Pauschalreise wegen Corona abgesagt: keine Pflicht zur Annahme von Gutschein

Die von der Bun­des­re­gie­rung geplante ver­pflich­tende Gut­schein­lö­sung bei stor­nier­ten oder aus­ge­fal­le­nen Pau­schal­rei­sen wurde von der Euro­päi­schen Kom­mis­sion abge­lehnt. Der Kunde ist daher nicht ver­pflich­tet, einen Gut­schein anzu­neh­men, son­dern kann in den meis­ten Fäl­len die Rück­zah­lung des Rei­se­prei­ses ver­lan­gen. Im Fol­gen­den erläu­tern wir die Rechts­lage, wenn Sie oder der Rei­se­ver­an­stal­ter die gebuchte Reise stor­niert haben.

Was ist eine Pau­schal­reise?

Die Rege­lung gilt aus­drück­lich nur bei Pau­schal­rei­sen. Das Gesetz ver­steht dar­un­ter die Gesamt­heit von min­des­tens zwei ver­schie­de­nen Arten von Rei­se­leis­tun­gen für den Zweck der­sel­ben Reise, wie bei­spiels­weise die Beför­de­rung von Per­so­nen, die Beher­ber­gung oder die Auto­ver­mie­tung. Klas­si­sche Pau­schal­rei­sen sind Pakete beste­hend aus Flug und Hotel. Das glei­che gilt für Kreuz­fahr­ten, die kom­bi­nierte Leis­tun­gen anbie­ten.

Das Gegen­teil zur Pau­schal­reise stellt die Indi­vi­du­al­reise dar, bei wel­cher der Kunde die Reise bei ver­schie­de­nen Anbie­tern selbst zusam­men­stellt, z.B. Flüge und Hotel ein­zeln und unab­hän­gig von­ein­an­der bucht. Hier gestal­tet sich die Rechts­lage kom­pli­zier­ter und muss bei jedem Fall geson­dert geprüft wer­den.

Fall 1: Rück­tritt durch den Rei­sen­den

Gemäß § 651 h Abs. 1 S. 1 BGB steht dem Kun­den bei einer Pau­schal­reise ein freies Rück­tritts­recht zu. Die­ses Rück­tritts­recht ist an kei­nen Grund gebun­den, das heißt auch wenn für den Urlaubs­ort keine Rei­se­war­nung besteht, kann der Kunde aus Angst vor einer Anste­ckung mit dem Coro­na­vi­rus vom Ver­trag zurück­tre­ten. Ein Rück­tritt kann auch schlüs­sig erfol­gen, also etwa durch Nicht­er­schei­nen zum Rei­se­be­ginn. Ob der Rück­tritt als „Stor­nie­rung“ oder „Auf­he­bung“ oder ähn­li­ches bezeich­net wird, spielt dabei keine Rolle.

Rei­se­prei­ser­stat­tung ohne Gut­schein

Im Fall des Rück­tritts hat der Ver­an­stal­ter kei­nen Anspruch auf Zah­lung des ver­ein­bar­ten Rei­se­prei­ses. Meis­tens wird der Kunde den Rei­se­preis aber bereits voll­stän­dig oder zumin­dest teil­weise gezahlt haben. In die­sem Fall besteht ein Anspruch auf Rück­zah­lung des Rei­se­prei­ses aus § 651 h Abs. 5 BGB.
Gemäß die­ser Vor­schrift muss die Rück­zah­lung „unver­züg­lich“ erfol­gen, spä­tes­tens jedoch inner­halb von 14 Tagen nach dem Rück­tritt. Lässt der Ver­an­stal­ter diese Frist ver­strei­chen, gerät er auto­ma­tisch in Ver­zug. Ab die­sem Zeit­punkt kann sich der Kunde auch unbe­sorgt an einen Anwalt wen­den. Auf­grund des Ver­zu­ges muss der Rei­se­ver­an­stal­ter auch für die Anwalts­kos­ten auf­kom­men.

