Veröffentlicht ein Arbeitgeber Fotos von Mitarbeitern auf seiner Homepage oder den Social Media Kanälen, muss er dabei die Persönlichkeitsrechte seiner Angestellten wahren.
Seit Mai letzten Jahres sind auch die Vorgaben der DSGVO zu beachten und eine Einwilligung gemäß § 26 Abs. 2 S. 3 DSGVO einzuholen.
Sommerfest, Teamevents oder Weihnachtsfeier: Ein Firmenevent jagt das nächste und diese Momente möchte man natürlich mit Foto- oder Filmaufnahmen festhalten.
Im Anschluss verwenden Unternehmen diese gerne für Werbe- oder Imagezwecke auf der eigenen Homepage oder den Social Media Kanälen.
Ohne rechtliche Grundlage ist dies jedoch nicht einfach so möglich. Was sollten Sie rechtlich für das Veröffentlichen der Bilder Ihrer Mitarbeiter beachten?
Wie hat eine Einwilligung zur Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos zu erfolgen?
Bei der Beurteilung dieser Frage waren bislang vor allem die Voraussetzungen des Kunsturhebergesetz (KUG) entscheidend, wonach Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen.
Abgesehen von einigen Ausnahmen des § 23 KUG benötigt der Arbeitgeber eine Einwilligung für die Veröffentlichung von Bildaufnahmen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat hier eigene Ansätze entwickelt, wonach die Einwilligung in schriftlicher Form zu erfolgen hat.
Bei Foto- oder Videoaufnahmen von Angestellten handelt es sich nach allgemeiner Auffassung ebenfalls um personenbezogene Daten. Ob durch die Änderung der DSGVO das KUG überlagert wird, wird seit deren Geltung heiß diskutiert.
Arbeitgeber sollten deshalb Mitarbeiterfotos oder Videoaufnahmen nur noch unter dem Gesichtspunkt der strengeren DSGVO veröffentlichen.
Arbeitgeber benötigen grundsätzlich eine Einwilligung, außer wenn das berechtigte Interesse des Arbeitgebers gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO überwiegt. Dies beurteilt sich weiter nach den Voraussetzungen von § 23 KUG, wobei beispielsweise keine Einwilligung nötig ist, wenn Personen auf einem Foto nur als Beiwerk erscheinen.
Wie muss eine schriftliche Einwilligung zur Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos aussehen?
Zu allererst muss die Einwilligung freiwillig erfolgen. Ebenfalls erforderlich ist ein Hinweis, dass bei Nichteinwilligung keinerlei negative Konsequenzen drohen.
Die Einwilligung muss vor der Veröffentlichung der Bilder oder Videos eingeholt werden.
Wie oben bereits beschrieben, sollte die Einwilligung schriftlich vorliegen.
Die Mitarbeiter müssen genau unterrichtet werden, wo und in welchem Kontext die Aufnahmen veröffentlich werden.
Ebenfalls muss schriftlich festgehalten werden, dass die Mitarbeiter ihre Einwilligung jederzeit widerrufen können.
Da dies nach wie vor ein sehr komplexes Themengebiet ist, ist es sinnvoll sich hier von einem Fachmann beraten zu lassen. Gerne stellen wir Ihnen auch einen Datenschutzbeauftragten, der Sie kompetent in allen Themen rund um die DSGVO berät.
Gerne helfen wir Ihnen in diesen Themen weiter. Schreiben Sie und einfach eine Mail an info@gc-kanzlei.de.