Was muss ein Arbeitgeber hinsichtlich der DSGVO bei der Verwendung von Mitarbeiterfotos berücksichtigen?
Sommerfest, Teamevents oder Weihnachtsfeier: Ein Firmenevent jagt das nächste und diese Momente möchte man natürlich mit Foto– oder Filmaufnahmen festhalten. Im Anschluss verwenden Unternehmen diese Mitarbeiterfotos gerne für Werbe– oder Imagezwecke auf der eigenen Homepage oder den Social Media Kanälen. Doch ist dies ohne Einwilligung der abgelichteten Personen möglich? Was sollten Sie rechtlich für das Veröffentlichen der Bilder Ihrer Mitarbeiter beachten?
Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiter
Veröffentlicht ein Arbeitgeber Fotos von Mitarbeitern auf seiner Homepage oder den Social Media Kanälen, muss er dabei die Persönlichkeitsrechte seiner Angestellten wahren. Seit der Reform der DSGVO ist eine Einwilligung gemäß § 26 Abs. 2 S. 3 DSGVO einzuholen.
Wie hat eine Einwilligung zur Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos zu erfolgen?
Bei Foto– oder Videoaufnahmen von Angestellten handelt es sich nach allgemeiner Auffassung um personenbezogene Daten. Arbeitgeber benötigen daher grundsätzlich eine Einwilligung, es sei denn, das berechtigte Interesse des Arbeitgebers gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO überwiegt. Dies beurteilt sich nach den Voraussetzungen von § 23 KUG, wobei beispielsweise keine Einwilligung nötig ist, wenn Personen auf einem Foto nur als Beiwerk erscheinen.
Wie muss eine schriftliche Einwilligung zur Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos aussehen?
- Zuallererst muss die Einwilligung freiwillig erfolgen. Ebenfalls erforderlich ist ein Hinweis, dass bei Nichteinwilligung keinerlei negative Konsequenzen drohen.
- Die Einwilligung muss vor der Veröffentlichung der Bilder oder Videos eingeholt werden.
- Wie oben bereits beschrieben, sollte die Einwilligung schriftlich vorliegen.
- Die Mitarbeiter müssen genau unterrichtet werden, wo und in welchem Kontext die Aufnahmen veröffentlich werden.
- Ebenfalls muss schriftlich festgehalten werden, dass die Mitarbeiter ihre Einwilligung jederzeit widerrufen können.
Da dies nach wie vor ein sehr komplexes Themengebiet ist, ist es sinnvoll, sich hier von einem Fachmann beraten zu lassen. Gerne stellen wir Ihnen auch einen Datenschutzbeauftragten, der Sie kompetent in allen Themen rund um die DSGVO berät. Schreiben Sie uns einfach eine Mail an info@gc-kanzlei.de.