Entschädigungsleistung nach dem Infektionsschutzgesetz

Wann gibt es eine Ent­schä­di­gungs­leis­tung nach dem Infek­ti­ons­schutz­ge­setz? Foto: Adobe Stock/​ Tat­jana Bal­zer

Wäh­rend der Corona-​​Krise wer­den viele Arbeit­neh­mer in Qua­ran­täne gestellt und kön­nen – soweit kein Homeoffice-​​Platz gewähr­leis­tet wird – Ihre Arbeits­leis­tung nicht erbrin­gen. Auch Arbeit­ge­ber muss­ten auf­grund der Corona-​​Krise Ihre Betriebe schlie­ßen und erheb­li­che finan­zi­elle Ein­bu­ßen hin­neh­men. Grund hier­für sind die All­ge­mein­ver­fü­gun­gen, wel­che ihre Grund­lage im Infek­ti­ons­schutz­ge­setz haben.

Doch unter wel­chen Vor­aus­set­zun­gen erhal­ten Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer eine Ent­schä­di­gungs­leis­tung nach dem Infek­ti­ons­schutz­ge­setz?

I. Vor­aus­set­zun­gen für eine Ent­schä­di­gungs­leis­tung

Eine Ent­schä­di­gung kön­nen Sie immer dann bean­tra­gen, wenn Sie durch eine Qua­ran­täne oder ein Tätig­keits­ver­bot einen Ver­dienst­aus­fall erlit­ten haben. Die Qua­ran­täne bzw. das Tätig­keits­ver­bot muss dabei vom Gesund­heits­amt bzw. einer ande­ren zustän­di­gen Stelle ange­ord­net wor­den sein.

Tätig­keits­ver­bot nach dem Infek­ti­ons­schutz­ge­setz

Die zustän­di­gen Gesund­heits­äm­ter sind gemäß § 31 Infek­ti­ons­schutz­ge­setz (IfSG) dazu berech­tigt, Kran­ken, Krank­heits­ver­däch­tige, Anste­ckungs­ver­däch­tige und Aus­schei­dern bestimmte beruf­li­che Tätig­kei­ten zu unter­sa­gen (Tätig­keits­ver­bot), soweit dies not­wen­dig ist, um die Aus­brei­tung von Infek­tio­nen zu ver­hin­dern. Sie sind dar­über hin­aus berech­tigt, diese Per­so­nen­grup­pen in einem Kran­ken­haus oder an einem ande­ren Ort abzu­son­dern (Qua­ran­täne).

a. Tätig­keits­ver­bot

Bei einem Tätig­keits­ver­bot im Sinne des IfSG wird einer Per­son durch behörd­li­che Anord­nung unter­sagt, eine bestimmte Tätig­keit für einen vor­über­ge­hen­den Zeit­raum aus­zu­üben. Mit Tätig­keits­ver­bot ist hin­ge­gen nicht die behörd­li­che Schlie­ßung von Gast­stät­ten, Betrie­ben, Sport­stu­dios etc. gemeint.

b. Qua­ran­täne

Eine Qua­ran­täne liegt vor, wenn sich eine bestimmte Per­son eine bestimmte Zeit an einem bestimm­ten Ort (z.B. die eigene Woh­nung) auf­hal­ten muss und sich nicht frei bewe­gen darf. Ein Bei­spiel hierzu: Eine Per­son, die in Kon­takt mit einem COVID-​​19 infi­zier­ten Men­schen stand, wird unter Qua­ran­täne gestellt, bis klar ist, ob sie sel­ber auch infi­ziert ist.

Kon­kre­tes Bei­spiel: Haben Gast­stät­ten einen Anspruch auf Ent­schä­di­gung nach dem Infek­ti­ons­schutz­ge­setz?

II. Ent­schä­di­gungs­leis­tung

Gemäß §§ 56 ff. IfSG hat grund­sätz­lich der­je­nige einen Anspruch auf Ent­schä­di­gung, der auf­grund des Infek­ti­ons­schutz­ge­set­zes einem Tätig­keits­ver­bot unter­liegt oder sich in Qua­ran­täne befin­det und daher einen Ver­dienst­aus­fall erlei­det, ohne krank zu sein.

Was dies für den Arbeit­ge­ber bedeu­tet:

  • Ist der Arbeit­neh­mer nicht arbeits­un­fä­hig erkrankt, son­dern kann auf Grund­lage des Infek­ti­ons­schutz­ge­set­zes seine Arbeits­leis­tung nicht erbrin­gen, ist der Arbeit­ge­ber wei­ter­hin ver­pflich­tet, die Lohn­fort­zah­lung zu über­neh­men. Längs­tens für 6 Wochen, soweit tarif­ver­trag­lich nichts Ande­res gere­gelt ist. Die aus­ge­zahl­ten Beträge kön­nen in die­sem Fall nicht über die Umla­ge­kasse erstat­tet wer­den, da keine Arbeits­un­fä­hig­keit vor­liegt. Der Arbeit­ge­ber bekommt sie auf Antrag vom zustän­di­gen Gesund­heits­amt erstat­tet.
  • Soweit der Arbeit­neh­mer krank ist und des­halb arbeits­un­fä­hig geschrie­ben wurde, greift keine Ent­schä­di­gung nach dem Infek­ti­ons­schutz­ge­setz. Viel­mehr ist der Arbeit­ge­ber nach § 6 des Ent­gelt­fort­zah­lungs­ge­set­zes ver­pflich­tet, die Lohn­fort­zah­lung vor­zu­neh­men.

