Stolpert ein Arbeitnehmer in seiner Mittagspause bei einem Spaziergang, ist dies kein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung. So entschied das LSG Darmstadt.
Zum Fall:
Ein Fondsmanager einer Investmentgesellschaft konnte sich seine Arbeitszeiten frei gestalten.
Als er mittags das Firmengelände verließ um einen Spaziergang zu machen, stolperte er über eine Steinplatte und verletzte sich am Handgelenk sowie am Knie.
Die Berufsgenossenschaft sah dies nicht als Arbeitsunfall an, da der Versicherte sich während seiner Pause verletzte, die ein eigenwirtschaftliches Gepräge gehabt habe.
Der Versicherte wiederum wandte ein, dass aufgrund seiner Arbeitsbelastung die Pause zur Fortsetzung der Arbeit erforderlich gewesen ist und es ein Arbeitsunfall gewesen sei.
Ein Spaziergang in der Mittagspause ist nicht gesetzlich unfallversichert!
Das Landessozialgericht Darmstadt folgte im Ergebnis der Rechtsauffassung der Berufsgenossenschaft. Das LSG Darmstadt folgerte, dass das spazieren gehen in der Pause eine eigenwirtschaftliche Verrichtung gewesen ist, die nicht gesetzlich unfallversichert sei.
Spazierengehen sei keine Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis des Versicherten.
Darüber hinaus bestehe eine arbeitsrechtliche Verpflichtung zu gesundheitsfördernden, der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit dienenden Handlungen prinzipiell nicht.
Spazierengehen sei vielmehr eine privatnützige Verrichtung, vergleichbar mit Einkaufen, Essen, Trinken, Joggen und Fernsehen.
Auch eine besondere betriebliche Belastung habe nicht vorgelegen, die einen Spaziergang begründen könnte (Hessisches Landessozialgericht Darmstadt, Urteil v. 24.7.2019, L 9 U 208/1).