Mietrecht: Keine Schönheitsreparaturen auf Kosten des Mieters bei unrenoviert übergebener Wohnung
Schließt der Mieter mit seinem Nachmieter eine Vereinbarung über die Übernahme von verbleibenden Gegenständen gegen Abstandszahlungen und Verpflichtungen, kann der Vermieter hieraus keine Rechte herleiten. Insbesondere kann er vom Nachmieter keine „Schönheitsreparaturen“ verlangen.
In dem betreffenden Fall, hatte ein Mieter im Jahr 2009 eine unrenovierte Wohnung angemietet. 5 Jahre später zog er aus und führte für die Vermieterin sämtliche Schönheitsreparaturen durch, die ihrer Auffassung nach mangelhaft waren. Deshalb beauftragte sie einen Maler für die Nacharbeiten und stellte dem Mieter diese Kosten in Rechnung.
Vereinbarung über Schönheitsreparaturen unwirksam
Bei renovierungsbedürftig überlassenen Wohnungen sei eine dem Mieter die Schönheitsreparaturen kompensationslos auflegende AGB-Klausel unwirksam. Die Vermieterin berief sich deshalb auf eine „Renovierungsvereinbarung“, welche sie mit dem Mieter bei der Wohnungsübergabe vereinbart hatte und dachte, sie stehe nach BHG im Recht und hat Renovierungsanspruch des Mieters.
Das BGH sieht das aber anders und hält eine Schönheitsreparaturklausel zugunsten des Mieters für unwirksam. Solche Vereinbarungen seien nicht dazu gedacht, dem Vermieter über den Mietvertrag hinausgehende Rechte zu verschaffen. Ein Schadenersatzanspruch wegen mangelhafter Leistungen des Mieters bei den Reparaturarbeiten scheidet sodann aus.
(BGH Urt. v. 22.08.18, Az.: VIII ZR 277/16.)
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