In der Mittagspause stolpern ist kein Arbeitsunfall

Stol­pert ein Arbeit­neh­mer in sei­ner Mit­tags­pause bei einem Spa­zier­gang, ist dies kein Arbeits­un­fall im Sinne der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung. So ent­schied das LSG Darm­stadt.

Zählt Stol­pern in der Mit­tags­pause als Arbeits­un­fall? Foto: Adobe Stock/​ Dan Race

Der Sach­ver­halt

Ein Fonds­ma­na­ger einer Invest­ment­ge­sell­schaft konnte sich seine Arbeits­zei­ten frei gestal­ten. Als er mit­tags das Fir­men­ge­lände ver­ließ, um einen Spa­zier­gang zu machen, stol­perte er über eine Stein­platte und ver­letzte sich am Hand­ge­lenk sowie am Knie. Die Berufs­ge­nos­sen­schaft sah dies nicht als Arbeits­un­fall an, da der Ver­si­cherte sich wäh­rend sei­ner Pause ver­letzte, die ein eigen­wirt­schaft­li­ches Gepräge gehabt habe.
Der Ver­si­cherte wie­derum wandte ein, dass auf­grund sei­ner Arbeits­be­las­tung die Pause zur Fort­set­zung der Arbeit erfor­der­lich gewe­sen ist und es ein Arbeits­un­fall gewe­sen sei.

Ein Spa­zier­gang in der Mit­tags­pause ist nicht gesetz­lich unfall­ver­si­chert

Das Lan­des­so­zi­al­ge­richt Darm­stadt folgte im Ergeb­nis der Rechts­auf­fas­sung der Berufs­ge­nos­sen­schaft. Das LSG Darm­stadt fol­gerte, dass das Spa­zie­ren­ge­hen in der Pause eine eigen­wirt­schaft­li­che Ver­rich­tung gewe­sen ist, die nicht gesetz­lich unfall­ver­si­chert sei.
Spa­zie­ren­ge­hen sei keine Haupt– oder Neben­pflicht aus dem Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis des Ver­si­cher­ten.

Dar­über hin­aus bestehe eine arbeits­recht­li­che Ver­pflich­tung zu gesund­heits­för­dern­den, der Auf­recht­er­hal­tung der Arbeits­fä­hig­keit die­nen­den Hand­lun­gen prin­zi­pi­ell nicht. Spa­zie­ren­ge­hen sei viel­mehr eine pri­vat­nüt­zige Ver­rich­tung, ver­gleich­bar mit Ein­kau­fen, Essen, Trin­ken, Jog­gen und Fern­se­hen.
Auch eine beson­dere betrieb­li­che Belas­tung habe nicht vor­ge­le­gen, die einen Spa­zier­gang begrün­den könnte (Hes­si­sches Lan­des­so­zi­al­ge­richt Darm­stadt, Urteil v. 24.7.2019, L 9208/​1).

All­ge­mein: Ver­si­che­rungs­schutz wäh­rend der Mit­tags­pause

Zwar ist ein Arbeit­neh­mer auch wäh­rend sei­ner Mit­tags­pause prin­zi­pi­ell ver­si­chert, doch zählt nicht jeder Unfall als Arbeits­un­fall. Wäh­rend der Weg in die Pause oder zur Nah­rungs­auf­nahme gewöhn­lich ver­si­chert ist, gilt das für das eigent­li­che Pau­se­ma­chen und Essen nicht. Es muss ein „Arbeits­be­zug“ beste­hen. Ereig­net sich ein Unfall dage­gen wäh­rend eines „Pri­vat­gangs“ in der Mit­tags­pause, greift der Ver­si­che­rungs­schutz nicht.

Ein Bei­spiel aus der Pra­xis:

Eine Arbeit­neh­me­rin stürzte in der Mit­tags­pause auf dem Weg zur Rei­ni­gung. Die Berufs­ge­nos­sen­schaft lehnte eine Ent­schä­di­gung ab, da es sich um eine pri­vate Erle­di­gung gehan­delt hätte und es daher kein Arbeits­un­fall sei. Auch der Ein­wand der Arbeit­neh­me­rin, die Rei­ni­gung habe sich neben dem Restau­rant befun­den, in dem sie zu Mit­tag geges­sen habe, hatte kei­nen Ein­fluss auf die Ent­schei­dung. Das Lan­des­so­zi­al­ge­richt Hes­sen gab der Berufs­ge­nos­sen­schaft recht (Az. L 3225/​10 vom 25.03.2015): Der pri­vat­wirt­schaft­li­che Inter­esse habe mit dem Gang zur Rei­ni­gung im Vor­der­grund gestan­den.

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