Streu- und Räumpflicht und Autoscheiben freikratzen – diese Pflichten haben Sie im Winter

Es ist wie­der soweit: Es ist Win­ter. Das heißt zum einen besinn­li­che Vor­weih­nachts­stim­mung, Plätz­chen backen und Spa­zier­gänge durch frisch gefal­le­nen Schnee. Die kalte Jah­res­zeit bringt jedoch auch einige Her­aus­for­de­run­gen und Ver­pflich­tun­gen mit sich. So besteht im Win­ter eine Räum– und Streu­pflicht, wenn Geh­wege zuge­schneit oder ver­eist sind. Zudem müs­sen Auto­fah­rer ihr Auto vor Fahrt­an­tritt von Schnee und Eis befreien. Was Sie dabei beach­ten soll­ten, erfah­ren Sie im Fol­gen­den:

Räum– und Streu­pflicht

Streu– und Räumpflicht – Foto: stock​.adobe​.com/VRD;

Bei der Räum– und Streu­pflicht kommt es maß­geb­lich auf die Sat­zung der jewei­li­gen Stadt oder Gemeinde an. Darin wird bestimmt, in wel­chem Zeit­raum die Geh­wege vor dem Grund­stück und Zugänge zu Müll­ton­nen, der Haus­tür etc. von Schnee und Eis befreit wer­den müs­sen. In aller Regel bestim­men die ört­li­chen Sat­zun­gen, dass die Bür­ger­steige an Werk­ta­gen von 7 Uhr bis 20 Uhr und an Wochen­en­den und Fei­er­ta­gen meist ab 8 Uhr geräumt sein müs­sen. Hier lohnt sich jedoch ein Blick in die Sat­zung Ihrer Stadt oder Gemeinde, falls diese davon abwei­chende Rege­lun­gen trifft.

Geräumt wer­den muss dabei jedoch nicht der ganze Geh­weg. Aus­rei­chend ist viel­mehr, dass ein Weg von unge­fähr einem Meter Breite von Schnee und Eis befreit wird, sodass Fuß­gän­ger ohne Pro­bleme anein­an­der vor­bei­ge­hen kön­nen oder ein Kin­der­wa­gen sicher fort­be­wegt wer­den kann. (OLG Nürn­berg, Urteil vom 22.12.2000; Az.: 6 U 2402/​00)

Hält der Schnee­fall an, reicht ein­ma­li­ges Räu­men am Mor­gen nicht aus. Viel­mehr muss dann regel­mä­ßig Schnee und Eis ent­fernt wer­den.

Krank­heit, beruf­li­che Ver­pflich­tun­gen oder Urlaub ent­bin­den nicht von der Räumpflicht. In sol­chen Fäl­len ist man ver­pflich­tet, dafür zu sor­gen, dass ein ande­rer das Räu­men über­nimmt.

Keine Räumpflicht, wenn man nicht mit Besuch rech­nen muss

Nach einer Ent­schei­dung des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) kommt es für das Beste­hen einer Räumpflicht des eige­nen Grund­stücks auch dar­auf an, ob man damit rech­nen muss, dass das Grund­stück betre­ten wird. Im kon­kre­ten Fall bestand nach Ansicht der Rich­ter sonn­tags um 10 Uhr keine Pflicht dazu, das Grund­stück von Schnee und Eis zu befreien, da kein Besuch erwar­tet wurde.

Vor­aus­set­zung ist all­ge­meine Glät­te­bil­dung

Zudem wies der BGH in sei­nem Urteil dar­auf hin, dass die Räumpflicht eine all­ge­meine Glät­te­bil­dung vor­aus­setzt. Ein­zelne glatte Stel­len rei­chen dafür hin­ge­gen nicht aus, sofern keine Anhalts­punkte für eine dro­hende Gefähr­dung beste­hen. (BGH, Urteil vom 12.06.2012, Az.: VI ZR 138/​11)

Nur ein­ge­schränkte Räumpflicht auf Park­plät­zen

Auf Park­plät­zen besteht nach einem Urteil des Amts­ge­richts (AG) Augs­burg ledig­lich eine ein­ge­schränkte Streu– und Räumpflicht. So muss nicht der gesamte Park­platz von Schnee und Eis befreit wer­den. Aus­rei­chend sei viel­mehr, wenn sichere und von Eis befreite Wege zu den gepark­ten Fahr­zeu­gen vor­han­den sind. Nutzt ein Fuß­gän­ger hin­ge­gen nicht die geräum­ten Geh­wege, son­dern den erkenn­bar ver­eis­ten Bereich des Park­plat­zes und stürzt, besteht keine Scha­dens­er­satz­pflicht des Grund­stücks­ei­gen­tü­mers. (AG Augs­burg, Urteil vom 05.09.2018 – Az.: 74 C 1611 /​ 18)

Ver­let­zung der Räumpflicht kann zu Geld­strafe füh­ren

Zu beach­ten gilt außer­dem, dass unter­las­se­nes oder man­gel­haf­tes Räu­men im Falle eines Stur­zes nicht nur eine Scha­dens­er­satz­pflicht begrün­det, son­dern auch eine Geld­strafe wegen fahr­läs­si­ger Kör­per­ver­let­zung begrün­den kann. (AG Ber­lin Tier­gar­ten, Urteil v. 07.01.2011, Az.: (277 Cs) 3012 PLs 4836/​10 (274/​10))

 

Auto von Schnee und Eis befreien – Was muss frei­ge­kratzt wer­den?

Auto von Eis befreien –  Foto: stock​.adobe​.com/​Milan

Der Win­ter bringt dar­über noch wei­tere Ver­pflich­tun­gen mit sich. So müs­sen bei­spiels­weise die Fahr­zeug­schei­ben vor dem Fahrt­an­tritt von Schnee und Eis befreit wer­den. Pflicht ist dabei eine unge­hin­derte Rund­um­sicht. Das heißt, dass es nicht aus­rei­chend ist, nur kleine Guck­lö­cher frei­zu­krat­zen. Dem­nach müs­sen die Front-​​, Sei­ten– und Heck­scheibe von Eis und Schnee befreit wer­den. Ansons­ten droht ein Buß­geld in Höhe von 10 Euro und das Unfall­ri­siko wird erheb­lich gestei­gert.

Außer­dem müs­sen Kenn­zei­chen, Schein­wer­fer, Rück­leuch­ten und Blin­ker von Schnee und Eis befreit wer­den. Ist das Num­mern­schild eines Autos nicht erkenn­bar, kann ein Buß­geld in Höhe von 5 Euro ver­hängt wer­den. Sind die Lich­ter durch Schnee ver­deckt, dro­hen zudem 35 € Buß­geld.

Es sollte auch an das Fahr­zeug­dach und die Motor­haube gedacht wer­den. Fal­len wäh­rend der Fahrt Schnee­men­gen oder Eis­plat­ten vom Auto her­un­ter, wer­den nach­fol­gende Fahr­zeuge gefähr­det oder die eigene Sicht behin­dert. Zudem ris­kiert man in sol­chen Fäl­len ein Buß­geld in Höhe von 25 Euro.

Besteht eine Win­ter­rei­fen­pflicht?

Ob auch eine Pflicht dazu besteht, im Win­ter mit Win­ter­rei­fen zu fah­ren, oder ob auch wei­ter­hin mit Som­mer­rei­fen gefah­ren wer­den darf, erfah­ren Sie hier: anwalt​.de/​w​i​n​t​e​r​r​eifen

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