Wie Sie Ihr Autohaus vor Betrug und Geldwäsche durch gefälschte Ausweise schützen

Auto­haus vor Betrug und Geld­wä­sche schüt­zen Foto: stock​.adobe​.com/​s​t​a​sique

Erst kürz­lich ent­schied der Bun­des­ge­richts­hof (Az. V ZR 8/​19), dass der gut­gläu­bige Käu­fer eines Autos, das nach einer Pro­be­fahrt nicht zurück­ge­bracht wurde, die­sen Wagen behal­ten darf. Das Auto­haus hat in einem sol­chen Fall zwar einen Anspruch auf Scha­dens­er­satz gegen den­je­ni­gen, der das Auto nach der Pro­be­fahrt unter­schla­gen hat, es ist jedoch frag­lich, ob die­ser jemals gefun­den wird. Damit Sie nicht auch Opfer einer sol­chen Unter­schla­gung wer­den, erfah­ren Sie hier, wie Sie Ihr Auto­haus vor Betrug und Geld­wä­sche schüt­zen kön­nen.

Erheb­li­che Schä­den für das Auto­haus durch gefälschte Doku­mente

Für Betrü­ger oder „Geld­wä­scher“ sind Auto­häu­ser pro­fi­ta­ble Ziele. Mit­hilfe gefälsch­ter oder fal­scher Aus­weise erlan­gen sie schnell und ein­fach Fahr­zeuge, die sie nach einer Pro­be­fahrt nicht zurück­brin­gen, oder erwer­ben Pkws zum Zwe­cke der Geld­wä­sche. Nicht nur der finan­zi­elle Scha­den ist dabei uner­freu­lich für das Auto­haus. Zudem wird der Ver­si­che­rer meist ver­su­chen, den Erstat­tungs­be­trag gering zu hal­ten, wenn das Auto­haus die Sorg­falts­pflich­ten bei der Doku­men­ten­prü­fung der Aus­weise nicht erfüllt hat. Außer­dem macht sich der Geschä­digte unter Umstän­den straf­bar (nach § 257 Straf­ge­setz­buch wegen Begüns­ti­gung), wenn er die ihm vor­ge­leg­ten Aus­weis­do­ku­mente als Fäl­schung erkennt und trotz des­sen das Fahr­zeug ver­kauft oder her­aus­gibt. Eine Straf­bar­keit kann auch dar­aus resul­tie­ren, dass die aus dem Gel­wä­sche­ge­setz (GwG) resul­tie­ren­den Ver­pflich­tun­gen nicht ein­ge­hal­ten wur­den.

Wel­che Sorg­falts­pflich­ten muss das Auto­haus erfül­len?

Dem­nach ist es wich­tig, fol­gende Sorg­falts­pflich­ten zu erfül­len:

  • Iden­ti­fi­zie­rung des Ver­trags­part­ners mit­hilfe eines gül­ti­gen amt­li­chen Aus­weis­do­ku­men­tes (inlän­di­scher oder aus­län­di­scher, zuge­las­se­ner Pass; Per­so­nal­aus­weis; Aus­weis– oder Pas­ser­satz)
  • Geeig­nete Prü­fung des vor­ge­leg­ten Aus­wei­ses oder hilfs­weise eine gleich­wer­tige Über­prü­fung der Iden­ti­tät mit­tels eines alter­na­ti­ven Ver­fah­rens

Fal­sche Aus­weis­do­ku­mente als sol­che erken­nen

Pro­ble­ma­tisch wird dabei für viele Auto­häu­ser sein, dass sie nicht in der Doku­men­ten­prü­fung aus­ge­bil­det wur­den und einen gefälsch­ten Aus­weis meist nicht erken­nen wür­den. Zudem fehlt es an Mög­lich­kei­ten, einen Drit­ten mit der Iden­ti­täts­prü­fung zu betrauen. Doch mit­hilfe des fol­gen­den Drei­schritts kön­nen Kfz-​​Händler ihre Iden­ti­fi­zie­rungs­pflicht erfül­len und Fäl­schun­gen erken­nen.

