MPU bei einer Blutalkoholkonzentration unter 1,6 ‰? Fehlende Ausfallerscheinungen rechtfertigen MPU

MPU – Foto: stock​.adobe​.com/​S​t​o​c​k​w​e​r​k​-​F​o​t​o​d​esign

Viele Auto­fah­rer fürch­ten sie – die MPU oder umgangs­sprach­lich auch „Idio­ten­test“ genannt. Sie wird immer dann ange­ord­net, wenn Zwei­fel daran beste­hen, dass der Betrof­fene zum Füh­ren eines Fahr­zeugs im Stra­ßen­ver­kehr geeig­net ist. Ein Grund für sol­che Zwei­fel ist unter ande­rem das Füh­ren eines Fahr­zeugs mit mehr als 1,6 Pro­mille Alko­hol im Blut. Fährt man also mit einer Blut­al­ko­hol­kon­zen­tra­tion von mehr als 1,6 ‰ oder wird mehr­fach mit einer gerin­ge­ren BAK „erwischt“, muss man in der Regel ein medizinisch-​​psychologisches Gut­ach­ten bei­brin­gen. Wird die Unter­su­chung nicht bestan­den oder gar nicht erst durch­ge­führt, kann die Fahr­er­laub­nis­be­hörde die Wie­der­er­tei­lung der Fahr­er­laub­nis ver­wei­gern.

Doch kann eine MPU auch dann ange­ord­net wer­den, wenn dem betrof­fe­nen Fah­rer die Fahr­er­laub­nis nach einer ein­ma­li­gen Trun­ken­heits­fahrt mit einer BAK von weni­ger als 1,6 ent­zo­gen wurde? Mit die­ser Frage hat sich das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Mag­de­burg befasst. (Beschluss vom 22.4.2020 – Az.: 3 M 30/​20)

Der kon­krete Sach­ver­halt

AAK – Foto: stock​.adobe​.com/​M​ikael Dam­kier

Im kon­kre­ten Fall hat der betrof­fene Fah­rer mit einer BAK von 1,28 ein Fahr­zeug geführt. Des­halb wurde ihm die Fahr­er­laub­nis ent­zo­gen. Auf­fal­lend war in die­sem Fall, dass der Fah­rer trotz der rela­tiv hohen BAK kei­ner­lei Aus­fall­er­schei­nun­gen zeigte. Die­ser Umstand lässt näm­lich auf eine Alko­hol­ge­wöh­nung schlie­ßen. Aus die­sem Grund ord­nete die Fahr­er­laub­nis­be­hörde zur Klä­rung der Fahr­eig­nung eine MPU an. Der Betrof­fene wei­gerte sich hin­ge­gen das medizinisch-​​psychologische Gut­ach­ten bei­zu­brin­gen. Das OVG musste also klä­ren, ob die Fahr­er­laub­nis­be­hörde eine MPU auch nach einer ein­ma­li­gen Trun­ken­heits­fahrt mit weni­ger als 1,6 ‰ anord­nen kann.

Bei­brin­gung medizinisch-​​psychologisches Gut­ach­ten bei Anzei­chen für Alko­hol­miss­brauch

Nach § 13 der Fahrerlaubnis-​​Verordnung (FeV) ist eine MPU unter ande­rem immer dann anzu­ord­nen, wenn beim Betrof­fe­nen Anzei­chen für Alko­hol­miss­brauch vor­lie­gen oder sonst Tat­sa­chen die Annahme von Alko­hol­miss­brauch begrün­den. In die­sem Zusam­men­hang stellte das Gericht zunächst klar, dass nicht nur des­we­gen auf Alko­hol­miss­brauch geschlos­sen wer­den kann, weil dem Betrof­fe­nen, wie im vor­lie­gen­den Fall, die Fahr­er­laub­nis wegen Trun­ken­heit im Ver­kehr ent­zo­gen wurde.

Viel­mehr müs­sen zusätz­lich dazu Tat­sa­chen vor­lie­gen, die für das Vor­lie­gen eines Alko­hol­miss­brauchs spre­chen. Nach Ansicht des OVG sind sol­che zusätz­li­chen Tat­sa­chen im kon­kre­ten Fall dadurch gege­ben, dass der betrof­fene Fah­rer trotz einer BAK von 1,28kei­ner­lei Aus­fall­er­schei­nun­gen zeigte. Die­ser Umstand spre­che unzwei­fel­haft für eine Alko­hol­ge­wöh­nung und somit auch für Alko­hol­miss­brauch. Diese Ansicht tei­len auch der Ver­wal­tungs­ge­richts­hof Mün­chen (Az.: 11 ZB 19.448) und das OVG Greifs­wald (Az.: 3 M 291/​18).

Dem­nach war die Fahr­er­laub­nis­be­hörde befugt, die Bei­brin­gung eines medizinisch-​​psychologischen Gut­ach­tens vom Betrof­fe­nen zu for­dern.

 

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