Was muss ein Arbeitgeber hinsichtlich der DSGVO bei der Verwendung von Mitarbeiterfotos berücksichtigen?

Som­mer­fest, Teamevents oder Weih­nachts­feier: Ein Fir­me­nevent jagt das nächste und diese Momente möchte man natür­lich mit Foto– oder Film­auf­nah­men fest­hal­ten. Im Anschluss ver­wen­den Unter­neh­men diese Mit­ar­bei­ter­fo­tos gerne für Werbe– oder Image­zwe­cke auf der eige­nen Home­page oder den Social Media Kanä­len. Doch ist dies ohne Ein­wil­li­gung der abge­lich­te­ten Per­so­nen mög­lich? Was soll­ten Sie recht­lich für das Ver­öf­fent­li­chen der Bil­der Ihrer Mit­ar­bei­ter beach­ten?

Wah­rung der Per­sön­lich­keits­rechte der Mit­ar­bei­ter

Ver­öf­fent­licht ein Arbeit­ge­ber Fotos von Mit­ar­bei­tern auf sei­ner Home­page oder den Social Media Kanä­len, muss er dabei die Per­sön­lich­keits­rechte sei­ner Ange­stell­ten wah­ren. Seit der Reform der DSGVO ist eine Ein­wil­li­gung gemäß § 26 Abs. 2 S. 3 DSGVO ein­zu­ho­len.

Wie hat eine Ein­wil­li­gung zur Ver­öf­fent­li­chung von Mit­ar­bei­ter­fo­tos zu erfol­gen?

Bei Foto– oder Video­auf­nah­men von Ange­stell­ten han­delt es sich nach all­ge­mei­ner Auf­fas­sung um per­so­nen­be­zo­gene Daten. Arbeit­ge­ber benö­ti­gen daher grund­sätz­lich eine Ein­wil­li­gung, es sei denn, das berech­tigte Inter­esse des Arbeit­ge­bers gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO über­wiegt. Dies beur­teilt sich nach den Vor­aus­set­zun­gen von § 23 KUG, wobei bei­spiels­weise keine Ein­wil­li­gung nötig ist, wenn Per­so­nen auf einem Foto nur als Bei­werk erschei­nen.

Wie muss eine schrift­li­che Ein­wil­li­gung zur Ver­öf­fent­li­chung von Mit­ar­bei­ter­fo­tos aus­se­hen?

  • Zual­ler­erst muss die Ein­wil­li­gung frei­wil­lig erfol­gen. Eben­falls erfor­der­lich ist ein Hin­weis, dass bei Nicht­ein­wil­li­gung kei­ner­lei nega­tive Kon­se­quen­zen dro­hen.
  • Die Ein­wil­li­gung muss vor der Ver­öf­fent­li­chung der Bil­der oder Videos ein­ge­holt wer­den.
  • Wie oben bereits beschrie­ben, sollte die Ein­wil­li­gung schrift­lich vor­lie­gen.
  • Die Mit­ar­bei­ter müs­sen genau unter­rich­tet wer­den, wo und in wel­chem Kon­text die Auf­nah­men ver­öf­fent­lich wer­den.
  • Eben­falls muss schrift­lich fest­ge­hal­ten wer­den, dass die Mit­ar­bei­ter ihre Ein­wil­li­gung jeder­zeit wider­ru­fen kön­nen.

Da dies nach wie vor ein sehr kom­ple­xes The­men­ge­biet ist, ist es sinn­voll, sich hier von einem Fach­mann bera­ten zu las­sen. Gerne stel­len wir Ihnen auch einen Daten­schutz­be­auf­trag­ten, der Sie kom­pe­tent in allen The­men rund um die DSGVO berät. Schrei­ben Sie uns ein­fach eine Mail an info@​gc-​kanzlei.​de.

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