Haftung bei Kollision mit geöffneter Autotür
Eine typische Situation im Straßenverkehr: Man parkt sein Auto am Straßenrand und öffnet die Autotür, um Kinder auf dem Rücksitz anzuschnallen oder Einkäufe einzuladen. Nicht selten kommt es dabei zu Unfällen, indem ein vorbeifahrendes Fahrzeug mit der offen stehenden Autotür kollidiert. Dann stellt sich für die Beteiligten die Frage, wer für die dabei entstandenen Schäden aufkommt.
Beim Ein– und Aussteigen auf den Verkehr achten!
Gemäß § 14 der Straßenverkehrsordnung (StVO) müssen sich Verkehrsteilnehmer beim Ein– und Aussteigen so verhalten, dass sie andere dabei nicht gefährdet. Das bedeutet, dass sie beim Öffnen der Autotür auf den vorbeifahrenden Verkehr achten müssen. Öffnet man die Autotür beispielsweise ruckartig, obwohl nach hinten nur schlechte Sicht besteht oder obwohl sich von hinten ein Fahrzeug nähert, haftet der Ein– oder Aussteigende für dabei entstehende Schäden zu 100 Prozent.
Vorsicht auch beim Be– und Entladen!
Diese Sorgfaltspflichten nach § 14 StVO gelten nach Ansicht der Rechtsprechung auch beim Be– und Entladen des Fahrzeugs. So bejahte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. einen Verstoß gegen § 14 StVO in einem Fall, in dem ein Autofahrer die Tür seines Fahrzeugs offen gelassen hatte, obwohl sie für andere Verkehrsteilnehmer im Dunkeln nur schwer erkennbar war.
Möchte man zum Beispiel auf dem Rücksitz ein Kind anschnallen oder auf der Rückbank befindliche Gegenstände ausladen, empfiehlt es sich daher, entweder so zu parken, dass man die Autotür in Richtung Gehweg öffnen kann, oder so, dass man zur Fahrbahn einen ausreichenden Abstand hat und die Tür gefahrlos öffnen kann.
Kollision mit geöffneter Autotür vorbeugen – ausreichenden Seitenabstand halten!
Demgegenüber trifft die vorbeifahrenden Autos die Pflicht, einen ausreichenden Seitenabstand zu den am Fahrbahnrand parkenden Kfz zu halten. Fahren diese hingegen zu dicht an den abgestellten Autos vorbei, trifft sie ein Mitverschulden an einer etwaigen Kollision. Eine gesetzliche Vorgabe dazu, welcher Seitenabstand zu einem parkenden Auto ausreichend ist, gibt es jedoch nicht.
Nach der Rechtsprechung, unter anderem des Kammergerichts Berlin und des OLG Celle, ist ein Mindestabstand von 30 cm zum parkenden Fahrzeug zu halten. Unterschreitet der vorbeifahrende Pkw diesen Seitenabstand, haftet er zu 50 Prozent für die bei einer Kollision eingetretenen Schäden. Das OLG Frankfurt a. M. hingegen hatte einen zu geringen Abstand bereits bei 70 cm angenommen. Hinzu kam im konkreten Fall, dass der betroffene Fahrer nach links noch ausreichend Platz hatte.
Es empfiehlt sich daher, wenn möglich, einen Seitenabstand von mindestens 1 m zu den am Fahrbahnrand abgestellten Autos zu halten.
Bei Fragen rund um das Thema Verkehrsrecht kontaktieren Sie unseren Fachanwalt Florian Schmitt (info@gc-kanzlei.de)!