Kündigung wegen Quarantäne ist sittenwidrig

Das Arbeits­ge­richt Köln hat ent­schie­den, dass ein Arbeit­neh­mer nicht auf­grund einer behörd­lich ange­ord­ne­ten Qua­ran­täne gekün­digt wer­den darf. Eine Kün­di­gung wegen Qua­ran­täne sei sit­ten­wid­rig.

Kün­di­gung wegen Qua­ran­täne – der kon­krete Sach­ver­halt

Der betrof­fene Arbeit­neh­mer war als Dach­de­cker in einem klei­nen Betrieb beschäf­tigt. Nach­dem er im Okto­ber 2020 nähe­ren Kon­takt zu einer posi­tiv auf Covid-​​19 getes­te­ten Per­son hatte, wurde vom zustän­di­gen Gesund­heits­amt eine häus­li­che Qua­ran­täne ange­ord­net. Dar­über infor­mierte der Arbeit­neh­mer sei­nen Arbeit­ge­ber. Die­ser bezwei­felte jedoch, dass es eine sol­che Qua­ran­tä­nean­ord­nung tat­säch­lich gege­ben hatte. Viel­mehr ver­mu­tete er, dass sich der Arbeit­neh­mer ein paar freie Tage „erschlei­chen“ wollte.

Keine Kün­di­gung wäh­rend Qua­ran­täne Foto: stock​.adobe​.com/​S​t​o​c​k​f​o​t​os-MG

Auf­grund des­sen ver­langte der Arbeit­ge­ber von sei­nem Arbeit­neh­mer eine schrift­li­che Bestä­ti­gung des Gesund­heits­am­tes über die ange­ord­nete Qua­ran­täne. Obwohl der Arbeit­neh­mer eine sol­che Bestä­ti­gung umge­hend ange­for­dert hatte, ließ die Beschei­ni­gung auf sich war­ten. Auch nach meh­re­ren Tagen hat der Arbeit­ge­ber kei­nen Nach­weis erhal­ten. Daher sah er sich in sei­nem Ver­dacht bestä­tigt und kün­digte kur­zer­hand das Arbeits­ver­hält­nis.

Kün­di­gungs­schutz­klage des Arbeit­neh­mers

Dar­auf­hin erhob der Arbeit­neh­mer Kün­di­gungs­schutz­klage vor dem Arbeits­ge­richt Köln. Zunächst stellte das Gericht klar, dass das Kün­di­gungs­schutz­ge­setz im kon­kre­ten Fall nicht anwend­bar ist, weil der Betrieb nicht die not­wen­di­gen Vor­aus­set­zun­gen – min­des­tens zehn Arbeit­neh­mer – erfüllt. Das wie­derum bedeu­tet, dass für eine Kün­di­gung nicht die stren­gen Bedin­gun­gen des Kün­di­gungs­schutz­ge­set­zes erfüllt sein müs­sen. Der Arbeit­ge­ber muss daher kei­nen Grund für die frist­ge­rechte Kün­di­gung dar­le­gen.

Schutz des Arbeit­neh­mers vor will­kür­li­cher Kün­di­gung

Doch auch, wenn das Kün­di­gungs­schutz­ge­setz hier keine Anwen­dung fin­det, muss der Arbeit­neh­mer vor einer will­kür­li­chen Kün­di­gung geschützt wer­den und der Arbeit­ge­ber muss ein „Min­dest­maß an sozia­ler Rück­sicht­nahme“ beach­ten.

Aus die­sem Grund beur­teilte das Arbeits­ge­richt die Kün­di­gung im vor­lie­gen­den Fall als sit­ten– und treu­wid­rig. Schließ­lich sei der Arbeit­neh­mer nur aus dem Grund nicht bei der Arbeit erschie­nen, dass er sich an die Qua­ran­tä­nean­ord­nung hal­ten wollte. Außer­dem hatte er kei­ner­lei Ein­fluss dar­auf, dass die schrift­li­che Bestä­ti­gung der behörd­li­chen Anord­nung län­gere Zeit auf sich war­ten ließ. Dies resul­tierte ledig­lich aus der Über­las­tung der Gesund­heits­äm­ter.

Zu Las­ten des Arbeit­ge­bers hat des Gerichts zudem berück­sich­tigt, dass er den Arbeit­neh­mer aus­drück­lich dazu auf­ge­for­dert hatte, gegen die Qua­ran­tä­ne­an­wei­sung zu ver­sto­ßen und im Betrieb zu erschei­nen. Denn dadurch habe er den Arbeit­neh­mer unter Druck gesetzt, sich ent­we­der der behörd­li­chen Anord­nung zu wider­set­zen oder sei­nen Arbeits­platz zu ver­lie­ren.

Hin­weis: Das Arbeits­ge­richt hat in die­sem Zusam­men­hang jedoch klar­ge­stellt, dass allein aus dem Umstand einer behörd­lich ange­ord­ne­ten Qua­ran­täne keinSon­der­kün­di­gungs­schutz“ resul­tiert. Liegt also ein recht­mä­ßi­ger Kün­di­gungs­grund vor, kann eine Kün­di­gung auch wäh­rend einer beste­hen­den Qua­ran­täne aus­ge­spro­chen wer­den.

ArbG Köln, Urteil vom 15.04.2021 – 8 Ca 7334/​20

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