Unfall mit Anhänger – wer haftet?

Die Feri­en­zeit steht an und nicht wenige rei­sen mit Wohn­wa­gen oder klei­nem Anhän­ger für die Fahr­rä­der in den Urlaub. Vie­len Fah­rern fehlt jedoch die Übung, mit den neuen Fahr­zeug­ma­ßen und dem zusätz­li­chen Gewicht umzu­ge­hen – es kommt zu Unfäl­len. Und die Frage stellt sich: Wer haf­tet eigent­lich bei einem Unfall mit Anhän­ger? Die Ver­si­che­rung des Zug­fahr­zeugs oder die des Anhän­gers?

Unfall mit Anhän­ger – Gesetz­ge­ber schafft Klar­heit

Auto mit Anhän­ger Foto: Adobe Stock/​ Yuri Bizgai­mer

Seit letz­tem Jahr hat hier der Gesetz­ge­ber eine ein­deu­tige Rege­lung getrof­fen: Zustän­dig ist in der Regel die Ver­si­che­rung der Zug­ma­schine. Wer mit sei­nem Fahr­zeug einen Anhän­ger zieht und einen Unfall ver­ur­sacht, muss sich somit an die Ver­si­che­rung des Fahr­zeugs wen­den. Nur in Aus­nah­me­fäl­len greift noch die Ver­si­che­rung des Anhän­gers, und zwar, wenn die „über­wie­gende Unfall­ur­sa­che beim Anhän­ger liegt“. Zum Bei­spiel wenn ein Rei­fen geplatzt ist.

In den ver­gan­ge­nen Jah­ren war es oft nicht ein­deu­tig, wel­che Ver­si­che­rung bei einem Unfall mit Anhän­ger haf­ten muss. Nach einem Urteil des BGH muss­ten sich die Ver­si­che­run­gen die Kos­ten oft tei­len.

Vor­teil für Ver­si­cherte

Schö­ner Neben­ef­fekt: Durch die Neu­re­ge­lung haben viele Ver­si­che­run­gen die Prä­mien für Anhän­ger gesenkt.

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