Erfolgloses Verstreichen der Nachbesserungsfrist durch zu späte Kontaktaufnahme?
Das Recht zur zweiten Andienung
Liefert ein Verkäufer dem Käufer eine mangelhafte oder defekte Sache, hat der Verkäufer das Recht, diesen Mangel selbst zu beseitigen. Daraus folgt, dass der Käufer das Produkt zunächst reklamieren und dem Verkäufer die Möglichkeit geben muss, den Mangel selbst zu beheben. Man spricht dabei vom Recht zur zweiten Andienung. Erst wenn der Verkäufer die dazu vom Käufer gesetzte Nachbesserungsfrist verstreichen lässt oder es ihm nicht gelingt, den Mangel zu beheben, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder gegebenenfalls Schadensersatz verlangen.
Ist die Nachbesserungsfrist bereits erfolglos verstrichen?
In der Praxis ist es oftmals zwischen Käufer und Verkäufer streitig, ob die gesetzte Frist zur Nachbesserung bereits erfolglos verstrichen ist oder ob es ausreichend ist, dass der Verkäufer innerhalb der Frist signalisiert hat, zu einer Nacherfüllung grundsätzlich bereit zu sein. Einen solchen Fall hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. zugunsten des Verkäufers entschieden:
Der konkrete Sachverhalt
Im konkreten Fall hatte ein Käufer einen Neuwagen erworben und kurz darauf am Fahrzeug Lackmängel festgestellt. Über diese Mängel setzte er den Verkäufer in Kenntnis und forderte diesen zur Nachbesserung innerhalb einer Frist von zwei Wochen auf. Zwei Tage vor Ablauf dieser Frist kontaktierte das Autohaus den Käufer und bot diesem an, den Lackschaden von einem örtlichen Händler überprüfen und wenn nötig beseitigen zu lassen. Daraufhin ließ der Käufer sein Fahrzeug in einem Markenbetrieb begutachten und anschließend die Lackmängel beheben. Mit dem Ergebnis dieser Nachbesserung war er jedoch nicht zufrieden und vereinbarte aufgrund dessen einen zweiten Termin zur Beseitigung der Mängel, den er jedoch nicht wahrnahm und stattdessen den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärte.
Kontaktaufnahme innerhalb der Nachbesserungsfrist ausreichend
Nach der Entscheidung des OLG Frankfurt a. M. war dieser Rücktritt jedoch voreilig, weshalb der Käufer keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises hat. Begründend führt das Gericht aus, dass die gesetzte Frist nicht erfolglos verstrichen sei, da der Verkäufer den Käufer noch innerhalb der Frist kontaktiert hatte. Nicht erforderlich sei hingegen, dass die Nachbesserung vor Ablauf der Frist erfolgreich vorgenommen wird.
Hinweis: Zu beachten gilt in der Praxis jedoch, dass in solchen Fällen nicht alle Gerichte derart kulant entscheiden wie das OLG Frankfurt a. M.. Daher empfiehlt es sich, die Antwort auf eine Mängelrüge des Käufers nicht aufzuschieben, sondern diesen frühestmöglich zu kontaktieren, um ein erfolgloses Verstreichen der Frist zu vermeiden.
OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 14.11.2019, Az.: 16 U 42/19
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