Vorzeitige Aufhebung der Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
Sperrfrist für Wiedererteilung Fahrerlaubnis
Begeht jemand ein Verkehrsdelikt, wie beispielsweise Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) oder Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB), gilt er in der Regel als ungeeignet ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. In solchen Fällen wird dem Fahrer deshalb die Fahrerlaubnis entzogen. Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis kann in der Regel erst nach Ablauf einer Sperrfrist erfolgen. Diese Frist hat eine Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Vorzeitige Aufhebung der Sperre möglich
Das Amtsgericht (AG) Schmallenberg hat sich in diesem Zusammenhang mit der Frage beschäftigt, ob eine vorzeitige Aufhebung der Sperrfrist möglich ist. Dazu stellt das AG fest, dass die Sperre aufgehoben werden kann, wenn sich aus den konkreten Umständen ergibt, dass der betreffende Fahrer bereits vor deren Ablauf wieder zum Führen von Fahrzeugen geeignet ist. Als Anhaltspunkt kann dabei beispielsweise die erfolgreiche Teilnahme an einer Nachschulungsmaßnahme dienen.
Betroffener nicht mehr zum Führen eines Fahrzeugs ungeeignet
Begründet wird diese Möglichkeit der vorzeitigen Aufhebung damit, dass der Entzug der Fahrerlaubnis und die Verhängung der Sperrfrist dazu dienen, Autofahrer, die zur Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr nicht geeignet sind, von diesem fernzuhalten. Kann der Fahrer jedoch belegen, dass er zum Führen eines Kfz nicht mehr ungeeignet ist, besteht kein Anlass mehr, ihn weiterhin an der Teilnahme am Straßenverkehr zu hindern.
Ihnen wurde die Fahrerlaubnis entzogen und Sie sind nun unsicher, ob sich eine Nachschulungsmaßnahme für Sie lohnt? Oder haben Sie eine solche Maßnahme bereits absolviert, aber das Gericht verwehrt Ihnen die Aufhebung der Sperrfrist? Melden Sie sich bei uns! Wir prüfen die Sach– und Rechtslage und beraten Sie gerne!
AG Schallenberg, Urteil vom 29.07.2019, Az.: 5Cs-180 Js 97/19 – 33/19
Sie benötigen eine rechtliche Beratung oder Vertretung im Verkehrsrecht?
Nehmen Sie noch heute Kontakt zu unserem Rechtsanwalt für Verkehrsrecht auf.
Unser Rechtsanwalt und Fachanwalt sowie ADAC Vertragsanwalt Florian Schmitt und sein Team helfen Ihnen gerne bei Ihren Anliegen. Nehmen Sie jederzeit per Telefon unter 06131 – 950090 oder per E-Mail unter info@gc-kanzlei.de Kontakt auf.