Niederlage für Booking.com – BGH kippt Bestpreisklausel
Viele können es kaum erwarten, endlich wieder die Koffer zu packen und in den Urlaub zu fahren. Wer glaubt, dass Buchungsportale wie Booking.com, HRS oder Expedia immer die besten Angebote bereithalten, irrt. Denn diese dürfen nun ihren Partnerhotels keine Preisvorgaben mehr machen und ihnen verbieten, Zimmer auf der eigenen Homepage billiger anzubieten. Eine solche sogenannte „enge Bestpreisklausel“ beeinträchtige den Wettbewerb entschied der Kartellsenat des BGH am 18. Mai 2021 (Az. KVR 54/20).
„Enge“ und „weite“ Klauseln nun untersagt
„Eng“ bedeutet, dass Hotels auf anderen Plattformen oder Offline (Telefon oder Rezeption) günstigere Preise anbieten durften. Es war aber nicht erlaubt, dafür im Internet zu werben. „Weite“ Klauseln, die alle günstigeren Angebote verbieten, sind schon seit 2015 vom Bundeskartellamt untersagt worden. Das Oberlandesgericht Düsseldorf kippte dieses Verbot 2019, nun ist es wiederhergestellt.
Mit der sogenannten „engen“ Klausel wollte das Portal „Trittbrettfahrer“ verhindern, die sich auf der Plattform nur über Hotelangebote informieren und dann auf der hoteleigenen Webseite zu niedrigeren Preisen buchen. Dann erhält das Portal nämlich keine Vermittlungsprovision.
Die Karlsruher Richter/innen argumentierten, dass Booking.com seine Marktstellung nach Abschaffung der „weiten“ Bestpreisklausel sogar steigern konnte, sodass das Problem von Trittbrettfahrern vernachlässigbar sei. Zudem sei für die Durchführung des Plattformvertrags zwischen Booking und den Hotelunternehmen eine Bestpreisklausel objektiv nicht notwendig, da der Zweck des Vertrags in der Vermittlung von Hotelzimmern bestehe. Dafür sei eine Bestpreisklausel nicht unerlässlich.
Kartellamt steht hinter Entscheidung des BGH
Das Bonner Kartellamt begrüßt des Urteil des BGH, da die Klauseln den Wettbewerb einschränken und zu höheren Preisen für den Verbraucher führen könnten. In anderen europäischen Ländern sind Bestpreisklauseln sogar gesetzlich verboten.