Neues Kaufrecht – Das ändert sich für Verbraucher 2022

Neues Kauf­recht Foto: Adobe Stock/​ And­rey Popov

Zum 1. Januar 2022 ist die Kauf­rechts­re­form in Kraft getre­ten, die v.a. die Rechte von Ver­brau­chern stärkt. Wel­che Ände­run­gen nun gel­ten, haben wir hier für Sie zusam­men­ge­fasst:

Die meis­ten Ände­run­gen betref­fen die soge­nann­ten Ver­brauchs­gü­ter­kauf­ver­träge i.S.d. § 474 Abs. 1 S. 1 BGB, also Ver­träge zwi­schen Händ­lern und Ver­brau­chern über den Kauf von beweg­li­chen Sachen bzw. digi­ta­len Pro­duk­ten. Dabei kommt das neue Recht zur Anwen­dung für Ver­träge, die vom 1. Januar 2022 an geschlos­sen wer­den. Für Ver­träge, die noch im alten Jahr abge­schlos­sen wur­den, gilt das alte Kauf­recht.

Digi­tale Pro­dukte

Seit dem 1.1.2022 gilt das „Gesetz zur Umset­zung der Richt­li­nie über bestimmte ver­trags­recht­li­che Aspekte der Bereit­stel­lung digi­ta­ler Inhalte und digi­ta­ler Dienst­leis­tun­gen“. Im Fokus steht hier die Ver­pflich­tung der Anbie­ter zu Software-​​Aktualisierungen und Sicher­heits­up­dates.

Wel­che Pro­dukte sind u.a. betrof­fen?

  • Smart­wat­ches
  • Smart­pho­nes
  • Smart-​​TV
  • Tablets
  • Navi­ga­ti­ons­sys­teme
  • E-​​Bikes
  • Saug­ro­bo­ter

Aktua­li­sie­rungs­pflicht des Ver­käu­fers

Der Ver­käu­fer muss für alle Aktua­li­sie­run­gen sor­gen, die die Funk­ti­ons­fä­hig­keit und die IT-​​Sicherheit der Kauf­sa­che gewähr­leis­ten. Zudem muss er über anste­hende Updates infor­mie­ren. Aller­dings ist er nicht dazu ver­pflich­tet, ver­bes­serte Ver­sio­nen der digi­ta­len Ele­mente zur Ver­fü­gung zu stel­len.
Bei Dau­er­ver­trä­gen gilt die Aktua­li­sie­rungs­pflicht für die gesamte Ver­trags­lauf­zeit, ansons­ten für einen Zeit­raum, den Ver­brau­cher ver­nünf­ti­ger­weise erwar­ten kön­nen.

Stellt der Ver­käu­fer keine Updates bereit und infor­miert er die Käu­fer nicht, liegt ein Sach­man­gel vor.

Ver­brau­cher­freund­li­chere Fris­ten­re­ge­lun­gen

Frist­set­zung bei Rück­tritt, Min­de­rung und Scha­dens­er­satz

Ein aus­drück­li­ches Nach­er­fül­lungs­ver­lan­gen ist nicht mehr erfor­der­lich. Allein die Mit­tei­lung des Ver­brau­chers an den Käu­fer, dass ein Man­gel vor­liegt, setzt die Frist zur Nach­er­fül­lung in Gang.

Ablauf­hem­mung bei der Ver­jäh­rung

Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che ver­jäh­ren nicht vor Ablauf von zwei Mona­ten nach erst­ma­li­gem Auf­tre­ten des Man­gels. Bei einem Man­gel, der sich inner­halb der regu­lä­ren Gewähr­leis­tungs­frist gezeigt hat, tritt die Ver­jäh­rung erst vier Monate nach dem Zeit­punkt ein, in dem sich der Man­gel erst­mals gezeigt hat.

Ver­län­ge­rung der Beweis­last­um­kehr

Tauchte inner­halb von sechs Mona­ten nach dem Kauf der Ware ein Man­gel auf, ging man nach altem Recht davon aus, dass die­ser Man­gel schon bei Erwerb der Ware bestan­den hat. Diese Frist wurde nun auf zwölf Monate ver­län­gert. Ver­käu­fer tra­gen nun also im ers­ten Jahr  nach Über­gabe der Ware die Beweis­last, dass die Kauf­sa­che man­gel­frei war.

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