Haben Gaststätten einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz?
Das Gaststättengewerbe ist nur eines von vielen, das von der Corona-Krise betroffen ist und unter den Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz leidet. Viele Restaurants und Cafés dürfen nur unter strengen Auflagen öffnen. Gastronomen stellt sich daher die Frage, ob sie einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz haben. Hierzu müsste zunächst ein Tätigkeitsverbot vorliegen.
Tätigkeitsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz
Nach den Vorschriften der §§ 56 ff. IfSG besteht ein gesetzliches Tätigkeitsverbot für
• Personen, die beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln mit diesen in Berührung kommen, oder die in Küchen von Gaststätten und Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, wenn sie an bestimmten Infektionskrankheiten (z.B. Corona, Salmonellose etc.), infizierten Wunden oder Ähnlichem leiden oder Ausscheider sind;
• Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder und Jugendliche beschäftigt sind, soweit sie an bestimmten Infektionskrankheiten leiden oder Ausscheider sind.
Die zuständigen Gesundheitsämter sind dazu berechtigt, Kranken oder Krankheits– und Ansteckungsverdächtigen sowie Ausscheidern bestimmte berufliche Tätigkeiten zu untersagen (Tätigkeitsverbot) oder diese Personengruppen in einem Krankenhaus oder an einem anderen Ort abzusondern (Quarantäne), soweit dies notwendig ist, um die Ausbreitung von Infektionen zu verhindern.
Beachten Sie: In beiden Fällen muss eine zuständige Behörde (Gesundheitsamt oder Ordnungsamt) die Quarantäne bzw. das Tätigkeitsverbot aussprechen.
Haben Gaststätten einen Anspruch auf Entschädigung?
Für Gaststätten lag allerdings kein Tätigkeitsverbot i.S.d. IfSG vor, welches von einer Behörde ausgesprochen worden ist. Vielmehr haben die einzelnen Gemeinden konkrete Regelungen getroffen, welche bspw. die Öffnungszeiten betreffen.
Die Landesregierungen hatten nicht von der Verordnungsermächtigung des § 32 IfSG Gebrauch gemacht und die vollständige Schließung der Gaststätten und Restaurants angeordnet.
Prinzipiell kein Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz
Auch wenn die Landesregierungen eine vollständige Schließung anordnen sollten, würde es keine Entschädigungsleistungen nach dem IfSG geben.
Denn: Das Infektionsschutzgesetz sieht keine Entschädigungszahlungen für den Fall der Beschränkung von Öffnungszeiten oder gar vollständiger Schließungen von Gaststätten und/oder Restaurants vor.
Eine solche Entschädigung gilt nur für behördliche Maßnahmen nach den §§ 16 und 17 IfSG: Also wenn Gegenstände vernichtet, beschädigt oder in sonstiger Weise in ihrem Wert gemindert werden oder wenn ein anderer nicht nur unwesentlicher Vermögensnachteil verursacht wird (§ 65 IfSG). Für Beschränkung von Öffnungszeiten oder des öffentlichen Lebens, das Verbot von Veranstaltungen sowie Betriebsschließungen findet der § 28 Abs. 1 IfSG Anwendung, für den leider keine Entschädigung vorgesehen ist.
Sonderfall: Wann ist Entschädigung möglich?
Anders ist diese Situation zu werten, wenn eine Schließung aufgrund eines konkreten Falles oder zumindest Verdachtes der Ansteckung mit COVID-19 erfolgen würde bzw. erfolgt ist. In diesem Fall sind die Arbeitnehmer aufgrund der von den Behörden angeordneten Quarantäne daran gehindert, ihre Arbeitsleistungen zu erbringen. Folglich könnte eine Entschädigung gefordert werden.
Hoffnung auf eine Entschädigung können sich auch jene Gastronomen machen, welche im Vorfeld eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen haben, die auch durch eine Pandemie veranlasste Schließungen umfasst.
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind hierbei jedoch genau zu prüfen.
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