Kurzarbeit wegen Coronavirus: Was müssen Arbeitgeber beachten?

Coronavirus und Kurzarbeit
Coro­na­vi­rus und Kurz­ar­beit Foto: Adobe Stock/​ Sonja Bir­kel­bach

Das aktu­ell gras­sie­rende Coro­na­vi­rus und die dage­gen ergrif­fe­nen Schutz­maß­nah­men wir­ken sich welt­weit auf die Wirt­schaft aus. Erlei­den Fir­men in Deutsch­land des­halb Auf­trags­eng­pässe, kön­nen Arbeit­ge­ber Kurz­ar­beit bean­tra­gen und den Arbeit­neh­mern einen Aus­gleich über Kurz­ar­bei­ter­geld (KUG) ermög­li­chen.

Hier die wich­tigs­ten Infor­ma­tio­nen auf einen Blick:

Neu­re­ge­lun­gen auf­grund der Corona-​​Krise

  • Unter­neh­men kön­nen aktu­ell schon dann Kurz­ar­bei­ter­geld bean­tra­gen, wenn 10 Pro­zent der Beschäf­tig­ten vom Arbeits­aus­fall betrof­fen sind (zuvor waren es ein Drit­tel).
  • Die ört­li­che Agen­tur für Arbeit erstat­tet den Arbeit­ge­bern die Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­träge in vol­ler Höhe.
  • Leih­ar­beit­neh­mer kön­nen eben­falls in Kurz­ar­beit gehen und haben Anspruch auf Kurz­ar­bei­ter­geld.
  • Wenn tarif­ver­trag­lich gere­gelt, kön­nen Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer auf den Auf­bau nega­ti­ver Arbeits­zeits­al­den vor Zah­lung des Kurz­ar­bei­ter­gelds ver­zich­ten.
  • Das Gesetz tritt rück­wir­kend zum 1. März 2020 in Kraft.

Was ist Kurz­ar­beit?

Kurz­ar­beit ist eine Ver­rin­ge­rung der regel­mä­ßi­gen Arbeits­zeit für eine vor­über­ge­hende Zeit­spanne. Betrof­fen sind ent­we­der alle Arbeit­neh­mer oder nur eine bestimmte Abtei­lung, je nach betrieb­li­chem Bedarf. Bei Kurz­ar­beit arbei­ten die Mit­ar­bei­ter ent­we­der gar nicht (bei­spiels­weise wenn der Betrieb auf­grund staat­li­cher Schutz­maß­nah­men vor­über­ge­hend schlie­ßen muss) oder haben ver­rin­gerte Arbeits­zei­ten.

Keine Kurz­ar­beit ist mög­lich bei:

  • Gekün­dig­ten Arbeit­neh­mern
  • Sozi­al­ver­si­che­rungs­freien Arbeit­neh­mern (z.B. Geschäftsführer/​innen, falls sozi­al­ver­si­che­rungs­frei; gering­fü­gig Beschäf­tig­ten bis 450 €; kurz­fris­ti­gen Beschäf­ti­gun­gen)
  • Aus­zu­bil­den­den
  • Heim­ar­bei­tern
  • Wei­ter­bil­dungs­teil­neh­mern

Vor­aus­set­zun­gen für die Bean­tra­gung:

  • Um Kurz­ar­beit durch­füh­ren zu kön­nen, wird eine Betriebs­ver­ein­ba­rung mit den Mit­ar­bei­tern bzw. dem Betriebs­rat (falls vor­han­den) benö­tigt. Nur mit deren /​ des­sen Zustim­mung ist Kurz­ar­beit mög­lich. Man­che Arbeits­ver­träge ent­hal­ten aber auch eine ent­spre­chende Kurz­ar­beits­klau­sel.
  • Liegt die Zustim­mung vor, muss der Arbeit­ge­ber die Kurz­ar­beit bei der zustän­di­gen Agen­tur für Arbeit anmel­den (For­mu­lar Erst­an­zeige: https://​www​.arbeits​agen​tur​.de/​d​a​t​e​i​/​a​n​z​e​i​g​e​-​k​u​g​101​_​b​a​013134.pdf)
  • In die­sem For­mu­lar müs­sen die Ursa­chen des Arbeits­aus­falls aus­führ­lich begrün­det wer­den.
  • Bestä­tigt die zustän­dige Arbeits­agen­tur, dass das Unter­neh­men die Vor­aus­set­zun­gen erfüllt, setzt der Arbeit­ge­ber wie geplant die Kurz­ar­beit um, d.h. er errech­net das Kurz­ar­bei­ter­geld für die jewei­li­gen Arbeit­neh­mer und zahlt es die­sen aus.
  • Im Anschluss daran stellt der Arbeit­ge­ber einen schrift­li­chen Antrag auf Erstat­tung des von ihm zuvor ver­aus­lag­ten Kurz­ar­bei­ter­gel­des an die zustän­dige Agen­tur für Arbeit. Die­ser Antrag ist inner­halb einer Aus­schluss­frist von drei Mona­ten ein­zu­rei­chen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalen­der­mo­nats, in dem die Tage lie­gen, für die das Kurz­ar­bei­ter­geld bean­tragt wird.

Wei­tere Infor­ma­tio­nen fin­den Sie hier: https://​www​.arbeits​agen​tur​.de/​d​a​t​e​i​/​m​e​r​k​b​l​a​t​t​-​8​a​-​k​u​r​z​a​r​b​e​i​t​e​r​g​e​l​d​_​b​a​015385.pdf

Wie bemisst sich das Kurz­ar­bei­ter­geld?

Der Arbeit­ge­ber zahlt den Lohn wei­ter, wel­cher in den nor­ma­len Lohn (Gehalt, Stun­den­lohn, etc.) und Kurz­ar­beit geteilt wird. Den Lohn­an­teil Kurz­ar­beit bekommt der Arbeit­ge­ber von der Agen­tur für Arbeit erstat­tet und zahlt ihn zusam­men mit dem Lohn an den Arbeit­neh­mer aus.
Das Kurz­ar­bei­ter­geld beträgt 60 Pro­zent des Net­to­lohns, der dem Arbeit­neh­mer ent­gan­gen ist. Hat der Mit­ar­bei­ter ein Kind, bekommt er als Aus­gleich 67 Pro­zent der Net­to­dif­fe­renz sei­nes Loh­nes.

Wir unter­stüt­zen Sie!

Über­las­sen Sie ange­sichts die­ser schwie­ri­gen Situa­tion nichts dem Zufall! Als Exper­ten für Steu­er­be­ra­tung und Arbeits­recht kön­nen wir, die GC Treu­rat Steu­er­be­ra­tungs­ge­sell­schaft mbH, Ihnen hel­fen bei:

  • Der Erstel­lung einer Betriebs­ver­ein­ba­rung mit den Mit­ar­bei­tern.
  • Beim Bean­tra­gen der Kurz­ar­beit bei der zustän­di­gen Agen­tur für Arbeit.
  • Beim Bean­tra­gen des Kurz­ar­bei­ter­gelds.

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