Rechtsmissbrauch – Wenn es dem Bewerber nur um die Entschädigung geht

Wer sich nur auf eine Stelle bewirbt, um bei einer Absage eine Ent­schä­di­gung wegen Dis­kri­mi­nie­rung ein­zu­kla­gen, hat vor Gericht schlechte Kar­ten. Das zeigt fol­gen­des Urteil des Arbeits­ge­richts Bonn.

All­ge­mei­nes Gleich­be­hand­lungs­ge­setz

Wenn es dem Bewer­ber nur um eine Ent­schä­di­gung geht Foto: stock​.adobe​.com/​s​tudio v-​​zwoelf

Hat man als Arbeit­ge­ber eine offene Stelle zu beset­zen und bewer­ben sich auf diese Stelle meh­rere Inter­es­sen­ten, stellt sich dem Arbeit­ge­ber die Frage, nach wel­chen Kri­te­rien er den rich­ti­gen Bewer­ber aus­wäh­len soll. Nach dem All­ge­mei­nen Gleich­be­hand­lungs­ge­setz (AGG) darf er die Bewer­ber bei die­ser Aus­wahl nicht wegen ihrer „Rasse oder wegen der eth­ni­schen Her­kunft, des Geschlechts, der Reli­gion oder Welt­an­schau­ung, einer Behin­de­rung, des Alters oder der sexu­el­len Iden­ti­tät“ benach­tei­li­gen. Ver­stößt der Arbeit­ge­ber jedoch gegen diese Rege­lung des AGG, steht dem benach­tei­lig­ten Bewer­ber ein Anspruch auf Ent­schä­di­gung zu.

Nach einer Ent­schei­dung des Arbeits­ge­richts Bonn hat der Bewer­ber jedoch kei­nen sol­chen Anspruch, wenn er sich rechts­miss­bräuch­lich ver­hält. Das ist der Fall, wenn er sich nur auf die ent­spre­chende Stelle bewirbt, damit er eine Ent­schä­di­gung erhält.

Im fol­gen­den Fall ging es dem Bewer­ber nur um eine Ent­schä­di­gung

Der beklagte Arbeit­ge­ber hatte eine Stelle für einen Aus­bil­der im Bereich Kochen aus­ge­schrie­ben. Auf diese Stelle hat sich der Klä­ger bewor­ben. In sei­ner Bewer­bung wies er zum einen dar­auf hin, dass er bereits Rent­ner sei. Zum ande­ren for­derte darin er ein vom Arbeit­ge­ber gestell­tes Appar­te­ment in der Nähe des Betriebs.

Der Klä­ger wurde nicht zu einem Bewer­bungs­ge­spräch ein­ge­la­den, son­dern erhielt eine Absage für seine Bewer­bung. Dar­auf­hin erhob er Klage und for­derte eine Ent­schä­di­gung in Höhe von 11.084,58 Euro, weil er sich auf­grund sei­nes Alters dis­kri­mi­niert fühlte.

Die Ent­schei­dung des Arbeits­ge­richts Bonn

Das Arbeits­ge­richt wies die Klage des Rent­ners ab. Denn der Klä­ger habe kei­ner­lei Anhalts­punkte dafür dar­le­gen kön­nen, dass er wegen sei­nes Alters dis­kri­mi­niert wor­den sei.

Zudem erklärte das Gericht, dass sich der Klä­ger rechts­miss­bräuch­lich ver­hal­ten hatte. Er habe sich nicht bei dem Beklag­ten bewor­ben, um die aus­ge­schrie­bene Stelle tat­säch­lich zu erhal­ten. Sein Ziel war viel­mehr gewe­sen, eine Ent­schä­di­gung zu erhal­ten. Dies begrün­dete das Gericht damit, dass die Bewer­bung des Klä­gers viele Anhalts­punkte dafür ent­halte, dass er ledig­lich auf eine Ent­schä­di­gungs­zah­lung aus gewe­sen ist.

So hat der Klä­ger in sei­ner Bewer­bung keine Anga­ben zu etwai­gen Fer­tig­kei­ten gemacht, die ihn für die Stelle qua­li­fi­zie­ren. Über­haupt hat er kei­ner­lei Gründe genannt, die den Beklag­ten dazu hät­ten ver­an­las­sen kön­nen, ihn zum Vor­stel­lungs­ge­spräch ein­zu­la­den. Statt­des­sen erwähnt der Klä­ger expli­zit, dass er „Regel-​​Altersrentner“ sei und for­dert vom Beklag­ten, dass die­ser ihm ein Appar­te­ment in der Nähe des Betriebs stel­len müsse. Nach Ansicht des Gerichts habe der Klä­ger mit die­ser For­de­rung eine Absage pro­vo­zie­ren wol­len.

Arbeits­ge­richt Bonn, Urteil vom 23.10.2019, Az.: 5 Ca 1201/​19

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