Urteil des EuGH – ist Rufbereitschaft Arbeitszeit?

Auf Abruf bereit: Arbeits­zeit? Foto: stock​.adobe​.com/​d​u​s​a​n​p​e​t​k​ovic1

Ob Feu­er­wehr­leute, Ärzte oder Klemp­ner: Es gibt zahl­rei­che Berufe, in denen Arbeit­neh­mer auch außer­halb ihrer „nor­ma­len“ Arbeits­zei­ten auf Abruf ein­satz­be­reit sein müs­sen. Denn Brände, Ver­let­zun­gen und Rohr­brü­che hal­ten sich in der Regel nicht an die übli­chen Geschäfts­zei­ten. Daher sind diese Arbeit­neh­mer oft auch in ihrer Frei­zeit auf Abruf bereit – man spricht dabei von Ruf­be­reit­schaft. Pro­ble­ma­tisch daran ist, dass die Betrof­fe­nen dadurch in ihrer Frei­zeit­ge­stal­tung erheb­lich ein­ge­schränkt sind. Denn meist sind sie wäh­rend ihrer Ruf­be­reit­schaft dazu ver­pflich­tet, inner­halb kur­zer Zeit am Arbeits­platz zu erschei­nen. Trotz­dem galt die diese Zeit bis­her nach dem Arbeits­zeit­ge­setz nicht als Arbeits­zeit und wurde daher auch nicht ent­spre­chend ver­gü­tet.

Urteil des Euro­päi­schen Gerichts­hofs

Doch aus einer aktu­el­len Ent­schei­dung des Euro­päi­schen Gerichts­hofs (EuGH) geht her­vor, dass Ruf­be­reit­schaft auch als Arbeits­zeit gewer­tet wer­den kann. Vor­aus­set­zung dazu ist, dass der Arbeit­neh­mer erheb­lich in sei­ner Frei­zeit­ge­stal­tung und der Wahr­neh­mung eige­ner Inter­es­sen ein­ge­schränkt ist.

Nach Ansicht des EuGH liegt grund­sätz­lich Arbeits­zeit vor, wenn der Arbeit­neh­mer wäh­rend der Ruf­be­reit­schaft ver­pflich­tet ist, seine Arbeit inner­halb weni­ger Minu­ten auf­neh­men zu kön­nen. Denn in einem sol­chen Fall ist der Arbeit­neh­mer nicht in der Lage eine auch noch so kurze Frei­zeit­ak­ti­vi­tät zu pla­nen. Zu berück­sich­ti­gen ist wei­ter­hin, ob der Arbeit­neh­mer auf­grund der Ruf­be­reit­schaft ver­pflich­tet ist, zuhause zu blei­ben. Und ob er im Durch­schnitt oft Ein­sätze leis­ten muss.

Kann der Arbeit­neh­mer dem­ge­gen­über frei über seine Zeit ver­fü­gen und ist in sei­ner Frei­zeit­ge­stal­tung nicht son­der­lich ein­ge­schränkt, han­delt es sich bei der Ruf­be­reit­schaft um Ruhe­zeit. Das Gericht weist jedoch dar­auf hin, dass die natio­na­len Gerichte stets im Ein­zel­fall ent­schei­den müs­sen, ob nun Arbeits– oder Ruhe­zeit vor­liegt.

Ver­gü­tung der Ruf­be­reit­schaft

Letzt­lich stellte der EuGH klar, dass das euro­päi­sche Recht nicht regelt, wie die Ruf­be­reit­schaft zu ver­gü­ten ist. Dies hänge viel­mehr von natio­na­len Rege­lun­gen, Tarif­ver­trä­gen oder der Ent­schei­dung des Arbeit­ge­bers ab. Dem­nach sei es durch­aus mög­lich, die Ruf­be­reit­schaft als „Arbeits­zeit“ ein­zu­stu­fen. Man muss aber dif­fe­ren­zie­ren und Abstu­fun­gen tref­fen im Ver­gleich zu Zei­ten, in denen der Arbeit­neh­mer tat­säch­lich arbei­tet.

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