Mietrecht: Kündigung bei Vermietung der Wohnung über Airbnb

Ver­mie­tung der Miet­woh­nung über airbnb zuläs­sig? Foto: Adobe Stock/​ Moha­ma­dFai­zal

Ein Ver­mie­ter kann einem Mie­ter kün­di­gen, wenn die­ser die Woh­nung uner­laubt über Airbnb unter­ver­mie­tet. Aller­dings ist die Kün­di­gung unwirk­sam, wenn sich Mit­ar­bei­ter der Haus­ver­wal­tung zu Beweis­zwe­cken Zugang zur Woh­nung ver­schaf­fen und Fotos anfer­ti­gen.

Ver­let­zung des Per­sön­lich­keits­rechts des Mie­ters

Ein Woh­nungs­mie­ter erhielt von sei­nem Ver­mie­ter eine Kün­di­gung, da er die Woh­nung für eine Nacht über Airbnb ver­mie­tet hatte und nach erfolg­ter Abmah­nung die Woh­nung noch­mals für eine Nacht ver­mie­tete. Kennt­nis von der unbe­fug­ten Gebrauchs­über­las­sung erlang­ten die Ver­mie­ter, da ein Mit­ar­bei­ter der Haus­ver­wal­tung die Woh­nung zum Schein ange­mie­tet hatte. Nach der Schein­an­mie­tung hat­ten sich die Mit­ar­bei­ter der Haus­ver­wal­tung mit Hilfe des beim Kiosk abge­ge­be­nen Schlüs­sels Zugang zur Woh­nung ver­schafft und Fotos ange­fer­tigt. Dar­auf­hin hielt der Mie­ter die Kün­di­gung für unwirk­sam und wei­gerte sich aus­zu­zie­hen. Die Ver­mie­ter erho­ben dar­auf­hin Klage. Nach Beru­fung des Mie­ters ent­schied das Land­ge­richt Ber­lin zu Guns­ten des Mie­ters. Das Han­deln der Ver­mie­ter habe das Per­sön­lich­keits­recht des Mie­ters so schwer­wie­gend ver­letzt, dass seine Pflicht­ver­let­zung dahin­ter zurück­tritt. Das Han­deln der Mit­ar­bei­ter sei unver­hält­nis­mä­ßig und rechts­wid­rig. Für den Beweis der uner­laub­ten Unter­ver­mie­tung hätte es aus­ge­reicht, dass die Woh­nung über Airbnb anmiet­bar war und auch tat­säch­lich ange­mie­tet wurde.

Ver­mie­tung der Woh­nung über airbnb: Geringe Pflicht­ver­let­zung des Mie­ters

Die Pflicht­ver­let­zung des Mie­ters sei gegen­über dem Ver­hal­ten der Mit­ar­bei­ter der Haus­ver­wal­tung als der­art gering­fü­gig anzu­se­hen, dass es an dem erfor­der­li­chen Gewicht einer Kün­di­gung fehle.
Das Gericht berück­sich­tigte in sei­ner Ent­schei­dung, dass das Miet­ver­hält­nis über meh­rere Jahre bean­stan­dungs­frei ver­lief. Fer­ner war es zu kei­ner tat­säch­li­chen Nut­zung der Woh­nung durch Airbnb-​​Touristen gekom­men.

(Land­ge­richt Ber­lin, Urteil vom 03.07.2018, 67 S 20/​18.)

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