Haftung bei Kollision mit geöffneter Autotür

Kol­li­sion mit geöff­ne­ter Auto­tür Foto: stock​.adobe​.com/​C​h​r​i​stian Mül­ler

Eine typi­sche Situa­tion im Stra­ßen­ver­kehr: Man parkt sein Auto am Stra­ßen­rand und öff­net die Auto­tür, um Kin­der auf dem Rück­sitz anzu­schnal­len oder Ein­käufe ein­zu­la­den. Nicht sel­ten kommt es dabei zu Unfäl­len, indem ein vor­bei­fah­ren­des Fahr­zeug mit der offen ste­hen­den Auto­tür kol­li­diert. Dann stellt sich für die Betei­lig­ten die Frage, wer für die dabei ent­stan­de­nen Schä­den auf­kommt.

Beim Ein– und Aus­stei­gen auf den Ver­kehr ach­ten!

Gemäß § 14 der Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung (StVO) müs­sen sich Ver­kehrs­teil­neh­mer beim Ein– und Aus­stei­gen so ver­hal­ten, dass sie andere dabei nicht gefähr­det. Das bedeu­tet, dass sie beim Öff­nen der Auto­tür auf den vor­bei­fah­ren­den Ver­kehr ach­ten müs­sen. Öff­net man die Auto­tür bei­spiels­weise ruck­ar­tig, obwohl nach hin­ten nur schlechte Sicht besteht oder obwohl sich von hin­ten ein Fahr­zeug nähert, haf­tet der Ein– oder Aus­stei­gende für dabei ent­ste­hende Schä­den zu 100 Pro­zent.

Vor­sicht auch beim Be– und Ent­la­den!

Diese Sorg­falts­pflich­ten nach § 14 StVO gel­ten nach Ansicht der Recht­spre­chung auch beim Be– und Ent­la­den des Fahr­zeugs. So bejahte das Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Frank­furt a. M. einen Ver­stoß gegen § 14 StVO in einem Fall, in dem ein Auto­fah­rer die Tür sei­nes Fahr­zeugs offen gelas­sen hatte, obwohl sie für andere Ver­kehrs­teil­neh­mer im Dun­keln nur schwer erkenn­bar war.

Möchte man zum Bei­spiel auf dem Rück­sitz ein Kind anschnal­len oder auf der Rück­bank befind­li­che Gegen­stände aus­la­den, emp­fiehlt es sich daher, ent­we­der so zu par­ken, dass man die Auto­tür in Rich­tung Geh­weg öff­nen kann, oder so, dass man zur Fahr­bahn einen aus­rei­chen­den Abstand hat und die Tür gefahr­los öff­nen kann.

Kol­li­sion mit geöff­ne­ter Auto­tür vor­beu­gen – aus­rei­chen­den Sei­ten­ab­stand hal­ten!

Dem­ge­gen­über trifft die vor­bei­fah­ren­den Autos die Pflicht, einen aus­rei­chen­den Sei­ten­ab­stand zu den am Fahr­bahn­rand par­ken­den Kfz zu hal­ten. Fah­ren diese hin­ge­gen zu dicht an den abge­stell­ten Autos vor­bei, trifft sie ein Mit­ver­schul­den an einer etwai­gen Kol­li­sion. Eine gesetz­li­che Vor­gabe dazu, wel­cher Sei­ten­ab­stand zu einem par­ken­den Auto aus­rei­chend ist, gibt es jedoch nicht.

Nach der Recht­spre­chung, unter ande­rem des Kam­mer­ge­richts Ber­lin und des OLG Celle, ist ein Min­dest­ab­stand von 30 cm zum par­ken­den Fahr­zeug zu hal­ten. Unter­schrei­tet der vor­bei­fah­rende Pkw die­sen Sei­ten­ab­stand, haf­tet er zu 50 Pro­zent für die bei einer Kol­li­sion ein­ge­tre­te­nen Schä­den. Das OLG Frank­furt a. M. hin­ge­gen hatte einen zu gerin­gen Abstand bereits bei 70 cm ange­nom­men. Hinzu kam im kon­kre­ten Fall, dass der betrof­fene Fah­rer nach links noch aus­rei­chend Platz hatte.

Es emp­fiehlt sich daher, wenn mög­lich, einen Sei­ten­ab­stand von min­des­tens 1 m zu den am Fahr­bahn­rand abge­stell­ten Autos zu hal­ten.

Bei Fra­gen rund um das Thema Ver­kehrs­recht kon­tak­tie­ren Sie unse­ren Fach­an­walt Flo­rian Schmitt (info@​gc-​kanzlei.​de)!

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