1. Über­prü­fung des poten­ti­el­len Ver­trags­part­ners

Passt sein Ver­hal­ten, seine Mimik und Ges­tik zum ent­spre­chen­den Geschäft (zum Bei­spiel Auto­kauf)? Dabei kön­nen auch des­sen Äuße­res oder die Klei­dung von Belang sein.

2. Gesichts­pro­filing

Ver­glei­chen des Gegen­übers mit der auf dem Aus­weis­do­ku­ment abge­bil­de­ten Per­son. Zu die­sem Abgleich steht kein Prüf­ge­rät zur Ver­fü­gung, er muss dem­nach selbst vor­ge­nom­men wer­den.
Beach­ten Sie dabei: Es gilt die bio­me­trisch cha­rak­te­ris­ti­schen Merk­male des Gesichts (Form des Kop­fes, Form und Farbe der Augen, Nase, Fal­ten etc.) des Gegen­übers mit dem auf dem Aus­weis abzu­glei­chen.

3. Sind Fäl­schungs­merk­male ersicht­lich?

    • Zu über­prü­fen sind zunächst Form, Farbe und Lay­out des vor­ge­leg­ten Aus­wei­ses – stimmt dies mit dem äuße­ren Erschei­nungs­bild des Kun­den über­ein?
    • Ein Abgleich kann mit­hilfe der Web­site www​.edi​sontd​.net vor­ge­nom­men wer­den.
    • Zu beach­ten gilt, dass dabei nicht auf online ver­füg­bare Apps zur Über­prü­fung der Aus­weis­do­ku­mente zurück­ge­grif­fen wer­den darf. Dabei kön­nen sen­si­ble per­sön­li­che Daten von Drit­ten abge­fan­gen wer­den, was wie­derum zu einem Ver­fah­ren gegen den Nut­zer einer sol­chen App füh­ren kann.
    • Zur Über­prü­fung der Echt­heit des Aus­wei­ses kön­nen Sie tech­ni­sche Hilfs­mit­tel in Anspruch neh­men. Dazu gehö­ren Aus­wei­s­prüf­ge­räte (zu emp­feh­len sind dabei die Geräte der Bun­des­dru­cke­rei, die als Voll­ver­sion oder mobile Form erhält­lich sind) oder UV-​​Lampen, die fluo­res­zie­rende Leucht­strei­fen auf dem Aus­weis sicht­bar machen. Diese Strei­fen kön­nen Sie online mit­hilfe der Dar­stel­lun­gen auf www​.edi​sontd​.net auf deren Echt­heit über­prü­fen.
    • Auch ohne tech­ni­sche Unter­stüt­zung kön­nen Sie Fäl­schun­gen unter Umstän­den durch bloße Sicht­prü­fung erken­nen. Zu ach­ten ist bei­spiels­weise dar­auf, ob
      • auf dem Aus­weis Schreib­feh­ler zu fin­den sind,
      • die Aus­weis­num­mer im maschi­nen­les­ba­ren Bereich auf der Rück­seite des Aus­wei­ses mit einer zusätz­li­chen Prüf­num­mer am Schluss wie­der­holt wird,
      • auf dem Aus­weis Holo­gramme zu erken­nen sind, die durch Bewe­gen des Pas­ses sicht­bar wer­den.

Sie haben Fra­gen zu die­sem Thema und möch­ten eine erste Ein­schät­zung? Dann kon­tak­tie­ren Sie uns per E-​​Mail (info@​gc-​kanzlei.​de) oder tele­fo­nisch 06131 – 950090

Hin­ter­lasse einen Kom­men­tar

Deine E-​​Mail-​​Adresse wird nicht ver­öf­fent­licht. Erfor­der­li­che Fel­der sind mit * mar­kiert.