Mundschutz beim Autofahren: Das müssen Autofahrer beachten
Im öffentlichen Nahverkehr ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes mittlerweile bundesweit Pflicht. Doch darf man einen Mundschutz auch beim Autofahren tragen?
Gesicht muss erkennbar sein
Gemäß § 23 Abs. 4 S. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist es nicht erlaubt, das Gesicht während der Fahrt so zu verdecken, dass man nicht mehr erkennbar ist. Es sei denn, man muss einen Schutzhelm tragen. Bei Verstoß gegen diese Vorschrift droht ein Bußgeld in Höhe von 60 Euro. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, Verkehrssünder (z. B. bei Geschwindigkeitsüberschreitung oder einer anderen Ordnungswidrigkeit) identifizieren zu können.
Mundschutz beim Autofahren per se nicht verboten
Das Tragen einer Maske beim Autofahren ist also nicht generell verboten, doch müssen wesentliche Gesichtszüge sowie die Augenpartie zu erkennen sein. Zusätzlich zur Mund-Nasen-Bedeckung sollte daher nicht auch noch eine Sonnenbrille getragen werden. Diese Ansicht teilt auch das Innenministerium Baden-Württembergs.
Fahrtenbuchauflage bei Verkehrssündern
Die grundsätzliche Möglichkeit, beim Autofahren eine Maske zu tragen, bedeutet aber keinen Freifahrtschein für Verkehrssünder. Kann der Fahrer aufgrund der Gesichtsbedeckung nicht ermittelt werden, droht dem Halter eine Fahrtenbuchauflage. Vor jeder Fahrt müssen dann der Fahrer und das Datum der Fahrt aufgezeichnet werden.
Mundschutz beim Autofahren – gängige Praxis
In der Praxis ist oftmals entscheidend, ob das Gesicht nach Ansicht des Gerichts (Einzelfallentscheidung) verdeckt ist oder ob die Gesichtszüge ausreichend zu erkennen sind. Bei handelsüblichen Masken ist dies meist problemlos, selbstgemachte Masken hingegen könnten das Gesicht zu weit verdecken. Es empfiehlt sich daher, die Masken nur zu tragen, wenn es wirklich notwendig und sinnvoll ist. Die Maske darf zudem nicht die Sicht des Autofahrers beeinträchtigen.
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