III. Ent­schä­di­gungs­höhe

  • Bis zur 6. Woche des Ver­dienst­aus­falls gilt, dass der Betrof­fene eine Ent­schä­di­gung in der vol­len Höhe sei­nes Ver­dienst­aus­falls erhält.
  • Ab der 7. Woche wird bis zur Höhe des Kran­ken­gel­des – ori­en­tiert an § 47 Abs. 1 SGB V – eine Ent­schä­di­gung geleis­tet.

IV. Ver­fah­rens­ab­lauf

Hin­sicht­lich des Ver­fah­rens­ab­laufs ist zunächst zwi­schen Arbeit­neh­mern und Arbeit­ge­bern sowie einem Tätig­keits­ver­bot oder einer Abson­de­rung (Qua­ran­täne) zu unter­schei­den. Für die Antrags­stel­lung fal­len keine Kos­ten oder Gebüh­ren an.

Arbeit­ge­ber

Wenn den Arbeit­neh­mern nach § 56 Abs. 1 IfSG eine Ent­schä­di­gung zu gewäh­ren ist, bekommt der Arbeit­ge­ber diese auf Antrag erstat­tet.

  • Bei Tätig­keits­ver­bo­ten umfasst dies den Ver­dienst­aus­fall und die Ren­ten­bei­träge.
  • Bei Abge­son­der­ten umfasst dies den Ver­dienst­aus­fall, die Ren­ten­bei­träge sowie die Bei­träge zur gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung und sozia­len Pfle­ge­ver­si­che­rung.

Arbeit­neh­mer

  • Die Arbeit­neh­mer erhal­ten den Ver­dienst­aus­fall bei einem Tätig­keits­ver­bot oder einer Abson­de­rung bis zu 6 Wochen vom Arbeit­ge­ber aus­ge­zahlt.
  • Zur Ent­schä­di­gung bei einem Tätig­keits­ver­bot von mehr als 6 Wochen ist ein form­lo­ser Antrag beim zustän­di­gen Gesund­heits­amt zu stel­len.

1. Ver­fah­ren

  • Den Antrag auf Erstat­tung der Ent­schä­di­gung erhält der Arbeit­ge­ber oder der Arbeit­neh­mer bei dem für ihn zustän­di­gen Gesund­heits­amt.
  • Die Antrags­for­mu­lare sind ord­nungs­ge­mäß aus­zu­fül­len und ent­spre­chend gefor­derte Nach­weise zusam­men­zu­stel­len.
  • Über eine Bewil­li­gung oder Ableh­nung erhält der Betrof­fene sodann vom Gesund­heits­amt einen Bescheid.
  • Die Aus­zah­lung erfolgt auf das im Antrag ersicht­li­che Konto.

Für Selbst­stän­dige gilt das glei­che.

2. Unter­la­gen

a. Arbeit­neh­mer

Hier reicht ein form­lo­ser Antrag aus. Unter­la­gen sind im All­ge­mei­nen nicht bei­zu­fü­gen, da das zustän­dige Gesund­heits­amt über alle erfor­der­li­chen Unter­la­gen ver­fü­gen sollte. Ist dies im Ein­zel­fall anders, for­dert das Gesund­heits­amt ent­spre­chende Unter­la­gen nach.

b. Arbeit­ge­ber

Erfor­der­lich sind fol­gende Unter­la­gen:

  • Antrag auf Ent­schä­di­gung
  • Nach­weis über die Höhe des Arbeits­ent­gel­tes sowie über abzu­zie­hende Steu­ern und Bei­träge zur Sozi­al­ver­si­che­rung
  • Nach­weis über gezahlte bzw. nicht gezahlte Zuschüsse
  • Kran­ken­scheine bei Krank­schrei­bung
  • Bescheid über das Tätig­keits­ver­bot und des­sen Auf­he­bung
  • Aus­zug aus dem Tarif­ver­trag über die Ent­gelt­fort­zah­lung bei Arbeits­ver­hin­de­rung
c. Selb­stän­dige

Erfor­der­lich sind fol­gende Unter­la­gen:

  • Antrag auf Ent­schä­di­gung
  • Beschei­ni­gung des Finanz­am­tes über die Höhe des letz­ten Jah­res­ein­kom­mens oder betriebs­wirt­schaft­li­che Auswertung/​BWA des Steu­er­be­ra­ters
  • Kran­ken­scheine bei Krank­schrei­bung
  • Bescheid über das Tätig­keits­ver­bot und des­sen Auf­he­bung

3. Fris­ten

Die Anträge sind sowohl für Arbeit­ge­ber als auch für Selbst­stän­dige inner­halb von zwölf Mona­ten nach Ende der Qua­ran­täne bzw. Anord­nung der Maß­nahme beim zustän­di­gen Gesund­heits­amt zu stel­len.

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