Wegen Schnee und glatten Straßen zu spät auf der Arbeit – das droht bei Unpünktlichkeit

Schnee­fall Auto­bahn – Foto: stock​.adobe​.com/​P​etair

Im Win­ter und bei Minus­gra­den gibt es viele Gründe, aus denen Arbeit­neh­mer das ein oder andere Mal zu spät am Arbeits­platz ankom­men. So muss man das Auto vor Fahrt­an­tritt oft erst von Schnee und Eis befreien. Zudem kann es durch glatte Stra­ßen zu Unfäl­len kom­men, die wie­derum zu Staus und Behin­de­run­gen füh­ren. Auch kommt es regel­mä­ßig dazu, dass Züge und S-​​Bahnen wet­ter­be­dingt aus­fal­len oder sich ver­spä­ten. In sol­chen Fäl­len stellt sich Arbeit­neh­mern die Frage, was sie im Falle einer win­ter­be­ding­ten Ver­spä­tung zu erwar­ten haben.

Der Arbeit­neh­mer trägt das Wege­ri­siko

Kommt ein Arbeit­neh­mer zu spät zur Arbeit, weil es auf sei­nem Arbeits­weg win­ter­be­dingt zu Ver­zö­ge­run­gen oder Behin­de­run­gen kam, hat er dies grund­sätz­lich selbst zu ver­tre­ten – er trägt das soge­nannte Wege­ri­siko. Dar­un­ter ist zu ver­ste­hen, dass der Arbeit­neh­mer selbst dafür ver­ant­wort­lich ist, pünkt­lich am Arbeits­platz zu erschei­nen. Im Win­ter muss er damit rech­nen, dass nachts Schnee gefal­len ist oder die Stra­ßen glatt sind und dem­ent­spre­chend mehr Fahr­zeit ein­pla­nen.

Kommt er hin­ge­gen auf­grund der Wet­ter­ver­hält­nisse zu spät, hat er für diese Zeit, in der er nicht gear­bei­tet hat, kei­nen Anspruch auf Lohn­zah­lun­gen.

Hin­weis: Gemäß § 616 BGB bleibt der Anspruch auf Lohn­zah­lun­gen in den Fäl­len erhal­ten, in denen der Arbeit­neh­mer kurz­zei­tig „durch einen in sei­ner Per­son lie­gen­den Grund“ daran gehin­dert wird, seine Arbeit zu ver­rich­ten. Damit sind jedoch nur Ver­hin­de­run­gen aus per­sön­li­chen Grün­den gemeint, also bei­spiels­weise eine Hoch­zeit oder Beer­di­gung. Ein sol­cher per­sön­li­cher Umstand liegt hin­ge­gen nicht vor, wenn eine Viel­zahl von Per­so­nen davon betrof­fen ist, wie bei­spiels­weise bei Glätte oder Schnee (bereits 1982 von Bun­des­ar­beits­ge­richt ent­schie­den: Az.: 5 AZR 283/​80), einem Ver­kehrs­stau oder einem ver­spä­te­ten Zug.

Mor­gens zu spät und dafür abends län­ger blei­ben?

Die aus­ge­fal­le­nen Stun­den müs­sen in die­sen Fäl­len jedoch nicht nach­ge­ar­bei­tet wer­den. So kann der Arbeit­ge­ber von einem Arbeit­neh­mer in der Regel nicht ver­langt, sei­nen Fei­er­abend spon­tan nach hin­ten zu ver­le­gen. Wird hin­ge­gen ein Über­stun­den­konto geführt, wird die Ver­spä­tung als Minus­stun­den ver­bucht und kann zu einem spä­te­ren Zeit­punkt nach­ge­holt wer­den.

Kann der Arbeit­ge­ber eine Abmah­nung aus­spre­chen?

Hier kommt es auf den Ein­zel­fall an. Eine Abmah­nung spricht der Arbeit­ge­ber aus, um den Arbeit­neh­mer auf des­sen ver­trags­wid­ri­ges Ver­hal­ten hin­zu­wei­sen und anzu­hal­ten, die­ses zukünf­tig zu unter­las­sen. Ver­spä­tet sich der Arbeit­neh­mer, liegt darin ein sol­ches ver­trags­wid­ri­ges Ver­hal­ten, berech­tigt also grund­sätz­lich zur Abmah­nung.

Vor­aus­set­zung dazu ist jedoch, dass der Arbeit­neh­mer seine Ver­spä­tung auch zu ver­schul­den hat. Hätte er pünkt­lich auf der Arbeit ankom­men kön­nen, wenn er bei­spiels­weise los­ge­fah­ren wäre, hat er die Ver­spä­tung zu ver­tre­ten. Ver­spä­tet er sich hin­ge­gen wegen plötz­li­chen und uner­war­te­ten Win­ter­bruchs, wäre eine Abmah­nung unge­recht­fer­tigt.

Eine Abmah­nung kann jedoch auch unver­hält­nis­mä­ßig sein. Das kann dann der Fall sein, wenn ein nor­ma­ler­weise pünkt­li­cher Arbeit­neh­mer wegen Glatt­eis ledig­lich ein paar Minu­ten zu spät auf der Arbeit ange­kom­men ist.

Kommt der Arbeit­neh­mer hin­ge­gen mehr­fach zu spät und nutzt auch noch nach meh­re­ren Tagen die Aus­rede der Wit­te­rungs­be­din­gun­gen, kann eine Abmah­nung gerecht­fer­tigt sein. Denn in sol­chen Fäl­len hätte der Arbeit­neh­mer mehr Zeit für den Arbeits­weg ein­pla­nen müs­sen.

Ein­ver­nehm­li­che Eini­gung zwi­schen Arbeit­neh­mer und Arbeit­ge­ber

Sollte man doch ein­mal trotz getrof­fe­ner Vor­keh­run­gen zu spät zur Arbeit kom­men, emp­fiehlt es sich, sich um eine güt­li­che Eini­gung mit dem Arbeit­ge­ber zu bemü­hen und bei­spiels­weise die ver­pass­ten Arbeits­stun­den nach­zu­ar­bei­ten, Über­stun­den abzu­bauen oder Urlaub zu neh­men. Zudem sollte der Arbeit­ge­ber recht­zei­tig über die Ver­spä­tung infor­miert wer­den.

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