scheins aus­zah­len las­sen?

Auch beim Ver­schen­ken eines Gut­scheins kann man die fal­sche Wahl tref­fen. So stellt sich dem ein oder ande­ren Beschenk­ten die Frage, ob er sich nicht ein­fach den Geld­be­trag aus­zah­len las­sen kann, statt die kon­krete Dienst­leis­tung in Anspruch zu neh­men oder sich ein bestimm­tes Pro­dukt aus­zu­su­chen.

Hier kommt es auf die Kulanz des Händ­lers an, da er nicht ver­pflich­tet ist, den Geld­be­trag aus­zu­zah­len. Denn der Beschenkte sollte den Gut­schein gegen Waren oder Dienst­leis­tun­gen ein­tau­schen. Er ist hin­ge­gen nicht für eine Bar­aus­zah­lung bestimmt. Meist ergibt sich auch aus den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen, dass eine Bar­aus­zah­lung aus­ge­schlos­sen ist.

Doch auch hier gibt es Aus­nah­men. Bezog sich der Gut­schein aber auf ein ganz bestimm­tes Pro­dukt, das nun nicht mehr erhält­lich ist, muss der Händ­ler den Wert des Gut­scheins in bar aus­zah­len.

Was pas­siert mit dem Gut­schein im Falle einer Insol­venz?

Wird gegen den Aus­stel­ler des Gut­scheins ein Insol­venz­ver­fah­ren eröff­net, bevor der Gut­schein ein­ge­löst wurde, hat der Beschenkte oft schlechte Kar­ten. In einem sol­chen Fall kann die­ser seine For­de­run­gen aus dem Gut­schein nicht mehr beim Händ­ler gel­tend machen. Er hat nur die Mög­lich­keit den Anspruch als Insol­venz­for­de­rung beim Insol­venz­ver­wal­ter anzu­mel­den.

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