Weihnachtsgeschenke umtauschen – das sollten Sie wissen

Geschenke umtau­schen – Foto: stock​.adobe​.com/​L​i​f​e​h​dfilm

Über Weih­nachts­ge­schenke freut sich jeder – egal ob Jung oder Alt. Doch nicht sel­ten packt man ein Päck­chen aus und es kommt etwas zum Vor­schein, das man schon hat, das nicht passt oder das ein­fach nicht gefällt. In sol­chen Fäl­len stellt sich die Frage, was man nun mit dem unlieb­sa­men Prä­sent anfängt. Kann man es zurück­ge­ben oder umtau­schen und was gilt es dabei zu beach­ten?

Kann man Geschenke im Laden umtau­schen?

Zu beach­ten gilt zunächst, dass man Geschenke, die im Laden gekauft wur­den, nicht ohne Wei­te­res zurück­ge­ben kann. Ist das Pro­dukt in ein­wand­freiem Zustand, haben Kun­den kei­nen Anspruch auf den Umtausch der Ware. Viele Händ­ler sind aber kulant und bie­ten trotz­dem einen Umtausch an. Hier emp­fiehlt es sich, sich bereits beim Kauf des Geschenks nach den Kon­di­tio­nen für einen Umtausch zu erkun­den. Diese sind oft auf den Quit­tun­gen oder auf Aus­hän­gen im Geschäft zu fin­den.

Wer ein Geschenk umtau­schen will, sollte dabei in jedem Fall an den Kas­sen­zet­tel den­ken. Wich­tig ist in der Regel zudem, dass die Ware noch nicht benutzt wurde, ori­gi­nal­ver­packt ist und das Prei­se­ti­kett mög­lichst noch vor­han­den ist.

Zu beach­ten gilt außer­dem, dass kein Anspruch auf Aus­zah­lung des Kauf­prei­ses besteht. Viel­mehr stel­len die Händ­ler oft einen Gut­schein in ent­spre­chen­der Höhe aus.

Das Geschenk ist defekt – was nun?

Etwas ande­res gilt, wenn das Geschenk defekt ist. In die­sem Fall kann das Pro­dukt inner­halb von zwei Jah­ren zurück­ge­ge­ben wer­den.

Hin­weis: Ist das Pro­dukt man­gel­haft, hat der Ver­käu­fer zunächst das Recht, die Ware zu repa­rie­ren oder ein man­gel­freies Ersatz­pro­dukt zu lie­fern. Gelingt ihm dies nicht, muss er das Pro­dukt umtau­schen oder den Kauf­preis erstat­ten.

Hin­weis: Grund­sätz­lich muss im Falle einer Rekla­ma­tion vom Käu­fer bewie­sen wer­den, dass der Man­gel bereits beim Kauf des Pro­duk­tes vor­ge­le­gen hat. Von die­sem Grund­satz macht das Gesetz jedoch für die ers­ten sechs Monate nach dem Kauf der Ware eine Aus­nahme: In die­ser Zeit wird zuguns­ten des Käu­fers ver­mu­tet, dass das Pro­dukt bereits beim Kauf man­gel­haft war.

Was muss ich beach­ten, wenn das Geschenk online bestellt wurde?

Bei Onlin­ebe­stel­lun­gen ist die Rück­gabe von Geschen­ken in der Regel kein Pro­blem. Hier besteht ein vier­zehn­tä­gi­ges Wider­rufs­recht. Das bedeu­tet, dass der Kunde inner­halb von 14 Tagen ohne Angabe von Grün­den den Wider­ruf erklä­ren kann und den Kauf­preis der Ware zurück­be­kommt. Das gilt also nicht nur dann, wenn das Geschenk defekt ist, son­dern auch, wenn es ein­fach nicht gefällt. Einige Online­shops gewäh­ren sogar Umtausch­fris­ten, die über die gesetz­lich vor­ge­schrie­be­nen vier­zehn Tage hin­aus­ge­hen.

Vor­aus­set­zung dazu ist jedoch, dass das gekaufte Pro­dukt unver­züg­lich zurück­sen­det wird. Zudem müs­sen die Rück­sen­de­kos­ten grund­sätz­lich vom Käu­fer über­nom­men wer­den.

Hin­weis: Grund­sätz­lich muss der Wider­ruf aus­drück­lich erklärt wer­den, zum Bei­spiel per E-​​Mail. Die Ware ein­fach zurück­zu­schi­cken reicht dem­nach in der Regel nicht aus.

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