Mundschutz beim Autofahren: Das müssen Autofahrer beachten

Darf man einen Mund­schutz beim Auto­fah­ren tra­gen? Foto: adobe.stock/ Robert Kneschke

Im öffent­li­chen Nah­ver­kehr ist das Tra­gen eines Mund-​​Nasen-​​Schutzes mitt­ler­weile bun­des­weit Pflicht. Doch darf man einen Mund­schutz auch beim Auto­fah­ren tra­gen?

Gesicht muss erkenn­bar sein

Gemäß § 23 Abs. 4 S. 1 der Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung (StVO) ist es nicht erlaubt, das Gesicht wäh­rend der Fahrt so zu ver­de­cken, dass man nicht mehr erkenn­bar ist. Es sei denn, man muss einen Schutz­helm tra­gen. Bei Ver­stoß gegen diese Vor­schrift droht ein Buß­geld in Höhe von 60 Euro. Sinn und Zweck die­ser Rege­lung ist es, Ver­kehrs­sün­der (z. B. bei Geschwin­dig­keits­über­schrei­tung oder einer ande­ren Ord­nungs­wid­rig­keit) iden­ti­fi­zie­ren zu kön­nen.

Mund­schutz beim Auto­fah­ren per se nicht ver­bo­ten

Das Tra­gen einer Maske beim Auto­fah­ren ist also nicht gene­rell ver­bo­ten, doch müs­sen wesent­li­che Gesichts­züge sowie die Augen­par­tie zu erken­nen sein. Zusätz­lich zur Mund-​​Nasen-​​Bedeckung sollte daher nicht auch noch eine Son­nen­brille getra­gen wer­den. Diese Ansicht teilt auch das Innen­mi­nis­te­rium Baden-​​Württembergs.

Fahr­ten­buch­auf­lage bei Ver­kehrs­sün­dern

Die grund­sätz­li­che Mög­lich­keit, beim Auto­fah­ren eine Maske zu tra­gen, bedeu­tet aber kei­nen Frei­fahrt­schein für Ver­kehrs­sün­der. Kann der Fah­rer auf­grund der Gesichts­be­de­ckung nicht ermit­telt wer­den, droht dem Hal­ter eine Fahr­ten­buch­auf­lage. Vor jeder Fahrt müs­sen dann der Fah­rer und das Datum der Fahrt auf­ge­zeich­net wer­den.

Mund­schutz beim Auto­fah­ren – gän­gige Pra­xis

In der Pra­xis ist oft­mals ent­schei­dend, ob das Gesicht nach Ansicht des Gerichts (Ein­zel­fall­ent­schei­dung) ver­deckt ist oder ob die Gesichts­züge aus­rei­chend zu erken­nen sind. Bei han­dels­üb­li­chen Mas­ken ist dies meist pro­blem­los, selbst­ge­machte Mas­ken hin­ge­gen könn­ten das Gesicht zu weit ver­de­cken. Es emp­fiehlt sich daher, die Mas­ken nur zu tra­gen, wenn es wirk­lich not­wen­dig und sinn­voll ist. Die Maske darf zudem nicht die Sicht des Auto­fah­rers beein­träch­ti­gen.

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