Niederlage für Booking.com – BGH kippt Bestpreisklausel

Hotel – Foto: Adobe Stock/​ Pho­to­bank

Viele kön­nen es kaum erwar­ten, end­lich wie­der die Kof­fer zu packen und in den Urlaub zu fah­ren. Wer glaubt, dass Buchung­spor­tale wie Boo​king​.com, HRS oder Expe­dia immer die bes­ten Ange­bote bereit­hal­ten, irrt. Denn diese dür­fen nun ihren Part­ner­ho­tels keine Preis­vor­ga­ben mehr machen und ihnen ver­bie­ten, Zim­mer auf der eige­nen Home­page bil­li­ger anzu­bie­ten. Eine sol­che soge­nannte „enge Best­preis­klau­sel“ beein­träch­tige den Wett­be­werb ent­schied der Kar­tell­se­nat des BGH am 18. Mai 2021 (Az. KVR 54/​20).

Enge“ und „weite“ Klau­seln nun unter­sagt

Eng“ bedeu­tet, dass Hotels auf ande­ren Platt­for­men oder Off­line (Tele­fon oder Rezep­tion) güns­ti­gere Preise anbie­ten durf­ten. Es war aber nicht erlaubt, dafür im Inter­net zu wer­ben. „Weite“ Klau­seln, die alle güns­ti­ge­ren Ange­bote ver­bie­ten, sind schon seit 2015 vom Bun­des­kar­tell­amt unter­sagt wor­den. Das Ober­lan­des­ge­richt Düs­sel­dorf kippte die­ses Ver­bot 2019, nun ist es wie­der­her­ge­stellt.

Mit der soge­nann­ten „engen“ Klau­sel wollte das Por­tal „Tritt­brett­fah­rer“ ver­hin­dern, die sich auf der Platt­form nur über Hotel­an­ge­bote infor­mie­ren und dann auf der hotel­ei­ge­nen Web­seite zu nied­ri­ge­ren Prei­sen buchen. Dann erhält das Por­tal näm­lich keine Ver­mitt­lungs­pro­vi­sion.

Die Karls­ru­her Richter/​innen argu­men­tier­ten, dass Boo​king​.com seine Markt­stel­lung nach Abschaf­fung der „wei­ten“ Best­preis­klau­sel sogar stei­gern konnte, sodass das Pro­blem von Tritt­brett­fah­rern ver­nach­läs­sig­bar sei. Zudem sei für die Durch­füh­rung des Platt­form­ver­trags zwi­schen Boo­king und den Hotel­un­ter­neh­men eine Best­preis­klau­sel objek­tiv nicht not­wen­dig, da der Zweck des Ver­trags in der Ver­mitt­lung von Hotel­zim­mern bestehe. Dafür sei eine Best­preis­klau­sel nicht uner­läss­lich.

Kar­tell­amt steht hin­ter Ent­schei­dung des BGH

Das Bon­ner Kar­tell­amt begrüßt des Urteil des BGH, da die Klau­seln den Wett­be­werb ein­schrän­ken und zu höhe­ren Prei­sen für den Ver­brau­cher füh­ren könn­ten. In ande­ren euro­päi­schen Län­dern sind Best­preis­klau­seln sogar gesetz­lich ver­bo­ten.

Hin­ter­lasse einen Kom­men­tar

Deine E-​​Mail-​​Adresse wird nicht ver­öf­fent­licht. Erfor­der­li­che Fel­der sind mit * mar­kiert.