Mietrecht: Keine Schönheitsreparaturen auf Kosten des Mieters bei unrenoviert übergebener Wohnung

Muss der Mie­ter bei Aus­zug Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren vor­neh­men? Foto: Adobe Stock/​ Sky­Line

Schließt der Mie­ter mit sei­nem Nach­mie­ter eine Ver­ein­ba­rung über die Über­nahme von ver­blei­ben­den Gegen­stän­den gegen Abstands­zah­lun­gen und Ver­pflich­tun­gen, kann der Ver­mie­ter hier­aus keine Rechte her­lei­ten. Ins­be­son­dere kann er vom Nach­mie­ter keine „Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren“ ver­lan­gen.

In dem betref­fen­den Fall, hatte ein Mie­ter im Jahr 2009 eine unre­no­vierte Woh­nung ange­mie­tet. 5 Jahre spä­ter zog er aus und führte für die Ver­mie­te­rin sämt­li­che Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren durch, die ihrer Auf­fas­sung nach man­gel­haft waren. Des­halb beauf­tragte sie einen Maler für die Nach­ar­bei­ten und stellte dem Mie­ter diese Kos­ten in Rech­nung.

Ver­ein­ba­rung über Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren unwirk­sam

Bei reno­vie­rungs­be­dürf­tig über­las­se­nen Woh­nun­gen sei eine dem Mie­ter die Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren kom­pen­sa­ti­ons­los auf­le­gende AGB-​​Klausel unwirk­sam. Die Ver­mie­te­rin berief sich des­halb auf eine „Reno­vie­rungs­ver­ein­ba­rung“, wel­che sie mit dem Mie­ter bei der Woh­nungs­über­gabe ver­ein­bart hatte und dachte, sie stehe nach BHG im Recht und hat Reno­vie­rungs­an­spruch des Mie­ters.

Das BGH sieht das aber anders und hält eine Schön­heits­re­pa­ra­tur­klau­sel zuguns­ten des Mie­ters für unwirk­sam. Sol­che Ver­ein­ba­run­gen seien nicht dazu gedacht, dem Ver­mie­ter über den Miet­ver­trag hin­aus­ge­hende Rechte zu ver­schaf­fen. Ein Scha­den­er­satz­an­spruch wegen man­gel­haf­ter Leis­tun­gen des Mie­ters bei den Repa­ra­tur­ar­bei­ten schei­det sodann aus.

(BGH Urt. v. 22.08.18, Az.: VIII ZR 277/​16.)

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