WEG-Reform: Anspruch auf private Ladestation

Lade­sta­tion für Elek­tro­fahr­zeuge Foto: Adobe Stock/​ Welln­ho­fer Designs

Am 1. Dezem­ber 2020 ist das Woh­nungs­ei­gen­tums­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz in Kraft getre­ten, wodurch u.a. die E-​​Mobilität geför­dert wer­den soll. Woh­nungs­ei­gen­tü­mer und Mie­ter haben daher nun einen Anspruch auf eine Lade­sta­tion für Elek­tro­fahr­zeuge an ihrem Stell­platz.

Bis­her wurde die Anschaf­fung einer Lade­sta­tion (oder Wall­box) als bau­li­che Ver­än­de­rung ange­se­hen. Das heißt, alle Eigen­tü­mer muss­ten zustim­men, bevor eine sol­che Lade­stelle ein­ge­baut wer­den durfte. Seit dem 1. Dezem­ber 2020 hat jeder Woh­nungs­ei­gen­tü­mer oder Mie­ter von Woh­nungs­ei­gen­tum das Recht, einen sol­chen Ein­bau zu ver­lan­gen. Die WEG kann nur noch über die Art der Aus­füh­rung der Bau­maß­nahme bestim­men (also über das „Wie“ und nicht über das „Ob“).

Lade­sta­tion für Elek­tro­fahr­zeuge – Das Vor­ge­hen im Über­blick

  1. Erkun­di­gen Sie sich zunächst bei einem Elek­tro­f­ach­be­trieb, wel­che Maß­nah­men für den Ein­bau einer Lade­sta­tion nötig und mit wel­chen Kos­ten diese ver­bun­den sind.
  2. Infor­mie­ren Sie die Mit­ei­gen­tü­mer bzw. den Ver­mie­ter und suchen nach Mit­strei­tern.
  3. Stel­len Sie bei der nächs­ten Eigen­tü­mer­ver­samm­lung den Antrag.
  4. Die Eigen­tü­mer­ver­samm­lung fasst einen Beschluss und bestä­ti­gen for­mell den Antrag.

Bitte beach­ten Sie: Sie haben zwar einen gesetz­li­chen Anspruch auf die Anbrin­gung einer Lade­sta­tion, doch kei­nes­falls dür­fen Sie diese Maß­nahme durch­füh­ren, ohne Ihre Mit­ei­gen­tü­mer zu infor­mie­ren. Die Bau­maß­nahme braucht auf jeden Fall einen vor­he­ri­gen Beschluss der Eigen­tü­mer­ver­samm­lung!

Hin­weis für Mie­ter: Wenn Sie als Mie­ter von Ihrem Anspruch Gebrauch machen möch­ten, muss der Ver­mie­ter Ihnen vor­her die Erlaub­nis ertei­len, soweit im Miet­ver­trag die Aus­füh­rung bestimm­ter bau­li­cher Maß­nah­men nicht bereits aus­drück­lich gestat­tet ist. Hier fin­det nur das Miet­recht (§ 554 BGB) Anwen­dung und nicht das WEG. Der Beschluss­an­trag muss also über den ver­mie­ten­den Eigen­tü­mer bei der Eigen­tü­mer­ver­samm­lung gestellt wer­den. Bis zur Gestat­tung des Antrags kann der Ver­mie­ter die Erlaub­nis zum Ein­bau der Wall­box zurück­hal­ten.

Wer trägt die Kos­ten?

Der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer und Antrag­stel­ler hat alle anfal­len­den Kos­ten zu tra­gen, wie Ein­bau und War­tung der Lade­sta­tion sowie die Ver­le­gung von Lei­tun­gen. Die Woh­nungs­ei­gen­tü­mer kön­nen dar­über hin­aus aber eine abwei­chende Ver­tei­lung der Kos­ten und Nut­zun­gen beschlie­ßen, sofern noch andere Woh­nungs­ei­gen­tü­mer von der Lade­sta­tion pro­fi­tie­ren wol­len.

För­de­rungs­mög­lich­keit

Die KfW för­dert jede pri­vate Lade­sta­tion für Elek­tro­fahr­zeuge in Wohn­ge­bäu­den mit einem pau­scha­len Zuschuss von 900 Euro je Lade­punkt. Anträge kön­nen seit dem 24.11.2020 gestellt wer­den. Bitte beach­ten Sie die För­de­rungs­vor­aus­set­zun­gen.

Mög­li­che Pro­bleme in der Pra­xis bei der Lade­sta­tion für Elek­tro­fahr­zeuge

Pro­bleme kön­nen ins­be­son­dere bei ver­mie­te­tem Woh­nungs­ei­gen­tum auf­tre­ten, wenn sich der Ver­mie­ter z.B. nicht um eine für den Mie­ter güns­tige Beschluss­fas­sung küm­mert. Dann müsste der Mie­ter die Erlaub­nis ein­kla­gen. Pro­ble­ma­tisch wird es auch, wenn ein­zelne Eigen­tü­mer nach­träg­lich in die Nut­zung einer bereits erbau­ten Lade­sta­tion ein­stei­gen wol­len. Dann müsste ein „ange­mes­se­ner Aus­gleich“ statt­fin­den. Doch wie genau die­ser aus­se­hen soll, ist aus­le­gungs­be­dürf­tig und stark ein­zel­fall­ab­hän­gig.

Sie sind Woh­nungs­ei­gen­tü­mer oder Mie­ter von Woh­nungs­ei­gen­tum und möch­ten an Ihrem Stell­platz eine Lade­sta­tion ein­bauen? Kon­tak­tie­ren Sie uns gerne bei Fra­gen zu die­sem Thema, tele­fo­nisch (06131 /​ 95009 – 0) oder per E-​​Mail info@​gc-​kanzlei.​de.

Quelle: Juris­ti­sche Zen­trale ADAC e.V.

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