Haben Gaststätten einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz?

Das Gast­stät­ten­ge­werbe ist nur eines von vie­len, das von der Corona-​​Krise betrof­fen ist und unter den Maß­nah­men nach dem Infek­ti­ons­schutz­ge­setz lei­det. Viele Restau­rants und Cafés dür­fen nur unter stren­gen Auf­la­gen öff­nen. Gas­tro­no­men stellt sich daher die Frage, ob sie einen Anspruch auf Ent­schä­di­gung nach dem Infek­ti­ons­schutz­ge­setz haben. Hierzu müsste zunächst ein Tätig­keits­ver­bot vor­lie­gen.

Tätig­keits­ver­bot nach dem Infek­ti­ons­schutz­ge­setz

Nach den Vor­schrif­ten der §§ 56 ff. IfSG besteht ein gesetz­li­ches Tätig­keits­ver­bot für

• Per­so­nen, die beim Her­stel­len, Behan­deln oder Inver­kehr­brin­gen von Lebens­mit­teln mit die­sen in Berüh­rung kom­men, oder die in Küchen von Gast­stät­ten und Ein­rich­tun­gen der Gemein­schafts­ver­pfle­gung tätig sind, wenn sie an bestimm­ten Infek­ti­ons­krank­hei­ten (z.B. Corona, Sal­mo­nel­lose etc.), infi­zier­ten Wun­den oder Ähn­li­chem lei­den oder Aus­schei­der sind;

• Per­so­nen, die in Gemein­schafts­ein­rich­tun­gen für Kin­der und Jugend­li­che beschäf­tigt sind, soweit sie an bestimm­ten Infek­ti­ons­krank­hei­ten lei­den oder Aus­schei­der sind.

Die zustän­di­gen Gesund­heits­äm­ter sind dazu berech­tigt, Kran­ken oder Krank­heits– und Anste­ckungs­ver­däch­ti­gen sowie Aus­schei­dern bestimmte beruf­li­che Tätig­kei­ten zu unter­sa­gen (Tätig­keits­ver­bot) oder diese Per­so­nen­grup­pen in einem Kran­ken­haus oder an einem ande­ren Ort abzu­son­dern (Qua­ran­täne), soweit dies not­wen­dig ist, um die Aus­brei­tung von Infek­tio­nen zu ver­hin­dern.
Beach­ten Sie: In bei­den Fäl­len muss eine zustän­dige Behörde (Gesund­heits­amt oder Ord­nungs­amt) die Qua­ran­täne bzw. das Tätig­keits­ver­bot aus­spre­chen.

Haben Gast­stät­ten einen Anspruch auf Ent­schä­di­gung?

Für Gast­stät­ten lag aller­dings kein Tätig­keits­ver­bot i.S.d. IfSG vor, wel­ches von einer Behörde aus­ge­spro­chen wor­den ist. Viel­mehr haben die ein­zel­nen Gemein­den kon­krete Rege­lun­gen getrof­fen, wel­che bspw. die Öff­nungs­zei­ten betref­fen.
Die Lan­des­re­gie­run­gen hat­ten nicht von der Ver­ord­nungs­er­mäch­ti­gung des § 32 IfSG Gebrauch gemacht und die voll­stän­dige Schlie­ßung der Gast­stät­ten und Restau­rants ange­ord­net.

Prin­zi­pi­ell kein Anspruch auf Ent­schä­di­gung nach dem Infek­ti­ons­schutz­ge­setz

Auch wenn die Lan­des­re­gie­run­gen eine voll­stän­dige Schlie­ßung anord­nen soll­ten, würde es keine Ent­schä­di­gungs­leis­tun­gen nach dem IfSG geben.
Denn: Das Infek­ti­ons­schutz­ge­setz sieht keine Ent­schä­di­gungs­zah­lun­gen für den Fall der Beschrän­kung von Öff­nungs­zei­ten oder gar voll­stän­di­ger Schlie­ßun­gen von Gast­stät­ten und/​oder Restau­rants vor.
Eine sol­che Ent­schä­di­gung gilt nur für behörd­li­che Maß­nah­men nach den §§ 16 und 17 IfSG: Also wenn Gegen­stände ver­nich­tet, beschä­digt oder in sons­ti­ger Weise in ihrem Wert gemin­dert wer­den oder wenn ein ande­rer nicht nur unwe­sent­li­cher Ver­mö­gens­nach­teil ver­ur­sacht wird (§ 65 IfSG). Für Beschrän­kung von Öff­nungs­zei­ten oder des öffent­li­chen Lebens, das Ver­bot von Ver­an­stal­tun­gen sowie Betriebs­schlie­ßun­gen fin­det der § 28 Abs. 1 IfSG Anwen­dung, für den lei­der keine Ent­schä­di­gung vor­ge­se­hen ist.

Son­der­fall: Wann ist Ent­schä­di­gung mög­lich?

Anders ist diese Situa­tion zu wer­ten, wenn eine Schlie­ßung auf­grund eines kon­kre­ten Fal­les oder zumin­dest Ver­dach­tes der Anste­ckung mit COVID-​​19 erfol­gen würde bzw. erfolgt ist. In die­sem Fall sind die Arbeit­neh­mer auf­grund der von den Behör­den ange­ord­ne­ten Qua­ran­täne daran gehin­dert, ihre Arbeits­leis­tun­gen zu erbrin­gen. Folg­lich könnte eine Ent­schä­di­gung gefor­dert wer­den.

Hoff­nung auf eine Ent­schä­di­gung kön­nen sich auch jene Gas­tro­no­men machen, wel­che im Vor­feld eine Betriebs­schlie­ßungs­ver­si­che­rung abge­schlos­sen haben, die auch durch eine Pan­de­mie ver­an­lasste Schlie­ßun­gen umfasst.
Die All­ge­mei­nen Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen sind hier­bei jedoch genau zu prü­fen.

Lesen Sie auch: Ver­fah­ren für eine Ent­schä­di­gung nach dem Infek­ti­ons­schutz­ge­setz

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