Erfolgloses Verstreichen der Nachbesserungsfrist durch zu späte Kontaktaufnahme?

Das Recht zur zwei­ten Andie­nung

Ver­strei­chen der Nach­bes­se­rungs­frist Foto: stock​.adobe​.com/​s​c​h​a​r​f​s​inn86

Lie­fert ein Ver­käu­fer dem Käu­fer eine man­gel­hafte oder defekte Sache, hat der Ver­käu­fer das Recht, die­sen Man­gel selbst zu besei­ti­gen. Dar­aus folgt, dass der Käu­fer das Pro­dukt zunächst rekla­mie­ren und dem Ver­käu­fer die Mög­lich­keit geben muss, den Man­gel selbst zu behe­ben. Man spricht dabei vom Recht zur zwei­ten Andie­nung. Erst wenn der Ver­käu­fer die dazu vom Käu­fer gesetzte Nach­bes­se­rungs­frist ver­strei­chen lässt oder es ihm nicht gelingt, den Man­gel zu behe­ben, kann der Käu­fer vom Kauf­ver­trag zurück­tre­ten oder gege­be­nen­falls Scha­dens­er­satz ver­lan­gen.

Ist die Nach­bes­se­rungs­frist bereits erfolg­los ver­stri­chen?

In der Pra­xis ist es oft­mals zwi­schen Käu­fer und Ver­käu­fer strei­tig, ob die gesetzte Frist zur Nach­bes­se­rung bereits erfolg­los ver­stri­chen ist oder ob es aus­rei­chend ist, dass der Ver­käu­fer inner­halb der Frist signa­li­siert hat, zu einer Nach­er­fül­lung grund­sätz­lich bereit zu sein. Einen sol­chen Fall hat das Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Frank­furt a. M. zuguns­ten des Ver­käu­fers ent­schie­den:

Der kon­krete Sach­ver­halt

Im kon­kre­ten Fall hatte ein Käu­fer einen Neu­wa­gen erwor­ben und kurz dar­auf am Fahr­zeug Lack­män­gel fest­ge­stellt. Über diese Män­gel setzte er den Ver­käu­fer in Kennt­nis und for­derte die­sen zur Nach­bes­se­rung inner­halb einer Frist von zwei Wochen auf. Zwei Tage vor Ablauf die­ser Frist kon­tak­tierte das Auto­haus den Käu­fer und bot die­sem an, den Lack­scha­den von einem ört­li­chen Händ­ler über­prü­fen und wenn nötig besei­ti­gen zu las­sen. Dar­auf­hin ließ der Käu­fer sein Fahr­zeug in einem Mar­ken­be­trieb begut­ach­ten und anschlie­ßend die Lack­män­gel behe­ben. Mit dem Ergeb­nis die­ser Nach­bes­se­rung war er jedoch nicht zufrie­den und ver­ein­barte auf­grund des­sen einen zwei­ten Ter­min zur Besei­ti­gung der Män­gel, den er jedoch nicht wahr­nahm und statt­des­sen den Rück­tritt vom Kauf­ver­trag erklärte.

Kon­takt­auf­nahme inner­halb der Nach­bes­se­rungs­frist aus­rei­chend

Nach der Ent­schei­dung des OLG Frank­furt a. M. war die­ser Rück­tritt jedoch vor­ei­lig, wes­halb der Käu­fer kei­nen Anspruch auf Rück­zah­lung des Kauf­prei­ses hat. Begrün­dend führt das Gericht aus, dass die gesetzte Frist nicht erfolg­los ver­stri­chen sei, da der Ver­käu­fer den Käu­fer noch inner­halb der Frist kon­tak­tiert hatte. Nicht erfor­der­lich sei hin­ge­gen, dass die Nach­bes­se­rung vor Ablauf der Frist erfolg­reich vor­ge­nom­men wird.

Hin­weis: Zu beach­ten gilt in der Pra­xis jedoch, dass in sol­chen Fäl­len nicht alle Gerichte der­art kulant ent­schei­den wie das OLG Frank­furt a. M.. Daher emp­fiehlt es sich, die Ant­wort auf eine Män­gel­rüge des Käu­fers nicht auf­zu­schie­ben, son­dern die­sen frü­hest­mög­lich zu kon­tak­tie­ren, um ein erfolg­lo­ses Ver­strei­chen der Frist zu ver­mei­den.

OLG Frank­furt a. M., Urteil vom 14.11.2019, Az.: 1642/​19

 

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