In wie weit darf der Arbeitgeber das äußere Erscheinungsbild des Arbeitnehmers beeinflussen
Zu dick, zu viele Piercings, ein zu auffälliges Tattoo für einen Job? Beim Erscheinungsbild des Angestellten möchten Arbeitgeber gerne ein Wort mitreden. Insbesondere in den Punkten Körpergewicht, Haarlänge, Fingernägel, Körperschmuck oder Arbeitskleidung. Doch wann ist der Arbeitgeber überhaupt berechtigt, Vorgaben zum äußeren Erscheinungsbild oder der Arbeitskleidung zu machen? Dies ist immer ein Spagat zwischen dem Weisungsrecht des Arbeitgebers und des grundgesetzlich geschützten Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters.
Wie weit darf der Arbeitgeber das äußere Erscheinungsbild vorgeben?
Grundsätzlich ist jeder Mensch erstmal frei in seiner Entscheidung, was er anzieht oder wie er aussieht. Allerdings kann das Direktionsrecht des Arbeitgebers Vorgaben hierzu enthalten, wenn diese gut begründet sind. Wenn z.B. hygienische Gründe oder Sicherheitsvorschriften eingehalten werden müssen, darf der Arbeitgeber Arbeitskleidung vorschreiben oder beispielsweise Piercings oder lange Fingernägel verbieten. Darüber hinaus ist auch meist ein einheitliches Erscheinungsbild zulässig, beispielsweise das Tragen von Dienstuniformen oder von Kleidung mit Unternehmenslogo.
Das Körpergewicht ist kein zulässiger Beurteilungsmaßstab für die Eignung eines Mitarbeiters. Bei starkem Übergewicht eines Arbeitnehmers, kann es jedoch dazu kommen, dass der Mitarbeiter die vertraglich geregelte Arbeitsleistung nicht mehr erbringen kann. Hier kann in Einzelfällen auch eine Kündigung wirksam sein.
Die gesellschaftliche Akzeptanz verändert die Beurteilung
Hat ein Mitarbeiter Kundenkontakt, kann der Arbeitgeber mehr Vorgaben machen. Einschränkungen, die nur die Arbeitszeit betreffen und nicht das Privatleben beeinflussen, sind eher wirksam. Bei der Beurteilung kommt es jedoch immer auf den Einzelfall an, auch die gesellschaftliche Akzeptanz spielt hierbei eine Rolle. Natürlich ändert sich diese im Laufe der Zeit. Das bedeutet, dass z.B in einer Zeit, in der Bärte als modern gelten, der Arbeitgeber diese nicht ohne Grund verbieten kann. Ebenfalls hat sich die Krawattenpflicht in vielen Unternehmen gelockert. Auch Tattoos stoßen immer mehr auf Akzeptanz beim Arbeitgeber, als dies noch vor einigen Jahren der Fall war.
Durch das Verbot der Diskriminierung darf kein Mitarbeiter aufgrund seines Aussehens benachteiligt werden
Vorgaben, die das äußere Erscheinungsbild des Arbeitnehmers betreffen, dürfen diesen nicht diskriminieren.
Dies bedeutet, dass die Vorgaben nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) oder gegen ein anderes Gesetz verstoßen dürfen. Insbesondere darf der Arbeitgeber niemanden wegen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligen.
Normales Übergewicht ist durch das AGG nicht geschützt. Übergewicht ist nach geltendem Recht keine Behinderung, weshalb es auch nicht durch das AGG geschützt wird. Bei extremer Fettleibigkeit kann jedoch eine Behinderung vorliegen.
Das äußere Erscheinungsbild: Eine Betriebsvereinbarung ist sinnvoll
Möchte der Arbeitgeber den Mitarbeitern besondere Vorgaben zum Aussehen machen, sollte er diese bereits in die Arbeitsverträge oder eine Betriebsvereinbarung aufnehmen. Mit der Unterschrift akzeptiert der Arbeitnehmer diese Regelung dann und kann sich später nicht mehr weigern, die Vorgabe umzusetzen, ohne eine Abmahnung oder Kündigung zu riskieren. Bei der Regelung einer einheitlichen Dienstkleidung hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht.
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