Kein Alkohol am Lenker – Das droht bei Radfahren unter Alkoholeinfluss

Fahr­rad­fah­ren unter Alko­hol­ein­fluss Foto: Adobe Stock/​ Free­domz

Nach einer durch­zech­ten Par­ty­nacht dient das Fahr­rad vie­len als Trans­port­mit­tel für den Heim­weg. Dabei wis­sen jedoch viele nicht, dass nicht nur eine Trun­ken­heits­fahrt mit dem Auto recht­li­che Kon­se­quen­zen nach sich zie­hen kann, son­dern auch Rad­fah­ren unter Alko­hol­ein­fluss.

1. Rad­fah­ren unter Alko­hol­ein­fluss: Straf­recht­li­che Fol­gen

Gemäß § 316 des Straf­ge­setz­buchs (StGB) macht man sich straf­bar, wenn man ein Fahr­zeug führt, obwohl man so viel Alko­hol getrun­ken hat, dass man das Fahr­zeug nicht mehr sicher fah­ren kann. Zu unter­schei­den sind dabei die rela­tive und die abso­lute Fahr­un­tüch­tig­keit.

Ein Fah­rer ist rela­tiv fahr­un­tüch­tig, wenn er

  • min­des­tens 0,3 Pro­mille Alko­hol im Blut
  • und zudem einen Unfall ver­ur­sacht hat oder Aus­fall­er­schei­nun­gen erkenn­bar sind (wie bei­spiels­weise Fah­ren in Schlan­gen­li­nien oder ein schwan­ken­der Gang).

Eine abso­lute Fahr­un­tüch­tig­keit ist bei Auto­fah­rern hin­ge­gen stets bei einer Blut­al­ko­hol­kon­zen­tra­tion (BAK) von 1,1 Pro­mille und bei Rad­fah­rern bei einer BAK von 1,6 Pro­mille anzu­neh­men.

Die meis­ten wis­sen, dass mit „Fahr­zeug“ im Sinne des § 316 StGB Autos oder auch Motor­rä­der gemeint sind. Doch der Tat­be­stand des § 316 StGB umfasst auch Fahr­rä­der. Somit kann auch eine Trun­ken­heits­fahrt mit dem Rad zu einer Geld– oder Frei­heits­strafe von bis zu einem Jahr füh­ren. Wer­den bei der Fahrt zudem Per­so­nen oder teure Gegen­stände gefähr­det, kommt eine Straf­bar­keit gemäß § 315c StGB (Gefähr­dung des Stra­ßen­ver­kehrs) in Betracht, was mit Geld– oder Frei­heits­strafe von bis zu fünf Jah­ren sank­tio­niert wird. Bei Delik­ten von gerin­gem Aus­maß und Erst­tä­tern dürfte jedoch oft nur eine Geld­strafe dro­hen.

2. Medizinisch-​​Psychologische Unter­su­chung und Ent­zug der Fahr­er­laub­nis

Viele Auto­fah­rer fürch­ten sie – die MPU oder umgangs­sprach­lich auch lie­be­voll „Idio­ten­test“ genannt. Sie wird immer dann ange­ord­net, wenn Zwei­fel daran beste­hen, dass der Betrof­fene zum Füh­ren eines Fahr­zeugs im Stra­ßen­ver­kehr geeig­net ist. Gründe für sol­che Zwei­fel sind unter ande­rem acht Punkte in Flens­burg oder Füh­ren eines Fahr­zeugs mit mehr als 1,6 Pro­mille Alko­hol im Blut. Das gilt auch für Fahr­rad­fah­rer.
Fährt man also mit einer Blut­al­ko­hol­kon­zen­tra­tion von mehr als 1,6 Pro­mille Fahr­rad oder wird mehr­fach mit einer gerin­ge­ren BAK „erwischt“, kann eine MPU ange­ord­net wer­den. Wird diese Unter­su­chung nicht bestan­den oder gar nicht erst durch­ge­führt, kann die Fahr­er­laub­nis ent­zo­gen wer­den.

Hin­weis: Fährt man mit einer BAK von 1,6 Pro­mille oder mehr Fahr­rad, dro­hen zudem drei Punkte in Flens­burg.

3. Ver­bot des Fahr­rad­fah­rens

Doch was pas­siert, wenn zwar eine MPU ange­ord­net und nicht bestan­den wurde, aber der Betrof­fene keine Fahr­er­laub­nis besitzt? Nach einer Ent­schei­dung des Ver­wal­tungs­ge­richts Augs­burg (Urteil v. 09.09.2019, Az.: 17 K 18.1240) kann in sol­chen Fäl­len von der zustän­di­gen Behörde auch das Füh­ren von fahr­er­laub­nis­freien Fahr­zeu­gen – also auch Fahr­rä­dern – unter­sagt wer­den.

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