Vorzeitige Aufhebung der Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

Wie­der­er­lan­gung Fahr­er­laub­nis Foto: stock​.adobe​.com/​A​n​dreas Gruhl

Sperr­frist für Wie­der­er­tei­lung Fahr­er­laub­nis

Begeht jemand ein Ver­kehrs­de­likt, wie bei­spiels­weise Trun­ken­heit im Ver­kehr (§ 316 StGB), Gefähr­dung des Stra­ßen­ver­kehrs (§ 315c StGB) oder Uner­laub­tes Ent­fer­nen vom Unfall­ort (§ 142 StGB), gilt er in der Regel als unge­eig­net ein Fahr­zeug im öffent­li­chen Stra­ßen­ver­kehr zu füh­ren. In sol­chen Fäl­len wird dem Fah­rer des­halb die Fahr­er­laub­nis ent­zo­gen. Die Wie­der­er­tei­lung der Fahr­er­laub­nis kann in der Regel erst nach Ablauf einer Sperr­frist erfol­gen. Diese Frist hat eine Dauer von sechs Mona­ten bis zu fünf Jah­ren.

Vor­zei­tige Auf­he­bung der Sperre mög­lich

Das Amts­ge­richt (AG) Schmal­len­berg hat sich in die­sem Zusam­men­hang mit der Frage beschäf­tigt, ob eine vor­zei­tige Auf­he­bung der Sperr­frist mög­lich ist. Dazu stellt das AG fest, dass die Sperre auf­ge­ho­ben wer­den kann, wenn sich aus den kon­kre­ten Umstän­den ergibt, dass der betref­fende Fah­rer bereits vor deren Ablauf wie­der zum Füh­ren von Fahr­zeu­gen geeig­net ist. Als Anhalts­punkt kann dabei bei­spiels­weise die erfolg­rei­che Teil­nahme an einer Nach­schu­lungs­maß­nahme die­nen.

Betrof­fe­ner nicht mehr zum Füh­ren eines Fahr­zeugs unge­eig­net

Begrün­det wird diese Mög­lich­keit der vor­zei­ti­gen Auf­he­bung damit, dass der Ent­zug der Fahr­er­laub­nis und die Ver­hän­gung der Sperr­frist dazu die­nen, Auto­fah­rer, die zur Teil­nahme am öffent­li­chen Stra­ßen­ver­kehr nicht geeig­net sind, von die­sem fern­zu­hal­ten. Kann der Fah­rer jedoch bele­gen, dass er zum Füh­ren eines Kfz nicht mehr unge­eig­net ist, besteht kein Anlass mehr, ihn wei­ter­hin an der Teil­nahme am Stra­ßen­ver­kehr zu hin­dern.

Ihnen wurde die Fahr­er­laub­nis ent­zo­gen und Sie sind nun unsicher, ob sich eine Nach­schu­lungs­maß­nahme für Sie lohnt? Oder haben Sie eine sol­che Maß­nahme bereits absol­viert, aber das Gericht ver­wehrt Ihnen die Auf­he­bung der Sperr­frist? Mel­den Sie sich bei uns! Wir prü­fen die Sach– und Rechts­lage und bera­ten Sie gerne!

AG Schal­len­berg, Urteil vom 29.07.2019, Az.: 5Cs-​​180 Js 97/​19 – 33/​19

 

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