Kurzarbeit als Indiz gegen dauerhaften Wegfall des Beschäftigungsbedarfs

Kurz­ar­beit Foto: stock​.adobe​.com/Gina San­ders

Das Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Mün­chen hat ent­schie­den, dass die Ein­füh­rung von Kurz­ar­beit für Arbeit­neh­mer mit glei­chen Auf­ga­ben gegen einen dau­er­haf­ten Weg­fall des Beschäf­ti­gungs­be­darfs spre­chen würde.

Kurz­ar­beit und Kün­di­gun­gen wäh­rend der Pan­de­mie

Hin­ter­grund die­ser Ent­schei­dung war, dass viele Arbeit­ge­ber ihre Arbeit­neh­mer auf­grund der Covid-​​19-​​Pandemie nicht mehr voll­be­schäf­ti­gen konn­ten, wes­halb es zu einer mas­sen­haf­ten Ein­füh­rung von Kurz­ar­beit gekom­men ist. Zusätz­lich dazu haben man­che Arbeit­ge­ber mit dem Aus­spruch von betriebs­be­ding­ten Kün­di­gun­gen auf die Pan­de­mie rea­giert.

Letz­tere sind jedoch nur dann zuläs­sig, wenn der Arbeit­ge­ber beim Aus­spruch der Kün­di­gung von einem dau­er­haf­ten Weg­fall des Beschäf­ti­gungs­be­dar­fes aus­geht.

Die Ent­schei­dung des LAG Mün­chen

Die Frage, wel­che sich das LAG Mün­chen zu stel­len hatte, war, ob ein Arbeit­ge­ber, der für einige Arbeit­neh­mer Kurz­ar­beit ein­führt, ande­ren Arbeit­neh­mern mit glei­chen Auf­ga­ben betriebs­be­dingt kün­di­gen kann. Zu beach­ten ist näm­lich in die­sem Zusam­men­hang, dass nach dem Sozi­al­ge­setz­buch III Kurz­ar­beit nur dann ein­ge­führt bzw. bewil­ligt wer­den kann, wenn der Arbeit­ge­ber nur von einem vor­über­ge­hen­den Arbeits­aus­fall aus­geht.

Daher hat das LAG Mün­chen in der Ein­füh­rung von Kurz­ar­beit ein Indiz gegen den lang­fris­ti­gen Weg­fall des Beschäf­ti­gungs­be­darfs gese­hen. Die­ses Indiz wäre sodann in einem Pro­zess vom Arbeit­ge­ber zu wider­le­gen.

LAG Mün­chen, Urteil vom 05.05.2021, Az.: 5 Sa 938/​20

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