Gut­scheine muss der Kunde dabei nicht akzep­tie­ren, auch wenn die Ver­an­stal­ter dies aktu­ell gerne so dar­stel­len. Die ursprüng­lich von der Bun­des­re­gie­rung geplante Gut­schein­lö­sung wurde nun von der Euro­päi­schen Kom­mis­sion abge­lehnt. Gut­scheine sol­len viel­mehr auf frei­wil­li­ger Basis erteilt und ange­nom­men wer­den kön­nen.

Hat der Ver­an­stal­ter ein Recht auf Ent­schä­di­gung?

Grund­sätz­lich steht dem Ver­an­stal­ter im Falle eines Rück­tritts eine ange­mes­sene Ent­schä­di­gung zu. Dazu ent­hal­ten die AGB der Rei­se­ver­an­stal­ter oft ent­spre­chende Stor­no­re­ge­lun­gen. Dies gilt gemäß § 651 h Abs. 3 S. 1 BGB jedoch dann nicht, wenn am Bestim­mungs­ort oder in des­sen unmit­tel­ba­rer Nähe unver­meid­bare, außer­ge­wöhn­li­che Umstände auf­tre­ten, die die Durch­füh­rung der Pau­schal­reise oder die Beför­de­rung der Rei­sen­den an den Bestim­mungs­ort erheb­lich beein­träch­ti­gen. Nach über­wie­gen­der Auf­fas­sung kann die Corona-​​Krise als ein sol­cher unver­meid­ba­rer, außer­ge­wöhn­li­cher Umstand ange­se­hen wer­den.

Ein­zel­fall­ent­schei­dung

Jeder Fall muss jedoch ein­zeln beur­teilt wer­den. Es kommt dar­auf an, wann die Reise stor­niert wurde und ob der Kunde zu die­sem Zeit­punkt berech­tig­ter­weise von Beein­träch­ti­gun­gen aus­ge­hen durfte.

Fall 2: Rück­tritt des Ver­an­stal­ters

Tritt der Rei­se­ver­an­stal­ter vom Ver­trag zurück, ist die Rechts­lage ein­deu­tig: Im Falle der Stor­nie­rung ver­liert der Ver­an­stal­ter gemäß § 651 h Abs. 4 S. 2 BGB sei­nen Anspruch auf Zah­lung des Rei­se­prei­ses. Hat der Kunde bereits gezahlt, hat er einen gesetz­li­chen Erstat­tungs­an­spruch gegen den Ver­an­stal­ter. Der Ver­an­stal­ter muss den Rei­se­preis inner­halb von 14 Tagen an den Kun­den zurück­zah­len. Ansons­ten befin­det er sich auto­ma­tisch in Ver­zug.
Der Kunde muss kei­nen Gut­schein und auch keine Ver­zö­ge­rung der Rück­zah­lung akzep­tie­ren. Die Annahme eines Gut­scheins erfolgt auf rein frei­wil­li­ger Basis. Natür­lich kann mit dem Ver­an­stal­ter auch eine ein­ver­nehm­li­che Lösung gefun­den wer­den.

Fazit

Im Falle einer wegen der Corona-​​Krise abge­sag­ten Pau­schal­reise sind die Chan­cen der Kun­den sehr hoch, den bereits gezahl­ten Rei­se­preis zurück­zu­er­hal­ten. Dies gilt sowohl im Falle der Stor­nie­rung durch den Ver­an­stal­ter als auch im Falle der Kün­di­gung durch den Kun­den.

Falls Sie von einer Rei­se­s­tor­nie­rung betrof­fen sind oder sich vor­sorg­lich zu dem Thema infor­mie­ren wol­len, kön­nen Sie uns deutsch­land­weit gerne per Tele­fon oder E-​​Mail kon­tak­tie­ren. Wir rea­gie­ren umge­hend auf Ihre Anfrage und kön­nen Ihnen eine erste unver­bind­li­che Ein­schät­zung lie­fern.

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