Betriebsbedingte Kündigungen während der Coronakrise

Viele Unter­neh­men sind durch die Coro­na­krise in wirt­schaft­li­che Schwie­rig­kei­ten gera­ten und sehen sich daher gezwun­gen, Mit­ar­bei­ter zu ent­las­sen. Doch wann sind betriebs­be­dingte Kün­di­gun­gen mög­lich? Denn die gesetz­li­chen Hür­den für eine sol­che Kün­di­gung blei­ben die­sel­ben und sind auch wäh­rend der Pan­de­mie hoch.

Kurz­ar­beit als mil­de­res Mit­tel

Die Kün­di­gung von Mit­ar­bei­tern sollte für den Arbeit­ge­ber immer erst die letzte Wahl sein. Als Alter­na­ti­ven kom­men momen­tan bei­spiels­weise vom Staat gewährte Finanz­hil­fen oder die Ein­füh­rung von Kurz­ar­beit in Betracht. Kurz­ar­beit erfüllt dabei den Zweck, den ledig­lich vor­über­ge­hend gesun­ke­nen Beschäf­ti­gungs­be­darf auf­zu­fan­gen. Wird Kurz­ar­beit ein­ge­führt, geht der Arbeit­ge­ber also davon aus, dass in abseh­ba­rer Zeit wie­der genü­gend Auf­träge und damit aus­rei­chend Arbeit gege­ben sein wird.

Hin­weis: Wurde im Betrieb bereits Kurz­ar­beit ange­mel­det, muss sich die Auf­trags­lage noch­mals ver­schlech­tern, bevor der Arbeit­ge­ber betriebs­be­dingte Kün­di­gun­gen aus­spre­chen kann. Vor­aus­set­zung dazu ist, dass er dann nicht mehr von einem nur vor­über­ge­hen­den, son­dern von einem dau­er­haf­ten Weg­fall des betref­fen­den Arbeits­plat­zes aus­ge­hen muss.

In die­sem Zusam­men­hang wies das Arbeits­ge­richt Ber­lin dar­auf hin, dass es gegen einen auf Dauer gesun­ke­nen Bedarf an Arbeits­kräf­ten spricht, wenn der Betrieb Kurz­ar­beit ange­mel­det hat. (ArbG Ber­lin, Urteil vom 05.11.2020, Az.: 38 Ca 4569/​20)

Kün­di­gung wäh­rend Corona – Foto: stock​.adobe​.com/​S​t​o​c​k​f​o​t​os-MG

Betriebs­be­dingte Kün­di­gung

Ist der Auf­trags­rück­gang jedoch nicht nur vor­über­ge­hend und sind keine neuen Auf­träge in Sicht, kön­nen Kün­di­gun­gen in Betracht kom­men.

Dazu führte das Arbeits­ge­richt Ber­lin in einer Ent­schei­dung aus, dass eine betriebs­be­dingte Kün­di­gung erst dann aus­ge­spro­chen wer­den darf, wenn die Auf­träge des Unter­neh­mens nicht nur schwan­ken und kurz­fris­tig gesun­ken sind, son­dern ein dau­er­haf­ter Auf­trags­rück­gang erwar­tet wird. Die­sen Umstand muss der Arbeit­ge­ber anhand sei­ner Per­so­nal– und Auf­trags­pla­nung dar­le­gen. (ArbG Ber­lin, Urteil vom 05.11.2020, Az.: 38 Ca 4569/​20)

Kün­di­gungs­schutz auch wäh­rend der Coro­na­krise

Der gesetz­li­che Kün­di­gungs­schutz von Arbeit­neh­mern besteht auch wäh­rend der Corona-​​Pandemie fort. Daher bedarf eine Kün­di­gung eines Kün­di­gungs­grun­des. Ist der Betrieb auf­grund der Coro­na­krise in wirt­schaft­li­che Schwie­rig­kei­ten gera­ten, kommt ein betriebs­be­ding­ter Kün­di­gungs­grund infrage. Ein sol­cher liegt dann vor, wenn die Wei­ter­be­schäf­ti­gung des betrof­fe­nen Arbeit­neh­mers durch „drin­gende betrieb­li­che Erfor­der­nisse“ nicht mehr mög­lich ist. Sol­che Erfor­der­nisse kön­nen bei­spiels­weise auf­grund von Umsatz­rück­gang oder Auf­trags­man­gel vor­lie­gen.

Zudem muss bereits im Zeit­punkt der Kün­di­gung fest­ste­hen, dass der Arbeits­platz nicht nur kurz­zei­tig, son­dern dau­er­haft weg­fällt. Die­ser Umstand kann wäh­rend der Coro­na­krise schwie­rig zu bele­gen sein. Denn die beste­hen­den Beschrän­kun­gen und mit der Pan­de­mie ein­her­ge­hen­den Auf­trags­ein­brü­che sind aller Vor­aus­sicht nach nur vor­über­ge­hend. Dem­nach emp­fiehlt es sich hier zu mil­de­ren Mit­teln zu grei­fen, wie bei­spiels­weise der Anmel­dung von Kurz­ar­beit. Mög­lich ist auch die Ver­set­zung des Arbeit­neh­mers an eine andere freie Stelle im Betrieb.

Hin­weis: Das Arbeits­ge­richt Ber­lin stellte klar, dass eine betriebs­be­dingte Kün­di­gung nicht allein damit zu begrün­den ist, dass der Betrieb in Folge der Coro­na­krise mit einem star­ken Umsatz­rück­gang kon­fron­tiert wurde und dar­auf ledig­lich mit Kün­di­gun­gen rea­gie­ren konnte. (ArbG Ber­lin, Urteil vom 25.08.2020, Az.: 34 Ca 6664/​20, 34 Ca 6667/​20, 34 6668/​20)

Kün­di­gungs­schutz­klage 

Erhält man als Arbeit­neh­mer wäh­rend der Coro­na­krise eine betriebs­be­dingte Kün­di­gung, lohnt sich oft eine anwalt­li­che Bera­tung. Zudem kann eine Kün­di­gungs­schutz­klage sinn­voll sein, um sich gegen die Kün­di­gung zur Wehr zu set­zen. Alles was Sie zum Thema Kün­di­gungs­schutz­klage wis­sen soll­ten, erfah­ren Sie hier: www.gc-kanzlei.de/kündigungsschutzklage

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