Rechtsmissbrauch – Wenn es dem Bewerber nur um die Entschädigung geht

Wer sich nur auf eine Stelle bewirbt, um bei einer Absage eine Entschädigung wegen Diskriminierung einzuklagen, hat vor Gericht schlechte Karten. Das zeigt folgendes Urteil des Arbeitsgerichts Bonn.

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Wenn es dem Bewerber nur um eine Entschädigung geht Foto: stock.adobe.com/studio v-zwoelf

Hat man als Arbeitgeber eine offene Stelle zu besetzen und bewerben sich auf diese Stelle mehrere Interessenten, stellt sich dem Arbeitgeber die Frage, nach welchen Kriterien er den richtigen Bewerber auswählen soll. Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) darf er die Bewerber bei dieser Auswahl nicht wegen ihrer „Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität“ benachteiligen. Verstößt der Arbeitgeber jedoch gegen diese Regelung des AGG, steht dem benachteiligten Bewerber ein Anspruch auf Entschädigung zu.

Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Bonn hat der Bewerber jedoch keinen solchen Anspruch, wenn er sich rechtsmissbräuchlich verhält. Das ist der Fall, wenn er sich nur auf die entsprechende Stelle bewirbt, damit er eine Entschädigung erhält.

Im folgenden Fall ging es dem Bewerber nur um eine Entschädigung

Der beklagte Arbeitgeber hatte eine Stelle für einen Ausbilder im Bereich Kochen ausgeschrieben. Auf diese Stelle hat sich der Kläger beworben. In seiner Bewerbung wies er zum einen darauf hin, dass er bereits Rentner sei. Zum anderen forderte darin er ein vom Arbeitgeber gestelltes Appartement in der Nähe des Betriebs.

Der Kläger wurde nicht zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen, sondern erhielt eine Absage für seine Bewerbung. Daraufhin erhob er Klage und forderte eine Entschädigung in Höhe von 11.084,58 Euro, weil er sich aufgrund seines Alters diskriminiert fühlte.

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Bonn

Das Arbeitsgericht wies die Klage des Rentners ab. Denn der Kläger habe keinerlei Anhaltspunkte dafür darlegen können, dass er wegen seines Alters diskriminiert worden sei.

Zudem erklärte das Gericht, dass sich der Kläger rechtsmissbräuchlich verhalten hatte. Er habe sich nicht bei dem Beklagten beworben, um die ausgeschriebene Stelle tatsächlich zu erhalten. Sein Ziel war vielmehr gewesen, eine Entschädigung zu erhalten. Dies begründete das Gericht damit, dass die Bewerbung des Klägers viele Anhaltspunkte dafür enthalte, dass er lediglich auf eine Entschädigungszahlung aus gewesen ist.

So hat der Kläger in seiner Bewerbung keine Angaben zu etwaigen Fertigkeiten gemacht, die ihn für die Stelle qualifizieren. Überhaupt hat er keinerlei Gründe genannt, die den Beklagten dazu hätten veranlassen können, ihn zum Vorstellungsgespräch einzuladen. Stattdessen erwähnt der Kläger explizit, dass er „Regel-Altersrentner“ sei und fordert vom Beklagten, dass dieser ihm ein Appartement in der Nähe des Betriebs stellen müsse. Nach Ansicht des Gerichts habe der Kläger mit dieser Forderung eine Absage provozieren wollen.

Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 23.10.2019, Az.: 5 Ca 1201/19

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