Das hat er schon, das passt ihr nicht und das gefällt einfach nicht – die meisten haben bei den Weihnachtsgeschenken schon mal die falsche Wahl getroffen. Warum also nicht einen Gutschein verschenken? Immerhin entgeht man so dem Risiko mal wieder das Falsche zu schenken. Doch wie lange ist so ein Gutschein überhaupt gültig und kann ein Gutschein weiterverschenkt werden? Diese und weitere Fragen rund um das Thema Geschenkgutscheine sollen im Folgenden beantwortet werden:
Wer kann einen Gutschein einlösen?
Grundsätzlich kann der Gutschein von demjenigen eingelöst werden, der ihn besitzt. Dabei ist also nicht von Belang, ob auf dem Gutschein der Name des Beschenkten steht. Das Eintragen des Namens sorgt lediglich für eine persönliche Note beim Verschenken. Dem Aussteller des Gutscheins ist hingegen meist egal, wer den Gutschein einlöst.
Demnach ist es auch problemlos möglich, einen Geschenkgutschein weiter zu verschenken, und zwar auch dann, wenn auf dem Gutschein der Name des ursprünglich Beschenkten eingetragen wurde.
Hier sind jedoch auch Ausnahmen denkbar. Müssen bestimmte individuelle Voraussetzungen erfüllt werden, um den Gutschein einlösen zu können, kann der Geschenkgutschein nicht beliebig weiterverschenkt werden. Zu denken wäre hier beispielsweise an gesundheitliche Voraussetzungen für einen Tauchkurs oder einen Fallschirmsprung.
Wie lange ist ein Gutschein gültig?
Grundsätzlich ist ein Gutschein drei Jahre gültig. Die Frist beginnt dabei am Ende des Jahres, in dem der Geschenkgutschein gekauft wurde. Wurde der Gutschein also beispielsweise im August 2020 gekauft, verliert er am 31. Dezember 2023 seine Gültigkeit.
Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass die Gültigkeit des Gutscheins durch den Aussteller begrenzt wird. Oft findet sich im Kleingedruckten, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, eine Befristung der Gültigkeitsdauer. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass der Verbraucher durch die Befristung nicht unangemessen benachteiligt werden darf. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München liegt eine solche Benachteiligung beispielsweise dann vor, wenn der Geschenkgutschein für einen Onlineversandhändler auf ein Jahr befristet ist (OLG München, Urteil vom 17.01.2008, Az.: 29 U 3193/07).
Kann man sich den Wert des Gutscheins auszahlen lassen?
Auch beim Verschenken eines Gutscheins kann man die falsche Wahl treffen. So stellt sich dem ein oder anderen Beschenkten die Frage, ob er sich nicht einfach den Geldbetrag auszahlen lassen kann, statt die konkrete Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder sich ein bestimmtes Produkt auszusuchen.
Hier kommt es auf die Kulanz des Händlers an, da er nicht verpflichtet ist, den Geldbetrag auszuzahlen. Denn der Gutschein wurde ausgestellt, um ihn später gegen Waren oder Dienstleistungen einzutauschen. Er ist hingegen nicht für eine Barauszahlung bestimmt. Meist ergibt sich auch aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass eine Barauszahlung ausgeschlossen ist.
Doch auch hier gibt es Ausnahmen. Wurde der Gutschein beispielsweise für ein ganz bestimmtes Produkt ausgestellt, das nun nicht mehr erhältlich ist, muss der Händler den Wert des Gutscheins in bar auszahlen.
Was passiert mit dem Gutschein im Falle einer Insolvenz?
Wird gegen den Aussteller des Gutscheins ein Insolvenzverfahren eröffnet, bevor der Gutschein eingelöst wurde, hat der Beschenkte oft schlechte Karten. In einem solchen Fall kann dieser seine Forderungen aus dem Gutschein nicht mehr beim Händler geltend machen. Er hat nur die Möglichkeit den Anspruch als Insolvenzforderung beim Insolvenzverwalter anzumelden.
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